Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, im Hinblick auf die abgeschlossene kaufmännische Lehre nicht auf "Tätigkeiten einfachster Natur, für welche grundsätzlich keine Qualifizierung oder Ausbildung erforderlich ist, und die keinerlei Anforderung an eine Eigenverantwortung und auch nur geringstes Maß an selbständiges Handeln stellen" verwiesen werden zu können. Diese Tätigkeiten würden in die Beschäftigungsgruppe I des Kollektivvertrags fallen, und außerdem würde die Klägerin durch solche "ganz einfache" Tätigkeiten ihren Berufsschutz verlieren.Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, im Hinblick auf die abgeschlossene kaufmännische Lehre nicht auf "Tätigkeiten einfachster Natur, für welche grundsätzlich keine Qualifizierung oder Ausbildung erforderlich ist, und die keinerlei Anforderung an eine Eigenverantwortung und auch nur geringstes Maß an selbständiges Handeln stellen" verwiesen werden zu können. Diese Tätigkeiten würden in die Beschäftigungsgruppe römisch eins des Kollektivvertrags fallen, und außerdem würde die Klägerin durch solche "ganz einfache" Tätigkeiten ihren Berufsschutz verlieren.
Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt die Pensionsversicherung der Angestellten eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte in Folge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; RIS-Justiz RS084904). Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet nach ständiger Rechtsprechung keinen unzumutbaren sozialen Abstieg, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenveranwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (RIS-Justiz RS0085599). Ausgeschlossen ist allerdings eine Verweisung auf Tätigkeiten, durch deren Ausübung der Versicherte den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (RIS-Justiz RS0084837), so bei einer Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten (10 ObS 101/95). Eine Verweisung eines Einzelhandelskaufmanns auf einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen wurde demgegenüber für zulässig erachtet (10 ObS 87/89).Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt die Pensionsversicherung der Angestellten eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte in Folge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; RIS-Justiz RS084904). Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet nach ständiger Rechtsprechung keinen unzumutbaren sozialen Abstieg, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenveranwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (RIS-Justiz RS0085599). Ausgeschlossen ist allerdings eine Verweisung auf Tätigkeiten, durch deren Ausübung der Versicherte den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (RIS-Justiz RS0084837), so bei einer Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten (10 ObS 101/95). Eine Verweisung eines Einzelhandelskaufmanns auf einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen wurde demgegenüber für zulässig erachtet (10 ObS 87/89).
Die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte umfasst "Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen", wobei beispielhaft unter anderem Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung etc sowie Hilfskräfte in der Datenverarbeitung angeführt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zuletzt in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzureihen gewesen wäre, ist die Verrichtung von Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden; die Klägerin verliert dadurch auch nicht ihren Berufsschutz nach § 273 ASVG. Eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 kommt nach dem Kollektivvertrag nur für längstens drei Jahre in Betracht; danach müsste die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen 2 - 6 erfolgen. Es kann also keine Rede davon sein, dass "ganz einfache Angestelltentätigkeiten" ohne Qualifizierung generell in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 1 fallen würden. Von den weiteren Vorinstanzen wird im übrigen der Begriff der "ganz einfach Angestelltentätigkeiten" auf der Grundlage des berufskundigen Gutachtens durch die Benennung von konkreten - Beschäftigungsgruppe 2 zuzuordnen - Arbeiten näher ausgefüllt.Die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte umfasst "Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen", wobei beispielhaft unter anderem Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung etc sowie Hilfskräfte in der Datenverarbeitung angeführt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zuletzt in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzureihen gewesen wäre, ist die Verrichtung von Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden; die Klägerin verliert dadurch auch nicht ihren Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG. Eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 kommt nach dem Kollektivvertrag nur für längstens drei Jahre in Betracht; danach müsste die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen 2 - 6 erfolgen. Es kann also keine Rede davon sein, dass "ganz einfache Angestelltentätigkeiten" ohne Qualifizierung generell in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 1 fallen würden. Von den weiteren Vorinstanzen wird im übrigen der Begriff der "ganz einfach Angestelltentätigkeiten" auf der Grundlage des berufskundigen Gutachtens durch die Benennung von konkreten - Beschäftigungsgruppe 2 zuzuordnen - Arbeiten näher ausgefüllt.
Mit den weiteren Ausführungen zur Frage, ob sie in der Lage ist, die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten auszuüben, entfernt sich die Klägerin von den für das Höchstgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.