Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass dieser Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch die in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dazu getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Danach hatte nämlich F***** dem Angeklagten das für eine sexuelle Handlung vereinbarte Entgelt von 600 S vorenthalten, worauf dieser das beim gewaltsamen Versuch, F***** zur Bezahlung zu nötigen, zu Boden gefallene Handy "in Bereicherungsabsicht, um sich wenigstens dadurch schadlos zu halten" (US 8), an sich genommen habe.Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass dieser Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) durch die in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Danach hatte nämlich F***** dem Angeklagten das für eine sexuelle Handlung vereinbarte Entgelt von 600 S vorenthalten, worauf dieser das beim gewaltsamen Versuch, F***** zur Bezahlung zu nötigen, zu Boden gefallene Handy "in Bereicherungsabsicht, um sich wenigstens dadurch schadlos zu halten" (US 8), an sich genommen habe.
Den für die Frage rechtsrichtiger Beurteilung der Tat (ideel konkurrierend auch) als Diebstahl nach § 127 StGB allein maßgeblichen Urteilsgründen ist solcherart (ungeachtet der zuweilen, nicht aber im Fall eines offenen Widerspruchs, in Betracht kommenden Verdeutlichung durch das Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Tatrichter die für einen solchen Schuldspruch entscheidende Frage, ob der Angeklagte auch das Unrechtmäßige der durch die Wegnahme des Handys eintretenden Bereicherung gewollt (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) und solcherart dieses normative Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, verneint haben. Vielmehr wollte M***** die Sache bloß an Stelle des aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen (vgl DokStGB, 158). Die demnach verfehlte Beurteilung des Schöffengerichtes, wonach die Tat des Angeklagten neben den Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung ideel konkurrierend auch jenes des Diebstahls begründe, war ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO; vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 20), was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Strafneubemessung und erneute Entscheidung über den Widerruf in erster Instanz sind erforderlich, weil die bloß zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft keine Herabsetzung der Strafe durch das Oberlandesgericht ermöglicht.Den für die Frage rechtsrichtiger Beurteilung der Tat (ideel konkurrierend auch) als Diebstahl nach Paragraph 127, StGB allein maßgeblichen Urteilsgründen ist solcherart (ungeachtet der zuweilen, nicht aber im Fall eines offenen Widerspruchs, in Betracht kommenden Verdeutlichung durch das Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Tatrichter die für einen solchen Schuldspruch entscheidende Frage, ob der Angeklagte auch das Unrechtmäßige der durch die Wegnahme des Handys eintretenden Bereicherung gewollt (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) und solcherart dieses normative Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, verneint haben. Vielmehr wollte M***** die Sache bloß an Stelle des aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen vergleiche DokStGB, 158). Die demnach verfehlte Beurteilung des Schöffengerichtes, wonach die Tat des Angeklagten neben den Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung ideel konkurrierend auch jenes des Diebstahls begründe, war ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 20), was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Strafneubemessung und erneute Entscheidung über den Widerruf in erster Instanz sind erforderlich, weil die bloß zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft keine Herabsetzung der Strafe durch das Oberlandesgericht ermöglicht.