Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision, mit der sie primär die Abänderung des Berufungsurteils in die (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung anstrebt, ist, wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend geltend macht, unzulässig, was der Oberste Gerichtshof ungeachtet des gegenständlichen Ausspruchs aufzugreifen hatte (§ 508a Abs 1 ZPO) und gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO wie folgt zu begründen ist:Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision, mit der sie primär die Abänderung des Berufungsurteils in die (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung anstrebt, ist, wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend geltend macht, unzulässig, was der Oberste Gerichtshof ungeachtet des gegenständlichen Ausspruchs aufzugreifen hatte (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) und gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO wie folgt zu begründen ist:
Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage, ob die Schenkung einer Eigentumswohnung an jenes Kind, von dem man gepflegt wurde, einer sittlichen Pflicht entspricht, greift die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr auf. Die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes hat sich daher nur an der zweiten angesprochenen Rechtsfrage zu orientieren (vgl 5 Ob 211/00s mit dem Hinweis auf Kodek in Rechberger2, Rz 3 vor § 502 ZPO), ob die sinngemäße Heranziehung des BPGG für die Bewertung der Pflegeleistungen der Beklagten gerechtfertigt war. Darin liegt jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage, die iSd § 502 Abs 1 ZPO Anlass für eine Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes geben könnte oder - wegen einer unhaltbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Auch die Revision der Beklagten liefert hiefür kein stichhältiges Argument.Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage, ob die Schenkung einer Eigentumswohnung an jenes Kind, von dem man gepflegt wurde, einer sittlichen Pflicht entspricht, greift die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst nicht mehr auf. Die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes hat sich daher nur an der zweiten angesprochenen Rechtsfrage zu orientieren vergleiche 5 Ob 211/00s mit dem Hinweis auf Kodek in Rechberger2, Rz 3 vor Paragraph 502, ZPO), ob die sinngemäße Heranziehung des BPGG für die Bewertung der Pflegeleistungen der Beklagten gerechtfertigt war. Darin liegt jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage, die iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO Anlass für eine Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes geben könnte oder - wegen einer unhaltbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. Auch die Revision der Beklagten liefert hiefür kein stichhältiges Argument.
Wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung richtig bemerkt, hat das Berufungsgericht die für die Bemessung des Pflegeaufwands und dessen Bewertung maßgeblichen Grundsätze des BPGG nicht direkt bzw analog angewendet, sondern sie nur zur Begründung seiner Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO herangezogen. Es ging darum, plausible Argumente für die an sich freie Überzeugung zu liefern, dass die Pflegeleistungen der Beklagten mit S 150.000,-- zu bewerten sind.Wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung richtig bemerkt, hat das Berufungsgericht die für die Bemessung des Pflegeaufwands und dessen Bewertung maßgeblichen Grundsätze des BPGG nicht direkt bzw analog angewendet, sondern sie nur zur Begründung seiner Ermessensentscheidung nach Paragraph 273, ZPO herangezogen. Es ging darum, plausible Argumente für die an sich freie Überzeugung zu liefern, dass die Pflegeleistungen der Beklagten mit S 150.000,-- zu bewerten sind.
Die Anwendung des § 273 ZPO selbst ist nicht mehr anfechtbar; der Oberste Gerichtshof könnte nur mehr das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung überprüfen (EFSlg 50.129; SZ 60/157; SZ 71/3; 5 Ob 312/00v). Dabei wiederum ist zu beachten, dass für die Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl RIS-Justiz RS0040494) und nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden können (RIS-Justiz RS0007104). Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen. Es war im konkreten Fall durchaus vertretbar, sich bei der Einschätzung des Umfangs und des Werts der von der Beklagten für ihre kranke Mutter erbrachten Pflegeleistungen an den Grundsätzen des BPGG zu orientieren, um mangels anderer verwertbarer Beweisergebnisse Aufschlüsse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und des Pflegeaufwands zu gewinnen. Der Ermessensspielraum umfasst dabei auch die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen (vgl SZ 71/146), den das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung nicht verlassen hat.Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO selbst ist nicht mehr anfechtbar; der Oberste Gerichtshof könnte nur mehr das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung überprüfen (EFSlg 50.129; SZ 60/157; SZ 71/3; 5 Ob 312/00v). Dabei wiederum ist zu beachten, dass für die Ausübung des richterlichen Ermessens nach Paragraph 273, ZPO die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind vergleiche RIS-Justiz RS0040494) und nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen und korrigiert werden können (RIS-Justiz RS0007104). Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen. Es war im konkreten Fall durchaus vertretbar, sich bei der Einschätzung des Umfangs und des Werts der von der Beklagten für ihre kranke Mutter erbrachten Pflegeleistungen an den Grundsätzen des BPGG zu orientieren, um mangels anderer verwertbarer Beweisergebnisse Aufschlüsse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und des Pflegeaufwands zu gewinnen. Der Ermessensspielraum umfasst dabei auch die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen vergleiche SZ 71/146), den das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung nicht verlassen hat.
Es war daher gemäß § 502 Abs 1, § 508a Abs 2 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Es war daher gemäß Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.