Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates den Versicherungsträger im Allgemeinen nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür trifft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionsleistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht und die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat (SSV-NF 13/49; 12/78 mwN). In der erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 253/99z hat der erkennende Senat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung auf die damals zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer Operation im Rahmen der Krankenstandsprognose nicht anzuwenden ist, da die Frage, ob bzw inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose ist. Weiters wurde in der zitierten Entscheidung im Hinblick darauf, dass das Erstgericht zu dieser Frage - ohne ausdrückliches Parteivorbringen - von Amts wegen Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen hatte, auch darauf hingewiesen, dass zwar nach herrschender Rechtsprechung sogenannte "überschießende" Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 uva; für eine weitergehende Berücksichtigung Fasching, ZPR2 Rz 661, 899), aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die vom Erstgericht zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände getroffenen Feststellungen auf jeden Fall beachtlich seien, weil sie in den Rahmen der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen, nämlich der Bestreitung der Invalidität des Versicherten, fielen.Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates den Versicherungsträger im Allgemeinen nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür trifft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionsleistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht und die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat (SSV-NF 13/49; 12/78 mwN). In der erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 253/99z hat der erkennende Senat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung auf die damals zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer Operation im Rahmen der Krankenstandsprognose nicht anzuwenden ist, da die Frage, ob bzw inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose ist. Weiters wurde in der zitierten Entscheidung im Hinblick darauf, dass das Erstgericht zu dieser Frage - ohne ausdrückliches Parteivorbringen - von Amts wegen Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen hatte, auch darauf hingewiesen, dass zwar nach herrschender Rechtsprechung sogenannte "überschießende" Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 uva; für eine weitergehende Berücksichtigung Fasching, ZPR2 Rz 661, 899), aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die vom Erstgericht zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände getroffenen Feststellungen auf jeden Fall beachtlich seien, weil sie in den Rahmen der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen, nämlich der Bestreitung der Invalidität des Versicherten, fielen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, in dem bereits das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht ausdrücklich Feststellungen über Art und Frequenz der seit 18. 12. 1996 regelmäßig durchgeführten Behandlung und Betreuung der Klägerin aufgetragen hat, das Erstgericht auftragsgemäß darüber Feststellungen getroffen hat und auch die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen zur Frage der Behandelbarkeit ihres Leidenszustandes ausdrücklich Stellung genommen hat. Die Frage der Besserungsfähigkeit des Leidenszustandes und damit auch des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin durch eine ärztliche Behandlung war daher Gegenstand des Verfahrens, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen jedenfalls beachtlich sind.
Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass bei der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Behandlungsmethode die bei der Klägerin bestehenden Angstzustände durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt und durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden könnten, sodass bei dieser empfohlenen Behandlungsmethode die Angstzustände der Klägerin schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit darstellen (vgl auch 10 ObS 117/99z mwN).Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass bei der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Behandlungsmethode die bei der Klägerin bestehenden Angstzustände durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt und durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden könnten, sodass bei dieser empfohlenen Behandlungsmethode die Angstzustände der Klägerin schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit darstellen vergleiche auch 10 ObS 117/99z mwN).
Ist der Versicherte bloß wegen der durch eine zumutbare Krankenbehandlung behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Krankenbehandlung beendet werden kann. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Invaliditätspension in einem solchen Fall bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (vgl RIS-Justiz RS0084370).Ist der Versicherte bloß wegen der durch eine zumutbare Krankenbehandlung behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Krankenbehandlung beendet werden kann. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Invaliditätspension in einem solchen Fall bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0084370).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin vom psychosozialen Dienst schon bisher Medikamente verordnet erhalten, wobei allerdings nicht feststeht, ob es sich dabei um die vom Sachverständigen genannten Tranquilizer oder um eine andere Art von Medikamenten gehandelt hat. Dies könnte aber für die Frage einer vorübergehenden Invalidität der Klägerin von Bedeutung sein, weil unter Umständen Invalidität nicht anzunehmen wäre, wenn die Klägerin schon bisher Medikamente zur Verfügung gehabt hätte, die sie in die Lage versetzt hätten, trotz ihrer psychischen Probleme ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es wird daher zunächst in eindeutiger Weise festzustellen sein, ob der Klägerin aufgrund der ihr vom psychosozialen Dienst verschriebenen Medikamente die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglich war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird davon auszugehen sein, dass die Klägerin ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht solange nicht verletzen konnte, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzog, die angeordnete Therapie durchführte und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren (SSV-NF 5/42 ua). Es fehlen daher in diesem Fall Feststellungen des Erstgerichtes insbesondere zur Frage, wann die Klägerin von der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen und ihr unstrittig auch zumutbaren Behandlungsmethode erstmals Kenntnis erlangte und bis zu welchem Zeitpunkt ihre Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Durchführung dieser Behandlungsmethode mit höchster Wahrscheinlichkeit wiederhergestellt gewesen wäre. Für die vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht, die Klägerin wäre in diesem Fall mit Ende November 2000 wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen, fehlen die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen.
Es ist aber in diesem Fall nicht nur das zeitliche Ende des Anspruches der Klägerin auf Invaliditätspension, sondern auch dessen Beginn noch näher zu klären. Die Klägerin begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension ab dem durch ihre Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 1. 1996. Da die Versicherte bei vorübergehender Invalidität gemäß der zu diesem Stichtag noch anzuwendenden Bestimmung des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, erst ab der 27. Woche ihres Bestandes Anspruch auf Invaliditätspension hat (vgl auch § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996), kommt es auch noch darauf an, ab wann die Invalidität der Klägerin bestand, wobei in erster Linie zu klären ist, ob sie zumindest 26 Wochen vor dem Stichtag schon gegeben war, weil der Klägerin die Invaliditätspension dann ab dem Stichtag zu gewähren wäre (SSV-NF 11/6; 6/14 mwN ua). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der in seinem Urteil beschriebene körperliche und geistige Zustand der Klägerin "seit Antragstellung" besteht, es hat damit aber ganz offensichtlich keine Aussage zur Frage treffen wollen, ob das Leistungskalkül der Klägerin (was aufgrund der übrigen Feststellungen naheliegend wäre) auch schon vorher eingeschränkt war (SSV-NF 6/14 ua). Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand, gebührt sie bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (SSV-NF 9/92 ua).Es ist aber in diesem Fall nicht nur das zeitliche Ende des Anspruches der Klägerin auf Invaliditätspension, sondern auch dessen Beginn noch näher zu klären. Die Klägerin begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension ab dem durch ihre Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 1. 1996. Da die Versicherte bei vorübergehender Invalidität gemäß der zu diesem Stichtag noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, erst ab der 27. Woche ihres Bestandes Anspruch auf Invaliditätspension hat vergleiche auch Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996), kommt es auch noch darauf an, ab wann die Invalidität der Klägerin bestand, wobei in erster Linie zu klären ist, ob sie zumindest 26 Wochen vor dem Stichtag schon gegeben war, weil der Klägerin die Invaliditätspension dann ab dem Stichtag zu gewähren wäre (SSV-NF 11/6; 6/14 mwN ua). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der in seinem Urteil beschriebene körperliche und geistige Zustand der Klägerin "seit Antragstellung" besteht, es hat damit aber ganz offensichtlich keine Aussage zur Frage treffen wollen, ob das Leistungskalkül der Klägerin (was aufgrund der übrigen Feststellungen naheliegend wäre) auch schon vorher eingeschränkt war (SSV-NF 6/14 ua). Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand, gebührt sie bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (SSV-NF 9/92 ua).
In diesem Sinne wird im fortzusetzenden Verfahren der Beginn und das Ende des Bestandes der Invalidität festzustellen sein. Da es dazu einer Verhandlung erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.