Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst trifft es zu, dass am Charakter einer Erhaltungsarbeit sich dadurch nichts ändert, dass die Gebrauchsfähigkeit einer Anlage nicht mehr durch Reparatur, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Neuherstellung bewirkt werden kann (§ 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG; RIS-Justiz RS0070000 ua). Die Erhaltung ist jeweils im ortsüblichen Stand unter Bedachtnahme auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, wodurch eine den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen angepasste Obergrenze der Erhaltung normiert wird. Deshalb wird von der Rechtsprechung die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dann noch als Erhaltung angesehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht (vgl 5 Ob 1028/92: Austausch vorhandener Fenster gegen qualitativ bessere Fenster). An sich wäre also die Erneuerung einer mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Mitteln zu reparierenden Aufzugsanlage noch Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 3 MRG.Zunächst trifft es zu, dass am Charakter einer Erhaltungsarbeit sich dadurch nichts ändert, dass die Gebrauchsfähigkeit einer Anlage nicht mehr durch Reparatur, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Neuherstellung bewirkt werden kann (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz MRG; RIS-Justiz RS0070000 ua). Die Erhaltung ist jeweils im ortsüblichen Stand unter Bedachtnahme auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, wodurch eine den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen angepasste Obergrenze der Erhaltung normiert wird. Deshalb wird von der Rechtsprechung die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dann noch als Erhaltung angesehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht vergleiche 5 Ob 1028/92: Austausch vorhandener Fenster gegen qualitativ bessere Fenster). An sich wäre also die Erneuerung einer mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Mitteln zu reparierenden Aufzugsanlage noch Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG.
Ausgeschlossen wäre dies primär dann, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrags auf die Benützung der Anlage verzichtet hätten (vgl zum Verzichtswillen aller: 7 Ob 598/95), oder wenn der dauernde Defekt des Aufzugs als Untergang der Bestandsache gemäß § 1112 ABGB zu bewerten wäre (vgl 1 Ob 573/94). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass es darauf nicht ankommt, weil ein anderer Umstand die begehrte Arbeit nicht als Erhaltungs-, sondern als Verbesserungsarbeit im Sinn des § 4 Abs 2 Z 2 MRG beurteilen lässt und deshalb die Antragslegitimation nach § 6 Abs 1 Z 2 MRG nur der Mehrheit der Hauptmieter zukommt.Ausgeschlossen wäre dies primär dann, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrags auf die Benützung der Anlage verzichtet hätten vergleiche zum Verzichtswillen aller: 7 Ob 598/95), oder wenn der dauernde Defekt des Aufzugs als Untergang der Bestandsache gemäß Paragraph 1112, ABGB zu bewerten wäre vergleiche 1 Ob 573/94). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass es darauf nicht ankommt, weil ein anderer Umstand die begehrte Arbeit nicht als Erhaltungs-, sondern als Verbesserungsarbeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MRG beurteilen lässt und deshalb die Antragslegitimation nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG nur der Mehrheit der Hauptmieter zukommt.
§ 3 Abs 2 Z 3 MRG spricht nämlich von Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Gemeinschaftsanlagen, etwa von Personenaufzügen erforderlich sind. Ist aber eine Gemeinschaftsanlage seit Jahrzehnten, hier seit mehr als fünf Jahrzehnten, nämlich seit Kriegsende, wegen Defekts nicht mehr in Gebrauch, so kommt eine "Aufrechterhaltung des Betriebs" von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen nicht mehr in Betracht. Eine solche Auslegung ergibt sich schon nach dem Wortsinn der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 3 MRG, dass damit nicht die Neuerrichtung einer seit Jahrzehnten nicht mehr in Gebrauch befindlichen Gemeinschaftsanlage gemeint ist. Stand durch Jahrzehnte eine solche Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG spricht nämlich von Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Gemeinschaftsanlagen, etwa von Personenaufzügen erforderlich sind. Ist aber eine Gemeinschaftsanlage seit Jahrzehnten, hier seit mehr als fünf Jahrzehnten, nämlich seit Kriegsende, wegen Defekts nicht mehr in Gebrauch, so kommt eine "Aufrechterhaltung des Betriebs" von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen nicht mehr in Betracht. Eine solche Auslegung ergibt sich schon nach dem Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, dass damit nicht die Neuerrichtung einer seit Jahrzehnten nicht mehr in Gebrauch befindlichen Gemeinschaftsanlage gemeint ist. Stand durch Jahrzehnte eine solche Gemeinschaftsanlage faktisch nicht zur Verfügung, gleich ob wegen Defekts oder weil sie nicht vorhanden war, kommt das Begehren auf Reparatur oder Neuherstellung einem Begehren auf Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes gleich.
Dass diesfalls die Antragslegitimation der Antragsteller nicht ausreicht, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Dem Revisionsrekurs der Antragsteller war daher der Erfolg zu versagen.