Entscheidungsgründe:
Der Kläger leitete aus einer von ihm behaupteten Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten Schadenersatzansprüche ab und begehrte ursprünglich die Zahlung von S 50.000,-- sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Vermögensschäden.
In der Tagsatzung vom 15. 9. 1998 dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf S 150.000,-- sA aus und ließ das Feststellungsbegehren fallen. In dieser Verhandlungstagsatzung schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte zur Zahlung von S 100.000,-- auf ein bestimmtes Konto der Klagevertreterin bis zum 15. 10. 1998 verpflichtete und in dem festgehalten wurde, dass mit dieser Zahlung sämtliche gegenseitigen Ansprüche verglichen seien und die diesbezüglich erhobenen gegenseitigen Vorwürfe wechselseitig fallen gelassen würden. Der Kläger war zum Vergleichswiderruf berechtigt, sofern die vereinbarte Zahlung nicht bis 15. 10. 1998 auf dem Konto der Klagsvertreterin einlangen sollte. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass dieser Widerrufsgrund als einziger Grund der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen sollte.
Der Kläger widerrief den Vergleich fristgerecht, weil die Zahlung nicht auf dem Konto der Klagsvertreterin eingelangt war. Der Beklagte beantragte die "Zurückweisung des Vergleichswiderrufs" mit der Behauptung, seine Zahlungspflicht sei durch Kompensation untergegangen.
Diesen Antrag wies das Berufungsgericht ab und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 11. 2000 brachte der Kläger vor, der Beklagte habe sich im Vergleich vom 15. 9. 1998 unbedingt zur Zahlung von S 100.000,-- verpflichtet, er bleibe "materiell-rechtlich" trotz des Widerrufs durch den Kläger an den Vergleich gebunden. Der Beklagte habe sich überdies ausdrücklich bereit erklärt, für den Fall, dass Ruhen des Verfahrens eintrete, bis längstens 15. 11. 2000 S 50.000,-- zu zahlen; er habe diese Zusage nicht eingehalten. Der Kläger sei weiterhin bereit, auf die "über den Vergleich hinausgehende Summe" zu verzichten. In der Folge zog der Kläger den "Widerruf vom 30. 10. 1998" zurück und schränkte sein Begehren "in eventu" auf S 100.000,-- sA ein, wobei er das Klagebegehren "auf einen den Beklagten bindenden Neuerungsvertrag gemäß § 1380 ABGB" und im Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf ein ausdrückliches Anerkenntnis stützte.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe den Vergleich vom 15. 9. 1998 widerrufen; ihn treffe deshalb auch materiell-rechtlich keine Verpflichtung aus diesem Vergleich. Die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs sei unzulässig.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten - ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt - schuldig, dem Kläger S 100.000,-- sA zu zahlen. Es sei zwischen den materiellen und den prozessrechtlichen Wirkungen des Vergleichs zu unterscheiden. Auf Grund des Widerrufs durch den Kläger sei der Vergleich zwar prozessrechtlich unwirksam geworden, die materiell-rechtliche Wirkung - die unbedingte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von S 100.000,-- - sei aber bestehen geblieben.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut und auch nach der Übung des redlichen Verkehrs ergebe, dass der vom Kläger ausgesprochene Widerruf auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs erfassen sollte, sei doch insbesondere der Widerrufsgrund der Nichtzahlung als einziger Grund für eine allfällige Unwirksamkeit des Vergleichs genannt worden. Durch den Widerruf sei somit "jegliche gegenseitige Verpflichtung aus dem Vergleich" beseitigt worden. Ein Zuspruch aus dem vom Kläger vorgetragenen Rechtsgrund des Vergleichs sei demnach nicht möglich; dies gelte auch für den weiters geltend gemachten Rechtsgrund eines Anerkenntnisses schon allein auf Grund des Vorbringens des Klägers. Nun habe das Erstgericht zwar eine Erörterung des Vorbringens des Klägers dahin unterlassen, ob auch noch die vom Kläger über den Rechtsgrund des Vergleichs hinaus geltend gemachten Rechtsgründe zu prüfen gewesen wären, doch könne dieser Mangel nicht aufgegriffen werden, weil ihn der Kläger nicht gerügt habe. Zu einer solchen Rüge wäre er ungeachtet der Vorschrift des § 473a ZPO verpflichtet gewesen.
Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.