Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Hinblick auf die vom Erstgericht detailliert festgestellten zeit-weg-mäßigen Prämissen zum beiderseitigen Fahrverhalten vor der Kollision im Kreuzungsbereich kann von "mangelhaften Feststellungen" keine Rede sein; die Frage der Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ist eine solche der rechtlichen Beurteilung.)Verfahrens liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Hinblick auf die vom Erstgericht detailliert festgestellten zeit-weg-mäßigen Prämissen zum beiderseitigen Fahrverhalten vor der Kollision im Kreuzungsbereich kann von "mangelhaften Feststellungen" keine Rede sein; die Frage der Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes ist eine solche der rechtlichen Beurteilung.
Ohne Zweifel kam dem Kläger gemäß § 19 Abs 4 StVO gegenüber dem von der abgewerteten Landesstraße in die Kreuzung einfahrenden Zweitbeklagten der Vorrang zu. Es entspricht der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auf welche bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat), dass von einem Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft (RIS-Justiz RS0059060); Zweifel, welche diesen Vertrauensgrundsatz ausschließen (könnten), könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen lässt (ZVR 1999/86 mwN; RS0112907) - wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausgegangen werden kann, weil dem Kläger bei seiner Entfernung von noch rund 43 m eine entsprechende Reduzierung auf eine Abbiegegeschwindigkeit von nur mehr 30 m fahrtechnisch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. In diesem Sinne hat der erkennende Senat erst jüngst (2 Ob 98/01b: unklare Verkehrssituation bei einem Kreisverkehr mit mehreren abzweigenden Armen) neuerlich wiederholt, dass die in § 11 Abs 2 StVO normierte Verpflichtung (nämlich jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, und diese Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt) im Sinne des Vertrauensgrundsatzes die Annahme rechtfertigt, ein Verkehrsteilnehmer werde eine solcherart angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen. Dass im vorliegenden Fall das ihm vom Kläger als Vorrangverstoß angelastete Einfahrmanöver durch diese gegen die genannte Norm verstoßende Verhaltensweise veranlasst und ausgelöst wurde, steht aufgrund der bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls fest.Ohne Zweifel kam dem Kläger gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO gegenüber dem von der abgewerteten Landesstraße in die Kreuzung einfahrenden Zweitbeklagten der Vorrang zu. Es entspricht der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auf welche bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat), dass von einem Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 9, EKHG trifft (RIS-Justiz RS0059060); Zweifel, welche diesen Vertrauensgrundsatz ausschließen (könnten), könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen lässt (ZVR 1999/86 mwN; RS0112907) - wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausgegangen werden kann, weil dem Kläger bei seiner Entfernung von noch rund 43 m eine entsprechende Reduzierung auf eine Abbiegegeschwindigkeit von nur mehr 30 m fahrtechnisch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. In diesem Sinne hat der erkennende Senat erst jüngst (2 Ob 98/01b: unklare Verkehrssituation bei einem Kreisverkehr mit mehreren abzweigenden Armen) neuerlich wiederholt, dass die in Paragraph 11, Absatz 2, StVO normierte Verpflichtung (nämlich jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, und diese Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt) im Sinne des Vertrauensgrundsatzes die Annahme rechtfertigt, ein Verkehrsteilnehmer werde eine solcherart angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen. Dass im vorliegenden Fall das ihm vom Kläger als Vorrangverstoß angelastete Einfahrmanöver durch diese gegen die genannte Norm verstoßende Verhaltensweise veranlasst und ausgelöst wurde, steht aufgrund der bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls fest.
Der in der Entscheidung ZVR 1999/86 dem bevorrangten Lenker überbürdeten Pflicht, jene Umstände darzutun und zu beweisen, die ein durch sein Verhalten geschaffenes Vertrauen des Wartepflichtigen nicht mehr rechtfertigten, ist der Kläger im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Feststellungen nicht nachgekommen: Danach war ihm - wie ausgeführt - (beim Losfahren des Beklagten) nicht nur ein Abbiegen durch Reduzierung seiner eingehaltenen Geschwindigkeit um rund die Hälfte (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch gegebenen Distanz von zumindest 43 m) noch ohne weiteres möglich, sondern war auch dessen Verhalten in objektiver Beurteilung aus der Sicht des benachrangten Zweitbeklagten sonst in keiner Weise als zweideutig, unklar oder missverständlich zu beurteilen, hatte doch der Kläger auch noch im Moment des Losfahrens des Zweitbeklagten den rechten (fälschlicherweise ein Abbiegemanöver an der Kreuzung anzeigenden) Blinker immer noch betätigt. Wenn daher das Berufungsgericht dem Kläger bei diesem Sachverhalt zufolge der von ihm durch die Blinkerbetätigung geschaffenen unklaren Verkehrslage das Alleinverschulden zumaß, ist dies nicht zu beanstanden (nochmals ZVR 1999/86). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung gehalten und sie beachtet. Ein - wie aus dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ableitbarer - Widerspruch zur Entscheidung ZVR 1982/3 liegt damit ebenfalls nicht vor, hatte sich doch dort der den Blinker betätigende Lenker nicht einer Kreuzung, sondern einer Grundstückseinfahrt genähert, in deren Nahbereich auch noch andere Einfahrten bestanden, sodass der Lenker des anderen Fahrzeuges tatsächlich nicht darauf vertrauen durfte, dass der Blinkende auch tatsächlich die (unmittelbar) nächste Abbiegemöglichkeit in Anspruch nehmen werde. Während nämlich bei einem Kfz-Lenker, der vor einer Kreuzung den rechten Blinker betätigt, in der Regel (so auch hier) kein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass er auf einer anderen Stelle als eben auf dieser Kreuzung nach rechts abzubiegen beabsichtige, kann von einem Kfz-Lenker, der vor einer Grundstückszufahrt den rechten Blinker betätigt, zumal dann, wenn sich noch andere Grundstückszufahrten in der Nähe befinden, von vornherein nicht unbedingt vorausgesetzt werden, dass er gerade in die nächstliegende Zufahrt abzubiegen beabsichtige; dazu kommt, dass sich im Falle der Entscheidung ZVR 1982/3 das (an sich bevorrangte) Fahrzeug bereits auf fast 22 m genähert hatte und die benachrangte Lenkerin nach den dortigen Urteilsprämissen "geradezu in den Bremsweg" der bevorrangten Lenkerin einfuhr, wovon in der hier verfahrensgegenständlichen Fallgestaltung ebenfalls keine Rede sein kann. Einer weitergehenden Klarstellung der Rechtsproblematik durch den Obersten Gerichtshof bedarf es daher nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Der in der Entscheidung ZVR 1999/86 dem bevorrangten Lenker überbürdeten Pflicht, jene Umstände darzutun und zu beweisen, die ein durch sein Verhalten geschaffenes Vertrauen des Wartepflichtigen nicht mehr rechtfertigten, ist der Kläger im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Feststellungen nicht nachgekommen: Danach war ihm - wie ausgeführt - (beim Losfahren des Beklagten) nicht nur ein Abbiegen durch Reduzierung seiner eingehaltenen Geschwindigkeit um rund die Hälfte (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch gegebenen Distanz von zumindest 43 m) noch ohne weiteres möglich, sondern war auch dessen Verhalten in objektiver Beurteilung aus der Sicht des benachrangten Zweitbeklagten sonst in keiner Weise als zweideutig, unklar oder missverständlich zu beurteilen, hatte doch der Kläger auch noch im Moment des Losfahrens des Zweitbeklagten den rechten (fälschlicherweise ein Abbiegemanöver an der Kreuzung anzeigenden) Blinker immer noch betätigt. Wenn daher das Berufungsgericht dem Kläger bei diesem Sachverhalt zufolge der von ihm durch die Blinkerbetätigung geschaffenen unklaren Verkehrslage das Alleinverschulden zumaß, ist dies nicht zu beanstanden (nochmals ZVR 1999/86). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung gehalten und sie beachtet. Ein - wie aus dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ableitbarer - Widerspruch zur Entscheidung ZVR 1982/3 liegt damit ebenfalls nicht vor, hatte sich doch dort der den Blinker betätigende Lenker nicht einer Kreuzung, sondern einer Grundstückseinfahrt genähert, in deren Nahbereich auch noch andere Einfahrten bestanden, sodass der Lenker des anderen Fahrzeuges tatsächlich nicht darauf vertrauen durfte, dass der Blinkende auch tatsächlich die (unmittelbar) nächste Abbiegemöglichkeit in Anspruch nehmen werde. Während nämlich bei einem Kfz-Lenker, der vor einer Kreuzung den rechten Blinker betätigt, in der Regel (so auch hier) kein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass er auf einer anderen Stelle als eben auf dieser Kreuzung nach rechts abzubiegen beabsichtige, kann von einem Kfz-Lenker, der vor einer Grundstückszufahrt den rechten Blinker betätigt, zumal dann, wenn sich noch andere Grundstückszufahrten in der Nähe befinden, von vornherein nicht unbedingt vorausgesetzt werden, dass er gerade in die nächstliegende Zufahrt abzubiegen beabsichtige; dazu kommt, dass sich im Falle der Entscheidung ZVR 1982/3 das (an sich bevorrangte) Fahrzeug bereits auf fast 22 m genähert hatte und die benachrangte Lenkerin nach den dortigen Urteilsprämissen "geradezu in den Bremsweg" der bevorrangten Lenkerin einfuhr, wovon in der hier verfahrensgegenständlichen Fallgestaltung ebenfalls keine Rede sein kann. Einer weitergehenden Klarstellung der Rechtsproblematik durch den Obersten Gerichtshof bedarf es daher nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Revision der klagenden Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen. Dabei unterlief dem Schriftsatzverfasser nur insoweit ein (geringfügiger) Rechenfehler, als die Zwischensumme ohne Umsatzsteuer bloß S 4.668,08 (anstatt S 4.668,10) beträgt, woraus sich die Umsatzsteuer mit (richtig) S 933,61 und die Endsumme mit S 5.601,69 (anstatt S 5.601,80) errechnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen. Dabei unterlief dem Schriftsatzverfasser nur insoweit ein (geringfügiger) Rechenfehler, als die Zwischensumme ohne Umsatzsteuer bloß S 4.668,08 (anstatt S 4.668,10) beträgt, woraus sich die Umsatzsteuer mit (richtig) S 933,61 und die Endsumme mit S 5.601,69 (anstatt S 5.601,80) errechnet.