Die Revision ist zulässig, weil durch das Fehlen entsprechender Übergangsbestimmungen eine unklare Situation entstanden ist, zu der der Oberste Gerichtshof bislang nicht Stellung genommen hat. Sie ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gesetze nach der Regel des § 5 ABGB im Allgemeinen nicht zurückwirken und dass demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715
; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gesetze nach der Regel des Paragraph 5, ABGB im Allgemeinen nicht zurückwirken und dass demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz
RS0008715; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der vom Berufungsgericht
ohnedies erkannte (wenngleich in seiner Bedeutung nicht ausreichend
gewürdigte) Umstand hervorzuheben, dass nach völlig herrschender
Auffassung § 18 Abs 1 BAG kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis"
begründet und auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss anordnet,
sondern eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem
Lehrling normiert. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der
Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 oder gemäß § 14 Abs 2
lit e BAG kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling
den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten (SZ 58/198; SZ 60/174; SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 8 zu § 18).den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten (SZ 58/198; SZ 60/174; SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 8 zu Paragraph 18,).
Die aus § 18 Abs 1 BAG dem Lehrberechtigten erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher für die hier zu lösende Frage nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Damit kann aber im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage eine erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken.Die aus Paragraph 18, Absatz eins, BAG dem Lehrberechtigten erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher für die hier zu lösende Frage nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Damit kann aber im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage eine erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken.
Dies bedeutet, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt. Daher konnte die Änderung des § 18 Abs 1 BAG auch im hier zu beurteilenden Fall, in dem der befristete Arbeitsvertrag bereits vor dem Ende des Lehrverhältnisses (dazu SZ 64/116) - hier etwa drei Jahre vor dem Inkrafttreten der BAG-Nov 2000 - geschlossen wurde, keine Verlängerung der der alten Rechtslage entsprechend vereinbarten Vertragsdauer bewirken.Dies bedeutet, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des Paragraph 18, Absatz eins, aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt. Daher konnte die Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG auch im hier zu beurteilenden Fall, in dem der befristete Arbeitsvertrag bereits vor dem Ende des Lehrverhältnisses (dazu SZ 64/116) - hier etwa drei Jahre vor dem Inkrafttreten der BAG-Nov 2000 - geschlossen wurde, keine Verlängerung der der alten Rechtslage entsprechend vereinbarten Vertragsdauer bewirken.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die hier zu beurteilende Problemstellung mit der vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 186/01a zu beurteilenden Frage, wie sich die ebenfalls mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 13 Abs 1 BAG (Verlängerung der dort normierten "Probezeit") auf in der "Probezeit" befindliche Lehrverhältnisse auswirkt, nicht vergleichbar ist. § 15 Abs 1 BAG trifft nämlich - anders als § 18 Abs 1 BAG - eine während der dort normierten "Probezeit" unmittelbar auf ein Dauerschuldverhältnis einwirkende Anordnung, sodass dort die hier angestellten Überlegungen nicht zum Tragen kommen können (siehe dazu im Detail die Entscheidung 9 ObA 186/01a).Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die hier zu beurteilende Problemstellung mit der vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 186/01a zu beurteilenden Frage, wie sich die ebenfalls mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des Paragraph 13, Absatz eins, BAG (Verlängerung der dort normierten "Probezeit") auf in der "Probezeit" befindliche Lehrverhältnisse auswirkt, nicht vergleichbar ist. Paragraph 15, Absatz eins, BAG trifft nämlich - anders als Paragraph 18, Absatz eins, BAG - eine während der dort normierten "Probezeit" unmittelbar auf ein Dauerschuldverhältnis einwirkende Anordnung, sodass dort die hier angestellten Überlegungen nicht zum Tragen kommen können (siehe dazu im Detail die Entscheidung 9 ObA 186/01a).
Das hier für § 18 Abs 1 BAG erzielte Ergebnis hat im Übrigen auch zur Folge, dass aus der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vertragslage - der Arbeitsvertrag erklärt allfällige Verkürzungen der Weiterverwendungsfrist als beachtlich - für die Beklagte nichts zu gewinnen ist. Die oben wiedergegebenen Vertragsbestimmungen können nämlich nur dahin interpretiert werden, dass Änderungen der Bestimmungen über die Weiterverwendungspflicht dann (und nur dann) zu berücksichtigen sind, wenn sie für den konkreten Fall Geltung erlangen. Dies ist aber - wie eben gezeigt - hier nicht der Fall, weil die Änderung des § 18 Abs 1 BAG auf die Beziehungen der Streitteile noch nicht anwendbar ist. Damit ist aber mit Wirkung für die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen keine Rechtsänderung erfolgt, sodass der Verweis auf eine solche Änderung nicht zum Tragen kommen kann. Auf die Frage der Zulässigkeit der gewählten Vertragsgestaltung braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.Das hier für Paragraph 18, Absatz eins, BAG erzielte Ergebnis hat im Übrigen auch zur Folge, dass aus der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vertragslage - der Arbeitsvertrag erklärt allfällige Verkürzungen der Weiterverwendungsfrist als beachtlich - für die Beklagte nichts zu gewinnen ist. Die oben wiedergegebenen Vertragsbestimmungen können nämlich nur dahin interpretiert werden, dass Änderungen der Bestimmungen über die Weiterverwendungspflicht dann (und nur dann) zu berücksichtigen sind, wenn sie für den konkreten Fall Geltung erlangen. Dies ist aber - wie eben gezeigt - hier nicht der Fall, weil die Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG auf die Beziehungen der Streitteile noch nicht anwendbar ist. Damit ist aber mit Wirkung für die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen keine Rechtsänderung erfolgt, sodass der Verweis auf eine solche Änderung nicht zum Tragen kommen kann. Auf die Frage der Zulässigkeit der gewählten Vertragsgestaltung braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.
In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.