Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass bei einer sog Stufenklage - wie hier - vorerst über den Ausspruch auf Rechnungslegnung zu verhandeln und - im Falle der (zumindest teilweisen) Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - mit Teilurteil zu entscheiden ist (vgl 4 Ob 351/82, ÖBl 1984, 46; 4 Ob 302/86, ÖBl 1986, 77; 5 Ob 511/92; RIS-Justiz RS0035069; vgl auch Stohanzl, ZPO14 Art XLII EGZPO E 97, 98; Fucik/Rechberger in Rechberger2 Art XLII EGZPO Rz 4).Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass bei einer sog Stufenklage - wie hier - vorerst über den Ausspruch auf Rechnungslegnung zu verhandeln und - im Falle der (zumindest teilweisen) Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - mit Teilurteil zu entscheiden ist vergleiche 4 Ob 351/82, ÖBl 1984, 46; 4 Ob 302/86, ÖBl 1986, 77; 5 Ob 511/92; RIS-Justiz RS0035069; vergleiche auch Stohanzl, ZPO14 Art XLII EGZPO E 97, 98; Fucik/Rechberger in Rechberger2 Art XLII EGZPO Rz 4).
Beizupflichten ist auch den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend das Zustandekommen eines Kommissionsvertrages zwischen den Streitteilen und einer daraus (grundsätzlich) resultierenden Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei:
Vorweg ist zu bemerken, dass bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit § 40 BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, zur Vornahme von - hier von Manfred P***** intendierten - Effektengeschäften auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden konnten, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 10/39; 4 Ob 432/94, ecolex 1994, 814; 2 Ob 586/93, WBl 1994, 166; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732 ua). Die Bank stellte daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier (als "Effektenkassa-Bon" bzw "EKG-Bon", "Juxten-Bon", "Dispositionsschein", "Wertpapierbuch" oder auch - wie hier - als "Wertpapierkassabon" bezeichnet) aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder auch durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen konnte (bzw, was Verkäufe von vor dem 1. 8. 1996 eröffneten Wertpapierkonten betrifft, auch weiterhin kann). Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt allerdings die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich, das den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll (7 Ob 75/98z, RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732).Vorweg ist zu bemerken, dass bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit Paragraph 40, BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, zur Vornahme von - hier von Manfred P***** intendierten - Effektengeschäften auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden konnten, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 10/39; 4 Ob 432/94, ecolex 1994, 814; 2 Ob 586/93, WBl 1994, 166; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732 ua). Die Bank stellte daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier (als "Effektenkassa-Bon" bzw "EKG-Bon", "Juxten-Bon", "Dispositionsschein", "Wertpapierbuch" oder auch - wie hier - als "Wertpapierkassabon" bezeichnet) aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder auch durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen konnte (bzw, was Verkäufe von vor dem 1. 8. 1996 eröffneten Wertpapierkonten betrifft, auch weiterhin kann). Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt allerdings die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich, das den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll (7 Ob 75/98z, RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225; 2 Ob 115/99x, RdW 2000, 732).
(Qualifizierte) Legimationspapiere nehmen eine Mittelstellung
zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. Sie teilen mit Ersteren,
dass der Schuldner sich durch die Leistung an den
Wertpapiereigentümer befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen
Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit Letzteren haben sie
gemeinsam, dass der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und
damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie bei einem
Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu
verweigern berechtigt ist (SZ 51/94; 1 Ob 216/97i, SZ 71/6 = ÖBA
1998, 645 = EvBl 1998, 573/125 = RdW 1998, 616).
Der von der Klägerin in der Filiale der Beklagten in S***** vorgelegte Wertpapierkassabon ist demnach nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren (7 Ob 75/98z; eingehend 2 Ob 115/99x, jeweils mwH) und verbrieft daher kein dingliches Recht an den im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern entsprechend den ihm zu entnehmenden Bedingungen bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften iSd § 12 DepG über derartige Wertpapiere (7 Ob 75/98z, RIS-Justiz RS0110558). Die klagende Partei, der also, wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, durch die bloße Übergabe des Bons kein Eigentum an den betreffenden Aktien übertragen werden konnte, war demnach durch Vorweisen des Bons und Nennung des Losungsworts in der Lage, die Beklagte (ua) zum Verkauf der gegenständlichen Wertpapiere zu veranlassen. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten auch noch in der Revision aufrecht erhaltene Einwand, der Verkaufsauftrag sei nicht gültig gewesen, da er nicht an die depotführende Bank (Bankstelle W*****) sondern an die Bankstelle S***** erteilt wurde, verfängt nicht, da der Verkauf nach den erstgerichtlichen Feststellungen ja tatsächlich über den am 5. 5. 1997 erteilten Auftrag der Klägerin durchgeführt wurde.Der von der Klägerin in der Filiale der Beklagten in S***** vorgelegte Wertpapierkassabon ist demnach nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren (7 Ob 75/98z; eingehend 2 Ob 115/99x, jeweils mwH) und verbrieft daher kein dingliches Recht an den im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern entsprechend den ihm zu entnehmenden Bedingungen bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften iSd Paragraph 12, DepG über derartige Wertpapiere (7 Ob 75/98z, RIS-Justiz RS0110558). Die klagende Partei, der also, wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, durch die bloße Übergabe des Bons kein Eigentum an den betreffenden Aktien übertragen werden konnte, war demnach durch Vorweisen des Bons und Nennung des Losungsworts in der Lage, die Beklagte (ua) zum Verkauf der gegenständlichen Wertpapiere zu veranlassen. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten auch noch in der Revision aufrecht erhaltene Einwand, der Verkaufsauftrag sei nicht gültig gewesen, da er nicht an die depotführende Bank (Bankstelle W*****) sondern an die Bankstelle S***** erteilt wurde, verfängt nicht, da der Verkauf nach den erstgerichtlichen Feststellungen ja tatsächlich über den am 5. 5. 1997 erteilten Auftrag der Klägerin durchgeführt wurde.
Da Banken üblicherweise den (Ver-)kauf von Wertpapieren nicht für sich selbst abschließen, sondern nur zur weiteren Ausführung übernehmen, die sie aber typischer Weise im eigenen Namen besorgen, wird man im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB anzunehmen haben (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rn 7/6). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher weiters angenommen, dass die Beklagte den Auftrag der Klägerin zum Verkauf der gegenständlichen Aktien als Kommissionär durchgeführt hat, wobei gemäß Punkt 38 Abs 1 der laut den Bedingungen des Wertpapierkassabons vereinbarten AGBöKr die Bank die Kommission in der Regel durch Selbsteintritt ausführt (4 Ob 516/93, ÖBA 1993, 987; 2 Ob 586/93, WBlDa Banken üblicherweise den (Ver-)kauf von Wertpapieren nicht für sich selbst abschließen, sondern nur zur weiteren Ausführung übernehmen, die sie aber typischer Weise im eigenen Namen besorgen, wird man im Zweifel ein Kommissionsgeschäft nach Paragraph 383, HGB anzunehmen haben (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rn 7/6). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher weiters angenommen, dass die Beklagte den Auftrag der Klägerin zum Verkauf der gegenständlichen Aktien als Kommissionär durchgeführt hat, wobei gemäß Punkt 38 Absatz eins, der laut den Bedingungen des Wertpapierkassabons vereinbarten AGBöKr die Bank die Kommission in der Regel durch Selbsteintritt ausführt (4 Ob 516/93, ÖBA 1993, 987; 2 Ob 586/93, WBl
1994, 166 = ÖBA 1994, 484 = ecolex 1994, 163 = HS 24.090; 4 Ob
532/94, ÖBA 1995, 54 [Iro] = ecolex 1994, 814; Griß-Reiterer in Straube HGB I2 Rz 8 zu § 383; zur Effektenkommission mit Selbsteintritt vgl etwa auch Roth, Wertpapierrecht2, 170 ff). Der Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, wird von der Revisionswerberin gar nicht widersprochen; dies kann daher, ohne dass erörtert werden müsste, ob die erwähnte Bestimmung der AGBöKr nicht ohnehin eine Pflicht der Bank zum Selbsteintritt begründet (vgl Iro aaO Rn 7/74), daher als zugestanden betrachtet werden.532/94, ÖBA 1995, 54 [Iro] = ecolex 1994, 814; Griß-Reiterer in Straube HGB I2 Rz 8 zu Paragraph 383,; zur Effektenkommission mit Selbsteintritt vergleiche etwa auch Roth, Wertpapierrecht2, 170 ff). Der Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, wird von der Revisionswerberin gar nicht widersprochen; dies kann daher, ohne dass erörtert werden müsste, ob die erwähnte Bestimmung der AGBöKr nicht ohnehin eine Pflicht der Bank zum Selbsteintritt begründet vergleiche Iro aaO Rn 7/74), daher als zugestanden betrachtet werden.
Grundsätzlich richtig hat das Berufungsgericht aus dem Vorliegen einer Verkaufskommission gefolgert, dass die Beklagte als Kommissionär verpflichtet sei, der Klägerin als Kommittent über das Geschäft Rechenschaft abzulegen, wobei die Rechnungslegung den wichtigsten Teil der Rechenschaftsablegung bildet (Schlegelberger/Hefermehl61 Rz 30 zu § 384; Koller in GK HGB3 V/1, Anm 48 zu § 384; vgl Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu § 384; 4 Ob 177/97a). Der Umfang jeder Rechnungslegung wird von der Rechtsprechung nicht restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles verkehrsüblich und angemessen ist (SZ 37/186; MietSlg 29.125; SZ 59/169 = JBl 1987, 174 [Call]; Apathy in Schwimann ABGB2 V § 1012 Rz 14). Die Rechnungslegung soll den Machtgeber (hier die Klägerin als Kommittent) in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (hier die Beklagte als Kommissionär) beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung (hier der Verkauf der Aktien) vereinbarungs- bzw pflichtgemäß durchgeführt wurde (vgl Apathy aaO mwN). Dem Kommittenten soll durch die Rechnungslegung ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Kommissionär oder Dritte gegeben sein (Apathy aaO mwN). Daher muss der Kommissionär gemäß § 384 Abs 2 HGB darlegen, wie er die Kommission ausgeführt hat, er muss Empfänge und Aufwendungen angeben, auf Verlangen die üblichen Belege vorlegen, nähere Auskünfte erteilen und seine Maßnahmen (zB den Preis, zu dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat) rechtfertigen (Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu § 384;Grundsätzlich richtig hat das Berufungsgericht aus dem Vorliegen einer Verkaufskommission gefolgert, dass die Beklagte als Kommissionär verpflichtet sei, der Klägerin als Kommittent über das Geschäft Rechenschaft abzulegen, wobei die Rechnungslegung den wichtigsten Teil der Rechenschaftsablegung bildet (Schlegelberger/Hefermehl61 Rz 30 zu Paragraph 384,; Koller in GK HGB3 V/1, Anmerkung 48 zu Paragraph 384,; vergleiche Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu Paragraph 384,; 4 Ob 177/97a). Der Umfang jeder Rechnungslegung wird von der Rechtsprechung nicht restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles verkehrsüblich und angemessen ist (SZ 37/186; MietSlg 29.125; SZ 59/169 = JBl 1987, 174 [Call]; Apathy in Schwimann ABGB2 römisch fünf Paragraph 1012, Rz 14). Die Rechnungslegung soll den Machtgeber (hier die Klägerin als Kommittent) in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (hier die Beklagte als Kommissionär) beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung (hier der Verkauf der Aktien) vereinbarungs- bzw pflichtgemäß durchgeführt wurde vergleiche Apathy aaO mwN). Dem Kommittenten soll durch die Rechnungslegung ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Kommissionär oder Dritte gegeben sein (Apathy aaO mwN). Daher muss der Kommissionär gemäß Paragraph 384, Absatz 2, HGB darlegen, wie er die Kommission ausgeführt hat, er muss Empfänge und Aufwendungen angeben, auf Verlangen die üblichen Belege vorlegen, nähere Auskünfte erteilen und seine Maßnahmen (zB den Preis, zu dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat) rechtfertigen (Griß-Reiterer aaO Rz 7 zu Paragraph 384,;
zum Umfang der Rechenschaftspflicht des Kommissionärs nach dieser Gesetzesstelle siehe etwa auch Baumbach/Hopt HGB30 Rz 8 zu § 384 mwN;zum Umfang der Rechenschaftspflicht des Kommissionärs nach dieser Gesetzesstelle siehe etwa auch Baumbach/Hopt HGB30 Rz 8 zu Paragraph 384, mwN;
Jabornegg, HGB Rz 14 ff zu § 384 mwH).Jabornegg, HGB Rz 14 ff zu Paragraph 384, mwH).
In Ansehung der gegenständlichen Rechnungslegungspflicht der Klägerin wurde allerdings, wie die Revisionswerberin zutreffend einwendet, die Bestimmung des § 400 Abs 2 HGB übersehen, wonach ua - wie hier - bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs (§ 400 Abs 1 HGB) die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt wird: Die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben (Iro aaO II Rn 7/91; Griß-Reiterer aaO Rz 5 zu § 400). Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (§ 401 HGB) trägt nach hA immer der Kunde (Iro aaO mwN). Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde (Iro aaO; BGH in WM 1988, 402).In Ansehung der gegenständlichen Rechnungslegungspflicht der Klägerin wurde allerdings, wie die Revisionswerberin zutreffend einwendet, die Bestimmung des Paragraph 400, Absatz 2, HGB übersehen, wonach ua - wie hier - bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs (Paragraph 400, Absatz eins, HGB) die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt wird: Die selbsteintretende Bank muss - abweichend von Paragraph 384, Absatz 2, HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben (Iro aaO römisch zwei Rn 7/91; Griß-Reiterer aaO Rz 5 zu Paragraph 400,). Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (Paragraph 401, HGB) trägt nach hA immer der Kunde (Iro aaO mwN). Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde (Iro aaO; BGH in WM 1988, 402).
Dass die Beklagte, wie sie in der Revision behauptet, ihrer demnach gemäß § 400 Abs 2 HGB wesentlich eingeschränkten Rechnungslegungspflicht im Laufe des Prozesses ohnehin bereits nachgekommen wäre, trifft nicht zu. Ihre Ansicht, im Hinblick darauf, dass die Klägerin ebenfalls eine Bank ist (und daher über Börsenpreise informiert sein müsste), bedürfe es eines Nachweises iSd § 400 Abs 2 HGB gar nicht, findet im Gesetz keine Deckung. Der Kontoauszug (Beilage III), auf den sie sich im Zusammenhalt mit der Aussage eines Zeugen dazu berufen will, stellt keine den Kriterien des § 400 Abs 2 HGB genügende Urkunde dar. Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 124/75, EvBl 1976, 329/170 lässt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen. Dort hatte der Kläger, nachdem der Sachverhalt durch die Aussage eines Zeugen bzw durch unbedenkliche Urkunden restlos klar zutage getreten war, ein bloßes Manifestationsbegehren auf ein Herausgabe- bzw Zahlungsbegehren umgestellt; das Erstgericht hatte die Meinung vertreten, dass dieser Umstellung im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen Erfüllung vorangegangen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof hat klargelegt, dass aus Art XLII EGZPO nicht hervorgeht, dass ein funktionslos gewordenes Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende abgewickelt werden müsse, ehe das Herausgabe - oder Zahlungsbegehren gestellt werden dürfe. Im vorliegenden Fall kann schon im Hinblick auf den im Verfahren unerörtert gebliebenen Börsenkurs nicht gesagt werden, dass der gemäß § 400 Abs 2 HGB erforderliche Nachweis als erbracht angesehen werden könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ersetzen, ist zu billigen.Dass die Beklagte, wie sie in der Revision behauptet, ihrer demnach gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB wesentlich eingeschränkten Rechnungslegungspflicht im Laufe des Prozesses ohnehin bereits nachgekommen wäre, trifft nicht zu. Ihre Ansicht, im Hinblick darauf, dass die Klägerin ebenfalls eine Bank ist (und daher über Börsenpreise informiert sein müsste), bedürfe es eines Nachweises iSd Paragraph 400, Absatz 2, HGB gar nicht, findet im Gesetz keine Deckung. Der Kontoauszug (Beilage römisch drei), auf den sie sich im Zusammenhalt mit der Aussage eines Zeugen dazu berufen will, stellt keine den Kriterien des Paragraph 400, Absatz 2, HGB genügende Urkunde dar. Auch aus der von ihr zitierten Entscheidung 7 Ob 124/75, EvBl 1976, 329/170 lässt sich für den Standpunkt der Revision nichts gewinnen. Dort hatte der Kläger, nachdem der Sachverhalt durch die Aussage eines Zeugen bzw durch unbedenkliche Urkunden restlos klar zutage getreten war, ein bloßes Manifestationsbegehren auf ein Herausgabe- bzw Zahlungsbegehren umgestellt; das Erstgericht hatte die Meinung vertreten, dass dieser Umstellung im Rahmen einer Stufenklage ein dem Manifestationsbegehren stattgebendes rechtskräftiges Teilurteil und dessen Erfüllung vorangegangen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof hat klargelegt, dass aus Art XLII EGZPO nicht hervorgeht, dass ein funktionslos gewordenes Manifestationsverfahren gleichwohl bis an sein äußerstes, schon jenseits des Erkenntnisverfahrens gelegenes Ende abgewickelt werden müsse, ehe das Herausgabe - oder Zahlungsbegehren gestellt werden dürfe. Im vorliegenden Fall kann schon im Hinblick auf den im Verfahren unerörtert gebliebenen Börsenkurs nicht gesagt werden, dass der gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB erforderliche Nachweis als erbracht angesehen werden könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, partielle Beweisergebnisse hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes könnten eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ersetzen, ist zu billigen.
Die Beklagte wird daher die Klägerin im aufgezeigten Sinn über das gegenständliche Verkaufsgeschäft zu informieren haben, um dieser eine entsprechende Bezifferung des Zahlungsanspruchs zu ermöglichen, über den dann ein getrenntes Verfahren zu führen sein wird.
Der Vollständigkeit halber ist aber noch zu erwähnen, dass die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruchs, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen ausschließt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Auch in einem Teilurteil ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, wenn das Gericht hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches hiezu in der Lage ist (§ 52 Abs 1 und 2 ZPO). Im bisherigen Verfahren, in dem es nur um die Rechnungslegung ging und das letzten Endes zur Fällung eines durch den Obersten Gerichtshof abgeänderten Teilurteiles führte, ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Rechenschaftspflicht gemäß § 400 Abs 2 HGB gegenüber der (von ihr angestrebten) des § 384 Abs 2 HGB wesentlich eingeschränkt ist, mit etwa der Hälfte ihres Begehrens als obsiegend zu betrachten. Im Hinblick auf den daher etwa gleichteiligen Prozesserfolg waren die Vertretungskosten gegeneinander aufzuheben. Davon unberührt bleibt gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO der Anspruch der Parteien auf Ersatz von 50 % der von ihnen jeweils getragenen Gerichts- und Sachverständigengebühren. Der Klägerin stehen daher 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr erster Instanz, der Beklagten 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz zu. Die Sachverständigengebühren wurden aus den Kostenvorschüssen der Parteien gleichteilig berichtigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Auch in einem Teilurteil ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, wenn das Gericht hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches hiezu in der Lage ist (Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO). Im bisherigen Verfahren, in dem es nur um die Rechnungslegung ging und das letzten Endes zur Fällung eines durch den Obersten Gerichtshof abgeänderten Teilurteiles führte, ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Rechenschaftspflicht gemäß Paragraph 400, Absatz 2, HGB gegenüber der (von ihr angestrebten) des Paragraph 384, Absatz 2, HGB wesentlich eingeschränkt ist, mit etwa der Hälfte ihres Begehrens als obsiegend zu betrachten. Im Hinblick auf den daher etwa gleichteiligen Prozesserfolg waren die Vertretungskosten gegeneinander aufzuheben. Davon unberührt bleibt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO der Anspruch der Parteien auf Ersatz von 50 % der von ihnen jeweils getragenen Gerichts- und Sachverständigengebühren. Der Klägerin stehen daher 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr erster Instanz, der Beklagten 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zweiter und dritter Instanz zu. Die Sachverständigengebühren wurden aus den Kostenvorschüssen der Parteien gleichteilig berichtigt.