Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gesetze nach der Regel des § 5 ABGB im Allgemeinen nicht zurückwirken und dass demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715
; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gesetze nach der Regel des Paragraph 5, ABGB im Allgemeinen nicht zurückwirken und dass demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines neuen Gesetzes aber nur - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz
RS0008715; JBl 1985, 236; SZ 69/186; SZ 71/118).
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Anwendung dieser Grundsätze auf das Inkrafttreten von Bestimmungen der BAG-Nov 2000 bereits in der Entscheidung 9 ObA 218/01a im Zusammenhang mit der mit dieser Novelle erfolgten Verkürzung der Weiterverwendungsfrist des § 18 Abs 1 BAG von vier auf drei Monate befasst. Dabei erwies sich der Umstand als entscheidend, dass § 18 Abs 1 BAG kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" begründet und auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss anordnet, sondern eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling normiert; der Lehrberechtigte ist kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. Die dem Lehrberechtigten aus § 18 Abs 1 BAG erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher im Zusammenhang mit den Wirkungen des § 18 Abs 1 BAG nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Daraus hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass nach der oben wiedergegebenen Rechtslage die erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken kann. Er hat daher ausgesprochen, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei (oder vor) Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt (siehe im Detail 9 ObA 216/01a).Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Anwendung dieser Grundsätze auf das Inkrafttreten von Bestimmungen der BAG-Nov 2000 bereits in der Entscheidung 9 ObA 218/01a im Zusammenhang mit der mit dieser Novelle erfolgten Verkürzung der Weiterverwendungsfrist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG von vier auf drei Monate befasst. Dabei erwies sich der Umstand als entscheidend, dass Paragraph 18, Absatz eins, BAG kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" begründet und auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss anordnet, sondern eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling normiert; der Lehrberechtigte ist kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. Die dem Lehrberechtigten aus Paragraph 18, Absatz eins, BAG erwachsende Verpflichtung besteht daher mit der im Gesetz als maßgebend angeführten Beendigung des Lehrverhältnisses. Die nachfolgenden Wirkungen des in der Erfüllung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. Mit dessen Abschluss ist der gesetzlichen Anordnung endgültig entsprochen. Insofern kann daher im Zusammenhang mit den Wirkungen des Paragraph 18, Absatz eins, BAG nicht von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um eine mit dem Ende des Lehrverhältnisses eintretende (punktuelle) Rechtswirkung, die lediglich den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zur Folge hat. Daraus hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass nach der oben wiedergegebenen Rechtslage die erst nach der Konkretisierung der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Kraft getretene Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Lehrvertrages und der sich damit konkretisierenden Verpflichtung, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, zurückwirken kann. Er hat daher ausgesprochen, dass die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG nur anzuwenden ist, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des Paragraph 18, Absatz eins, aF BAG bei (oder vor) Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie daher nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt (siehe im Detail 9 ObA 216/01a).
Diese Überlegungen kommen aber hier nicht zum Tragen, weil die Rechtswirkungen des § 15 BAG im Zusammenhang mit der Probezeit anders gelagert sind, als die eben beschriebenen Rechtswirkungen des § 18 Abs 1 BAG. Im Gegensatz zu § 18 Abs 1 BAG, der den Lehrberechtigten zum Vertragsabschluss verpflichtet, wirkt § 15 Abs 2 BAG aF (bzw. nunmehr § 15 Abs 1 BAG idF der BAG-Novelle) während der dort normierten Frist ex-lege, unmittelbar und absolut zwingend (Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 19 zu § 15) auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist im hier zu beurteilenden Fall - anders als im Zusammenhang mit § 18 Abs 1 BAG - von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen, sodass nach den oben wieder gegebenen Grundsätzen die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses (iS des jederzeit auflösbaren "Probelehrverhältnisses") ohne anderslautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist.Diese Überlegungen kommen aber hier nicht zum Tragen, weil die Rechtswirkungen des Paragraph 15, BAG im Zusammenhang mit der Probezeit anders gelagert sind, als die eben beschriebenen Rechtswirkungen des Paragraph 18, Absatz eins, BAG. Im Gegensatz zu Paragraph 18, Absatz eins, BAG, der den Lehrberechtigten zum Vertragsabschluss verpflichtet, wirkt Paragraph 15, Absatz 2, BAG aF (bzw. nunmehr Paragraph 15, Absatz eins, BAG in der Fassung der BAG-Novelle) während der dort normierten Frist ex-lege, unmittelbar und absolut zwingend (Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 19 zu Paragraph 15,) auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist im hier zu beurteilenden Fall - anders als im Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz eins, BAG - von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen, sodass nach den oben wieder gegebenen Grundsätzen die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses (iS des jederzeit auflösbaren "Probelehrverhältnisses") ohne anderslautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist.
Anders wäre dies dann, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 15 BAG die nach der alten Rechtslage zwei Monate dauernde Probezeit bereits abgelaufen gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung wäre insofern kein Dauerrechtsverhältnis mehr vorgelegen, sodass ein rückwirkendes Wiederaufleben der bereits abgelaufenen Probezeit ausgeschlossen wäre.Anders wäre dies dann, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Paragraph 15, BAG die nach der alten Rechtslage zwei Monate dauernde Probezeit bereits abgelaufen gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung wäre insofern kein Dauerrechtsverhältnis mehr vorgelegen, sodass ein rückwirkendes Wiederaufleben der bereits abgelaufenen Probezeit ausgeschlossen wäre.
Im hier zu beurteilenden Fall war aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAG-Nov 2000 die Probezeit auch nach der alten Rechtslage noch offen, sodass sie durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Änderung verlängert wurde.
Dass diese Auslegung einen rückwirkenden und als Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzulässigen Eingriff in erworbene Rechte bedeuten würde, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass - wie gezeigt - in Wahrheit keine Rückwirkung des Gesetzes eintritt, sondern es erst für die Zeit ab seinem Inkraftreten angewendet wird, trifft dieser Einwand auch deshalb nicht zu, weil schützenswerte Dispositionen der Betroffenen im Vertrauen auf die Beibehaltung der alten Rechtslage kaum vorstellbar sind, da die Auswirkungen der Änderung nicht bedeutend sind und weil es sich um eine Änderung handelt, die grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt, zumal damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl von Lehrberuf und Lehrberechtigtem die richtige Entscheidung getroffen hat (vgl Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 20 zu § 15).Dass diese Auslegung einen rückwirkenden und als Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzulässigen Eingriff in erworbene Rechte bedeuten würde, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass - wie gezeigt - in Wahrheit keine Rückwirkung des Gesetzes eintritt, sondern es erst für die Zeit ab seinem Inkraftreten angewendet wird, trifft dieser Einwand auch deshalb nicht zu, weil schützenswerte Dispositionen der Betroffenen im Vertrauen auf die Beibehaltung der alten Rechtslage kaum vorstellbar sind, da die Auswirkungen der Änderung nicht bedeutend sind und weil es sich um eine Änderung handelt, die grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt, zumal damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl von Lehrberuf und Lehrberechtigtem die richtige Entscheidung getroffen hat vergleiche Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 20 zu Paragraph 15,).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes erweist sich daher als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.