Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der beklagten Partei ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig und auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der beklagten Partei ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zulässig und auch berechtigt.
Nach Abs 4 des im dritten Abschnitt des Betriebsverfassungsrechts über die Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten gelegenen § 105 des ArbVG kommt dem Betriebsrat, wenn er der Kündigungsabsicht widersprochen hat, über "Verlangen" des gekündigten Arbeitnehmers das primäre Anfechtungsrecht zu. Überwiegend wird auch die Belegschaft als Träger dieses Anfechtungsrechtes gesehen (vgl etwa Floretta in Floretta/Strasser Kommentar zum ArbVG § 105 bis 107, 619, allerdings noch vor der Änderung des "Sperrrechts" durch die Novelle BGBl. 411/1990; ebenfalls eher für die kollektivrechtliche Einordnung Schrammel in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 24 221; ähnlich unter Hinweis auf den Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4, 377f ua, vgl insbesondere aber VfSlg. 10.297 und 10.344 = DRdA 1985/14 mit Besprechung von Floretta).Nach Absatz 4, des im dritten Abschnitt des Betriebsverfassungsrechts über die Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten gelegenen Paragraph 105, des ArbVG kommt dem Betriebsrat, wenn er der Kündigungsabsicht widersprochen hat, über "Verlangen" des gekündigten Arbeitnehmers das primäre Anfechtungsrecht zu. Überwiegend wird auch die Belegschaft als Träger dieses Anfechtungsrechtes gesehen vergleiche etwa Floretta in Floretta/Strasser Kommentar zum ArbVG Paragraph 105 bis 107, 619, allerdings noch vor der Änderung des "Sperrrechts" durch die Novelle Bundesgesetzblatt 411 aus 1990,; ebenfalls eher für die kollektivrechtliche Einordnung Schrammel in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 24 221; ähnlich unter Hinweis auf den Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4, 377f ua, vergleiche insbesondere aber VfSlg. 10.297 und 10.344 = DRdA 1985/14 mit Besprechung von Floretta).
Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es aber nicht erforderlich, auf die teilweise kritisch gegen diese Einordnung des Anfechtungsrechtes abgegebenen Stellungnahmen einzugehen (vgl. dazu etwa Gerlach, Zum Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers ZAS 1999, 75 ua). Geht es doch hier im Ergebnis gar nicht um die Frage der Disposition über das Anfechtungsrecht, sondern setzt vielmehr das Anfechtungsrecht als solches nach völlig einheitlicher Rechtsprechung und Lehre eine individualrechtlich rechtswirksame Kündigung voraus (vgl. etwa RIS Justiz RS0052018; Schwarz in Czerny/Haas-Lassnig/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3, 194; Strasser-Jabornegg, Arbeitsverfassungsrecht3, 415 uva). Ist aber davon auszugehen, dass die vergleichsweise Regelung wirksam wurde, es also zu einer einvernehmlichen Auflösung zum 31. März 1993 gekommen ist, so ist darin auch eine mit Einverständnis der Arbeitnehmerin vorgenommene Zurückziehung der Kündigung durch die Beklagte zu sehen. Die Arbeitnehmerin hat damit nicht über die "kollektivrechtliche" Anfechtungsbefugnis des klagenden Betriebsrates, sondern über die individualrechtliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert. Soweit sie aber die vergleichsweise Einigung über ihre individualrechtlichen Ansprüche von der Bedingung der Zustimmung Dritter, hier des klagenden Betriebsrates und der Arbeiterkammer - offensichtlich aus Kostentragungsgründen - abhängig macht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Eintritt einer Bedingung dann angenommen wird, wenn die Partei, zu deren Nachteil dies gereichen würde, ein Eintritt wider Treu und Glaube verhindert (vgl. RIS Justiz RS0012728
mzwN; Rummel in Rummel ABGB3 § 897 Rz 7; Apathy in Schwimann ABGB2 § 897 Rz 18f). Hier hat die klagende Partei selbst im Berufungsverfahren noch zugestanden, dass die Arbeitnehmerin auf die mangelnde Zustimmung eingewirkt hat, so dass im Sinne dieser Rechtsprechung diese Bedingung als eingetreten anzusehen ist.Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es aber nicht erforderlich, auf die teilweise kritisch gegen diese Einordnung des Anfechtungsrechtes abgegebenen Stellungnahmen einzugehen vergleiche dazu etwa Gerlach, Zum Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers ZAS 1999, 75 ua). Geht es doch hier im Ergebnis gar nicht um die Frage der Disposition über das Anfechtungsrecht, sondern setzt vielmehr das Anfechtungsrecht als solches nach völlig einheitlicher Rechtsprechung und Lehre eine individualrechtlich rechtswirksame Kündigung voraus vergleiche etwa RIS Justiz RS0052018; Schwarz in Czerny/Haas-Lassnig/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3, 194; Strasser-Jabornegg, Arbeitsverfassungsrecht3, 415 uva). Ist aber davon auszugehen, dass die vergleichsweise Regelung wirksam wurde, es also zu einer einvernehmlichen Auflösung zum 31. März 1993 gekommen ist, so ist darin auch eine mit Einverständnis der Arbeitnehmerin vorgenommene Zurückziehung der Kündigung durch die Beklagte zu sehen. Die Arbeitnehmerin hat damit nicht über die "kollektivrechtliche" Anfechtungsbefugnis des klagenden Betriebsrates, sondern über die individualrechtliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert. Soweit sie aber die vergleichsweise Einigung über ihre individualrechtlichen Ansprüche von der Bedingung der Zustimmung Dritter, hier des klagenden Betriebsrates und der Arbeiterkammer - offensichtlich aus Kostentragungsgründen - abhängig macht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Eintritt einer Bedingung dann angenommen wird, wenn die Partei, zu deren Nachteil dies gereichen würde, ein Eintritt wider Treu und Glaube verhindert vergleiche RIS Justiz
RS0012728 mzwN; Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 897, Rz 7; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 897, Rz 18f). Hier hat die klagende Partei selbst im Berufungsverfahren noch zugestanden, dass die Arbeitnehmerin auf die mangelnde Zustimmung eingewirkt hat, so dass im Sinne dieser Rechtsprechung diese Bedingung als eingetreten anzusehen ist.
Damit kam es aber zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1993 und dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Zusatzabfertigung in Höhe von S 200.000,-- netto. Damit ist auch die angefochtene Kündigung der Beklagten als im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin zurückgezogen zu betrachten. Eine Anfechtung dieser Kündigung kommt daher nicht in Betracht, weshalb das Erstgericht im Ergebnis zutreffend die Anfechtung abgewiesen hat.
Da daher die Rechtssache entscheidungsreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen (vgl. 9 ObA 294/98w mwN).Da daher die Rechtssache entscheidungsreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen vergleiche 9 ObA 294/98w mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 sowie 58 ASGG und 50 sowie 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, sowie 58 ASGG und 50 sowie 41 ZPO.