Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage, ob und inwieweit bei Fehlen von entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag im Fall des Todes des Kommanditisten bzw. des Gesellschafters einer GmbH der Gesellschaftsanteil als solcher oder lediglich ein Abschichtungsguthaben in den Nachlass einzubeziehen sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Darüber hinaus liege auch zur Frage, inwieweit ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über den Nachlass die Inventierung und Schätzung, insbesondere von Gesellschaftsanteilen, einschlösse, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der äußerst umfangreiche Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Ausgleichsantrag abhandlungsbehördlich genehmigt werde; hilfsweise anerkannt werde, dass der Ausgleich keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfe; weiters den angefochtenen Beschuss dahingehend abzuändern, dass ein Verkehrswert des Geschäftsanteils der Erblasserin in der konkreten Situation für das abhandlungsbehördliche Inventar nicht zu ermitteln sei; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass es unstrittig ist und sich aus dem Gesetz klar ergibt, dass ein Ausgleich auch bei Verlassenschaften zulässig ist, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet; dies deshalb, weil der Antrag auf Verfahrenseröffnung vom Erben ausgehen muss (Pollak in Bartsch/Pollak, KO, AO, AnfO II3 529). Beim Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist gemäß § 1 Abs 1 AO ua § 69 Abs 4 KO entsprechend anzuwenden. Danach sind dann, wenn der Antrag auf Eröffnung nicht von allen Erben ausgeht, die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen (oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich), so ist das Ausgleichsverfahren nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 1 Abs 1 AO iVm § 67 Abs 1 KO) glaubhaft gemacht wird. Allerdings muss bis zur Ausgleichstagsatzung ein von sämtlichen Beteiligten - also sämtlichen erbserklärten Erben - gestellter Ausgleichsantrag bzw die Zustimmung zu diesem vorliegen (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 718 f), weil ein Ausgleich gemäß § 73 Abs 1 AO (früher § 60 Abs 1 AO) nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden kann.Vorweg ist festzuhalten, dass es unstrittig ist und sich aus dem Gesetz klar ergibt, dass ein Ausgleich auch bei Verlassenschaften zulässig ist, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet; dies deshalb, weil der Antrag auf Verfahrenseröffnung vom Erben ausgehen muss (Pollak in Bartsch/Pollak, KO, AO, AnfO II3 529). Beim Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AO ua Paragraph 69, Absatz 4, KO entsprechend anzuwenden. Danach sind dann, wenn der Antrag auf Eröffnung nicht von allen Erben ausgeht, die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen (oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich), so ist das Ausgleichsverfahren nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Paragraph eins, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, KO) glaubhaft gemacht wird. Allerdings muss bis zur Ausgleichstagsatzung ein von sämtlichen Beteiligten - also sämtlichen erbserklärten Erben - gestellter Ausgleichsantrag bzw die Zustimmung zu diesem vorliegen (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 718 f), weil ein Ausgleich gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AO (früher Paragraph 60, Absatz eins, AO) nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden kann.
Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrem Revisionsrekurs die Notwendigkeit einer verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung ihres Ausgleichsantrags noch immer in Zweifel zieht und - allerdings nur hilfsweise - beantragt, auszusprechen, dass der Ausgleichsantrag keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfe, ist zwar nicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes dahin zu folgen, dass dessen Genehmigungspflicht vorliegendenfalls bereits rechtskräftig feststehe, weil der Oberste Gerichtshof - mangels Rechtskraftvorbehaltes im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 131 - hiezu nicht Stellung zu nehmen hatte (ON 146 S 9 f). Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin seinerzeit selbst - wenn auch infolge der Rechtsansicht des Ausgleichsgerichts - einen solchen Genehmigungsantrag beim Verlassenschaftsgericht gestellt und dessen Erledigung mehrfach urgiert hat, und deshalb nicht beschwert sein kann, folgt das Rekursgericht diesbezüglich der zutreffenden herrschenden Ansicht (Petschek/Reimer/Schiemer aaO 717; Wegan, Insolvenzrecht 311; vgl Bartsch/Pollak aaO 65; Knell, Verfahren außer Streitsachen 89; Weiß in Klang III2 134, 976; Rintelen, Verfahren außer Streitsachen 56 ua):Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrem Revisionsrekurs die Notwendigkeit einer verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung ihres Ausgleichsantrags noch immer in Zweifel zieht und - allerdings nur hilfsweise - beantragt, auszusprechen, dass der Ausgleichsantrag keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfe, ist zwar nicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes dahin zu folgen, dass dessen Genehmigungspflicht vorliegendenfalls bereits rechtskräftig feststehe, weil der Oberste Gerichtshof - mangels Rechtskraftvorbehaltes im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 131 - hiezu nicht Stellung zu nehmen hatte (ON 146 S 9 f). Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin seinerzeit selbst - wenn auch infolge der Rechtsansicht des Ausgleichsgerichts - einen solchen Genehmigungsantrag beim Verlassenschaftsgericht gestellt und dessen Erledigung mehrfach urgiert hat, und deshalb nicht beschwert sein kann, folgt das Rekursgericht diesbezüglich der zutreffenden herrschenden Ansicht (Petschek/Reimer/Schiemer aaO 717; Wegan, Insolvenzrecht 311; vergleiche Bartsch/Pollak aaO 65; Knell, Verfahren außer Streitsachen 89; Weiß in Klang III2 134, 976; Rintelen, Verfahren außer Streitsachen 56 ua):
Dass § 1 Abs 1 AO iVm § 69 Abs 4 KO die Ermächtigung des einschreitenden Erben zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Verlassenschaft durch das Abhandlungsgericht nicht ausdrücklich als Verfahrensvoraussetzung nennt, lässt nicht den Schluss zu, dass deshalb diese Ermächtigung zur Antragstellung nicht notwendig wäre; denn die Ausgleichsordnung regelt nicht das ganze formelle Ausgleichsrecht (vgl § 76 Abs 1 AO) insbesondere enthält sie auch keine Vorschriften hinsichtlich abhandlungsbehördlicher Genehmigungen. Der Erbe, dem gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, steht unter Aufsicht des Abhandlungsgerichts; zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf er keiner Genehmigung (SZ 56/195; NZ 1997, 331 ua), wohl aber zu darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß § 145 AußStrG. Wegen des gleichgelagerten Schutzzweckes kann zur Abgrenzung auf die Judikatur zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache mehrerer Teilhaber (§§ 833 f ABGB) verwiesen werden. Zur ordentlichen Verwaltung zählen dort alle der Erhaltung und Verwaltung der Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Der Abgrenzung zur außerordentlichen Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Diese Grundsätze sind auch für die Verwaltung des Erben nach § 145 AußStrG maßgeblich (NZ 1997, 331). Zu den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichts gehört unter anderem auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger (NZ 1997, 331). Der Nachlass soll bis zur Einantwortung möglichst ungeschmälert erhalten blieben. Bei einem Schuldner, der die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt, wird ein Eventualantrag auf Konkurseröffnung fingiert. Schon die Gefahr, dass bei Misslingen der vom Erben mit dem Ausgleichsantrag angestrebten Entschuldung des Nachlasses die Liquidation der Verlassenschaft in einem Konkursverfahren droht, lässt erkennen, dass der Antrag des verwaltenden Erben auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über den Nachlass nicht mehr zu den Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes gehört. Deshalb ist analog der Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Antrages auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens durch den Vertreter eines Minderjährigen oder Besachwalterten (so schon Pollak aaO 65) auch hier ein solcher notwendig ist (zur Abgrenzung siehe auch Stabentheiner in Rummel ABGB I3 Rz 14 zu §§ 154, 154a und Rz 2 zu § 245, weil auch dort der Abgrenzung ein gleicher Schutzzweck zugrundeliegt).Dass Paragraph eins, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 4, KO die Ermächtigung des einschreitenden Erben zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Verlassenschaft durch das Abhandlungsgericht nicht ausdrücklich als Verfahrensvoraussetzung nennt, lässt nicht den Schluss zu, dass deshalb diese Ermächtigung zur Antragstellung nicht notwendig wäre; denn die Ausgleichsordnung regelt nicht das ganze formelle Ausgleichsrecht vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AO) insbesondere enthält sie auch keine Vorschriften hinsichtlich abhandlungsbehördlicher Genehmigungen. Der Erbe, dem gemäß Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, steht unter Aufsicht des Abhandlungsgerichts; zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf er keiner Genehmigung (SZ 56/195; NZ 1997, 331 ua), wohl aber zu darüber hinausgehenden Maßnahmen gemäß Paragraph 145, AußStrG. Wegen des gleichgelagerten Schutzzweckes kann zur Abgrenzung auf die Judikatur zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache mehrerer Teilhaber (Paragraphen 833, f ABGB) verwiesen werden. Zur ordentlichen Verwaltung zählen dort alle der Erhaltung und Verwaltung der Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Der Abgrenzung zur außerordentlichen Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Diese Grundsätze sind auch für die Verwaltung des Erben nach Paragraph 145, AußStrG maßgeblich (NZ 1997, 331). Zu den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichts gehört unter anderem auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger (NZ 1997, 331). Der Nachlass soll bis zur Einantwortung möglichst ungeschmälert erhalten blieben. Bei einem Schuldner, der die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt, wird ein Eventualantrag auf Konkurseröffnung fingiert. Schon die Gefahr, dass bei Misslingen der vom Erben mit dem Ausgleichsantrag angestrebten Entschuldung des Nachlasses die Liquidation der Verlassenschaft in einem Konkursverfahren droht, lässt erkennen, dass der Antrag des verwaltenden Erben auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über den Nachlass nicht mehr zu den Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes gehört. Deshalb ist analog der Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Antrages auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens durch den Vertreter eines Minderjährigen oder Besachwalterten (so schon Pollak aaO 65) auch hier ein solcher notwendig ist (zur Abgrenzung siehe auch Stabentheiner in Rummel ABGB I3 Rz 14 zu Paragraphen 154,, 154a und Rz 2 zu Paragraph 245,, weil auch dort der Abgrenzung ein gleicher Schutzzweck zugrundeliegt).
Zu den Fragen, dessentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, ist auszuführen:
Zur Inventarisierung des Gesellschaftsanteiles eines Verstorbenen gibt es nur ganz vereinzelte und äußerst fallbezogene oberstgerichtliche Rechtsprechung. Aus ihr können jedoch (Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften 202 ff [1999]) folgende allgemeine Grundsätze abgeleitet werden:
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses (§ 92 AußstrG), so ist darin auch der Gesellschaftsanteil aufzunehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Inventar das Verzeichnis des gesamten Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ist und findet seine ausdrückliche Bestätigung im § 106 Abs 2 AußStrG. Danach ist über den Gesellschaftsanteil des Erblassers "ein Rechnungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen". Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel (§ 97 Abs 1, § 99 Abs 1, § 106 Abs 1 AußStrG) der Todestag des Erblassers.Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses (Paragraph 92, AußstrG), so ist darin auch der Gesellschaftsanteil aufzunehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Inventar das Verzeichnis des gesamten Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ist und findet seine ausdrückliche Bestätigung im Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG. Danach ist über den Gesellschaftsanteil des Erblassers "ein Rechnungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen". Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel (Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, AußStrG) der Todestag des Erblassers.
Der Auftrag des Gesetzes zur Vorlage des Rechnungsabschlusses richtet sich an den "Inventarsbeamten" (§ 93 AußStrG); das ist der Notar als Gerichtskommissar (§ 2 Abs 1 Z 2 GKoärG). Fraglich ist jedoch, auf welche Weise sich dieser die für die Erstellung des Inventars erforderlichen Informationen beschaffen kann. In aller Regel wird dies nicht möglich sein, ohne den Gesellschaftsvertrag zu kennen, in die Bücher der Gesellschaft einzusehen und das Gesellschaftsvermögen zu schätzen. § 98 AußStrG enthält nur die allgemeine Ermächtigung, den Zustand des Verlassenschaftsvermögens unter anderem durch Untersuchung der vorhandenen Urkunden, durch Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben und anderer Personen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und durch andere schickliche Mittel zu erfassen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Inventur des Gesellschaftsanteils können der Gesellschaft nach der Rechtsprechung - verhältnismäßig - weitgehende Duldungspflichten auferlegt werden: So kann die Gesellschaft verpflichtet werden, eine Schätzung des Gesellschaftsvermögens hinzunehmen (ZBl 1918/98); sie kann auch zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsbücher (JBl 1956, 263) sowie der mit Dritten geschlossenen Verträge (HS ErgBd 28) angehalten werden. Zur Durchsetzung stehen Zwangsmittel nach § 19 AußStrG zur Verfügung (JBl 1956, 263). Die betroffene Gesellschaft und die Mitgesellschafter können sich diesen Pflichten nicht mit der Begründung entziehen, dass sie im Verlassenschaftsverfahren nicht Parteien oder Beteiligte seien (HS ErgBd 28; Demelius, Nachlaßverfahren 59 ff; anders ZBl 1926/170). Wenn man dem folgt, ergibt sich mit Schauer (aaO 203), dass die Informations- und Duldungspflichten der Gesellschaft bzw der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten nicht etwa vom mitgliedschaftlichen Informations- oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig sind, sondern eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage haben. Der Einwand, dass die Rechte der §§ 118, 166 HGB gegenüber dem Erblasser beschränkt oder ausgeschlossen gewesen seien, kann demnach die ordnungsgemäße Inventarisierung seines Gesellschaftsanteils nicht behindern.Der Auftrag des Gesetzes zur Vorlage des Rechnungsabschlusses richtet sich an den "Inventarsbeamten" (Paragraph 93, AußStrG); das ist der Notar als Gerichtskommissar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GKoärG). Fraglich ist jedoch, auf welche Weise sich dieser die für die Erstellung des Inventars erforderlichen Informationen beschaffen kann. In aller Regel wird dies nicht möglich sein, ohne den Gesellschaftsvertrag zu kennen, in die Bücher der Gesellschaft einzusehen und das Gesellschaftsvermögen zu schätzen. Paragraph 98, AußStrG enthält nur die allgemeine Ermächtigung, den Zustand des Verlassenschaftsvermögens unter anderem durch Untersuchung der vorhandenen Urkunden, durch Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben und anderer Personen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und durch andere schickliche Mittel zu erfassen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Inventur des Gesellschaftsanteils können der Gesellschaft nach der Rechtsprechung - verhältnismäßig - weitgehende Duldungspflichten auferlegt werden: So kann die Gesellschaft verpflichtet werden, eine Schätzung des Gesellschaftsvermögens hinzunehmen (ZBl 1918/98); sie kann auch zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsbücher (JBl 1956, 263) sowie der mit Dritten geschlossenen Verträge (HS ErgBd 28) angehalten werden. Zur Durchsetzung stehen Zwangsmittel nach Paragraph 19, AußStrG zur Verfügung (JBl 1956, 263). Die betroffene Gesellschaft und die Mitgesellschafter können sich diesen Pflichten nicht mit der Begründung entziehen, dass sie im Verlassenschaftsverfahren nicht Parteien oder Beteiligte seien (HS ErgBd 28; Demelius, Nachlaßverfahren 59 ff; anders ZBl 1926/170). Wenn man dem folgt, ergibt sich mit Schauer (aaO 203), dass die Informations- und Duldungspflichten der Gesellschaft bzw der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten nicht etwa vom mitgliedschaftlichen Informations- oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig sind, sondern eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage haben. Der Einwand, dass die Rechte der Paragraphen 118,, 166 HGB gegenüber dem Erblasser beschränkt oder ausgeschlossen gewesen seien, kann demnach die ordnungsgemäße Inventarisierung seines Gesellschaftsanteils nicht behindern.
Die Schätzung des Wertes der erblasserischen Beteiligung ist auf den Todeszeitpunkt des Erblassers zu beziehen (§ 97 Abs 1 AußStrG). Aus Kostenersparnisgründen wird man jedoch nichts gegen die verbreitete Praxis einwenden können, den letzten Rechnungsabschluss zugrunde zu legen, wenn - wie hier - nur ein geringer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Rechnungsabschluss (April 1995) und dem Tod (August 1995) liegen und sich zwischen den beiden Zeitpunkten keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und der Rechnungsabschluss der Gesellschaft den wahren Wert der erblasserischen Beteiligung erkennen lässt.Die Schätzung des Wertes der erblasserischen Beteiligung ist auf den Todeszeitpunkt des Erblassers zu beziehen (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG). Aus Kostenersparnisgründen wird man jedoch nichts gegen die verbreitete Praxis einwenden können, den letzten Rechnungsabschluss zugrunde zu legen, wenn - wie hier - nur ein geringer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Rechnungsabschluss (April 1995) und dem Tod (August 1995) liegen und sich zwischen den beiden Zeitpunkten keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und der Rechnungsabschluss der Gesellschaft den wahren Wert der erblasserischen Beteiligung erkennen lässt.
Jene Entscheidungen, die davon ausgehen, dass § 106 AußStrG dispositives Recht seien, haben Fälle einer Fortsetzungsklausel zum Gegenstand, wonach nicht der Anteil, sondern der Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt und zu inventarisieren ist (zB die schon erwähnte Entscheidung EvBl 1998/88). Eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Rechtsprechung (kritisch hiezu Schauer aaO 204), insbesondere der Ansicht, dass in das Inventar nur der von den Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbeitrag aufzunehmen sei (EvBl 1998/88), kann jedoch vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - die hier zur Beurteilung anstehenden Gesellschaftsverträge keine derartige Klausel enthalten; die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Passagen betreffen nur den Austritt als gewillkürten Akt unter Lebenden.Jene Entscheidungen, die davon ausgehen, dass Paragraph 106, AußStrG dispositives Recht seien, haben Fälle einer Fortsetzungsklausel zum Gegenstand, wonach nicht der Anteil, sondern der Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt und zu inventarisieren ist (zB die schon erwähnte Entscheidung EvBl 1998/88). Eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Rechtsprechung (kritisch hiezu Schauer aaO 204), insbesondere der Ansicht, dass in das Inventar nur der von den Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbeitrag aufzunehmen sei (EvBl 1998/88), kann jedoch vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - die hier zur Beurteilung anstehenden Gesellschaftsverträge keine derartige Klausel enthalten; die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Passagen betreffen nur den Austritt als gewillkürten Akt unter Lebenden.
Aus diesen allgemeinen Grundsätzen folgt, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, soweit es die für die Inventarisierung des Nachlasses nötigen Aufträge betrifft, im Großen und Ganzen zutreffend ist: Der Wert beider Geschäftsanteile der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt ist zu ermitteln. Hiefür genügen aber, sofern keine besonderen Änderungen eingetreten sein sollten - was zu prüfen sein wird -, die Bilanzen des Jahres 1995, weil die Gesellschaftsverträge ohnedies bereits dem Inventarerrichter vorliegen dürften. Gegebenenfalls wird der Inventarerrichter noch konkret angeben müssen, welche weiteren Unterlagen er benötigt (eventuell Unterlagen, aus denen sich das Beteiligungsverhältnis der Komplementär-GmbH an der KG ergibt).
Eine Befragung der Rechtsmittelwerberin - wie vom Rekursgericht aufgetragen -, welche Unterlagen sie besitzt, ist jedoch entbehrlich; sie muss insbesondere als alleinige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH über alle nötigen Unterlagen der KG und der Komplementär-GmbH verfügen. Deren Herausgabe ist - wie ausgeführt - notfalls mit den Mitteln des § 19 AußStrG zu erzwingen; darauf, welche Kontroll- und Einsichtsrechte die Verstorbene und sie selbst als Kommanditistin der KG hatte, kommt es nicht an.Eine Befragung der Rechtsmittelwerberin - wie vom Rekursgericht aufgetragen -, welche Unterlagen sie besitzt, ist jedoch entbehrlich; sie muss insbesondere als alleinige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH über alle nötigen Unterlagen der KG und der Komplementär-GmbH verfügen. Deren Herausgabe ist - wie ausgeführt - notfalls mit den Mitteln des Paragraph 19, AußStrG zu erzwingen; darauf, welche Kontroll- und Einsichtsrechte die Verstorbene und sie selbst als Kommanditistin der KG hatte, kommt es nicht an.
Dem Inventarerrichter sind zwecks Inventarerrichtung die hiefür notwendigen, insbesondere die oben genannten Unterlagen und allenfalls noch weitere, konkret vom Erstgericht zu ermittelnde Unterlagen herauszugeben; er ist nicht auf die Einsicht in den Geschäftsräumlichkeiten beschränkt. Ein genauer Zeitpunkt, bis zu welchem dem Inventarerrichter die Unterlagen zu überlassen sind, muss und kann sinnvollerweise im Beschluss nicht genannt sein. Vermeint die Rechtsmittelwerberin, die Unterlagen würden zur Inventarisierung nicht mehr vom Inventarserrichter benötigt, hat sie sich an das Verlassenschaftsgericht um Abhilfe zu wenden.
Zur Frage, inwieweit ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichs über den Nachlass die Inventierung und Schätzung, insbesondere von Gesellschaftsanteilen, beeinflußt, finden sich kaum verwertbare Aussagen. Der erkennende Senat kann jedoch aus allgemeinen Erwägungen die Ansicht des Rekursgerichtes nicht teilen, dass die Rechtsmittelwerberin auch zur Herausgabe derjenigen Unterlagen verhalten werden kann, die zur Beurteilung der Genehmigung des Ausgleichsantrags durch das Verlassenschaftsgericht benötigt werden, also insbesondere der dem Todesjahr nachfolgenden Bilanzen, um die Entwicklung des ruhenden Nachlasses bis zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung zu überprüfen.
Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist ein Recht des Schuldners, aber keine Pflicht. Sowie es Aufgabe des einen Ausgleich anstrebenden Schuldners ist, dem Ausgleichsgericht alle für die zur Beurteilung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nötigen Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahren abzuweisen ist, ist es auch Sache des den Ausgleich der Verlassenschaft anstrebenden erbserklärten Erben, dem Ausgleichsgericht die hiefür nötigen Unterlagen vorzulegen. Daher ist es auch ausschließlich Sache der Rechtsmittelwerberin, die für die Genehmigung des Antrags auf Ausgleichseröffnung durch das Verlassenschaftsgericht erforderlichen Unterlagen diesem vorzulegen. Tut sie dies nicht, sind keine Zwangsmittel iSd § 19 AußStrG anzuwenden, sondern ist die Genehmigung des Antrages auf Ausgleichseröffnung durch das Verlassenschaftsgericht schlicht zu versagen. Dieser Beschluss kann sodann von der Rechtsmittelwerberin bekämpft werden; im Rechtsmittelverfahren wird sodann zu überprüfen sein, ob sie die zur Beurteilung der Genehmigung ihres Antrages auf Ausgleichseröffnung notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und ob diese die Genehmigung zulassen.Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist ein Recht des Schuldners, aber keine Pflicht. Sowie es Aufgabe des einen Ausgleich anstrebenden Schuldners ist, dem Ausgleichsgericht alle für die zur Beurteilung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nötigen Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahren abzuweisen ist, ist es auch Sache des den Ausgleich der Verlassenschaft anstrebenden erbserklärten Erben, dem Ausgleichsgericht die hiefür nötigen Unterlagen vorzulegen. Daher ist es auch ausschließlich Sache der Rechtsmittelwerberin, die für die Genehmigung des Antrags auf Ausgleichseröffnung durch das Verlassenschaftsgericht erforderlichen Unterlagen diesem vorzulegen. Tut sie dies nicht, sind keine Zwangsmittel iSd Paragraph 19, AußStrG anzuwenden, sondern ist die Genehmigung des Antrages auf Ausgleichseröffnung durch das Verlassenschaftsgericht schlicht zu versagen. Dieser Beschluss kann sodann von der Rechtsmittelwerberin bekämpft werden; im Rechtsmittelverfahren wird sodann zu überprüfen sein, ob sie die zur Beurteilung der Genehmigung ihres Antrages auf Ausgleichseröffnung notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und ob diese die Genehmigung zulassen.