Begründung:
Mit dem (vom Beklagtenvertreter errichteten) Kaufvertrag vom 29. 4.
1993 verkaufte der Kläger seine Eigentumswohnung an die Beklagte. Der
Kaufpreis wurde zunächst mit 1,9 Mio S angegeben. 40 m2 der mehr als
100 m2 großen Wohnung waren jedoch nur als Abstellraum gewidmet,
überdies lag wegen behördlich nicht genehmigter Umbauten ein
Abbruchbescheid vor. Ein Teil des Kaufpreises - 200.000 S - sollte
erst fällig werden, wenn der Abbruchbescheid "durch nachträgliche
rechtskräftige Baubewilligung, Benützungsbewilligung und
Parifizierungsverfahren aufgehoben ist". Lediglich für einen ca 16 m2
großen und nur 2 m hohen Raum brauchte der Kläger keine Umwidmung zu
erwirken. Daran anknüpfend heißt es im Kaufvertrag weiter, es müssten
"die anderen Baulichkeiten ... sowie die Umwidmung von Abstellraum,
Gang etc. in Wohnräume(n) ... bewilligt werden (Das
Nutzwertfeststellungsverfahren muss nicht bis 1993 erledigt sein,
jedoch muss es ständig vom Verkäufer betrieben werden) ... Sollten
diese Bau-, Umwidmungs- und Benützungbewilligungen nicht bis Ende 1993 übergeben werden, so ist der Treuhanderlag zurückzustellen. Das heißt, dass dann der Kaufpreis nur S 1,7 Mio beträgt und der Vertrag gültig bleibt." Dem Kläger gelang die vereinbarte Umwidmung aber nicht bis Ende 1993, sondern erst im April 1994. Über den genannten Betrag hinaus vereinbarten die Parteien eine weitere Zahlung von 300.000 S, nach dem Standpunkt der Beklagten als Entgelt für die vom Kläger durchzuführenden Isolier- und Fenstereinbauarbeiten, die auch im Wesentlichen bei der Wohnungsübergabe am 31. 7. 1993 geleistet wurde.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1 Mio S mit der Behauptung, sie schulde ihm diesen Betrag als weiteren mündlich vereinbarten Kaufpreisteil, der bei Beendigung des Parifizierungsverfahrens fällig geworden sei. Mit einem Eventualbegehren strebt der Kläger die Anpassung des im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von 1,9 Mio S auf 3,2 Mio S an.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein über 1,9 bzw 1,7 Mio S hinausgehender Kaufpreis sei nicht vereinbart worden. Der ursprünglich mit 3,2 Mio S fixierte Kaufpreis habe neu festgesetzt werden müssen, weil der Kläger verschwiegen habe, dass die Wohnung nur 60 m2 groß und die übrigen Flächen (mit zu geringer Raumhöhe) nur als Dachboden bzw Gang gewidmet waren.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf nach gründlicher Beweisaufnahme umfangreiche Feststellungen über die Vertragsverhandlungen und Absprachen der Parteien, auf die verwiesen wird. Als die Beklagte erfahren habe, dass 40,7 m2 der Wohnung nicht als Wohnfläche gewidmet waren und dass ein Abbruchbescheid vorlag, habe der Kläger sein Kaufpreisanbot um 100.000 S auf 3,2 Mio S herabgesetzt; er habe versprochen, für die Umwidmung und die Parifizierung zu sorgen. Es sei auch von einer "Schwarzgeldzahlung" die Rede gewesen. Am 29. 4. 1993 sei der Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 1,9 Mio S (Beilage A) unterfertigt worden. Mündlich sei zwischen den Parteien ein "Mischsystem zwischen unbedingten und bedingten Zahlungen im Gespräch gewesen. Für den Fall, dass der Kläger alle Bedingungen erfüllt hätte, hätte er 3,2 Mio S erhalten sollen." Als Frist für die Erledigung des Umwidmungsverfahrens hätten die Parteien einvernehmlich den 31. 12. 1993 festgesetzt: Für den Fall der (rechtzeitigen) Umwidmung des Abstellraumes, Ganges usw in Wohnräume habe der Kläger 200.000 S erhalten sollen, für den Fall, dass bis 31. 12. 1993 die Bau-, Umwidmungs- und Benützungsbewilligung sowie auch die Nutzwertfestsetzung Beendigung des Parifizierungsverfahrens) bis dahin erfolge, weitere 1 Mio S. Obwohl der Kläger das Bauverfahren betrieben habe, sei es entgegen seinen Erwartungen bis 31. 12. 1993 nicht abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe daher in der Folge keine weiteren Zahlungen geleistet. Die Wohnnutzfläche habe bis 22. 4. 1994 nur knapp 64 m2 und danach 90 m2 betragen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der nach § 914 ABGB maßgeblichen festgestellten Parteienabsicht aus, wonach jede weitere (auch SchwarzgeldIn rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der nach Paragraph 914, ABGB maßgeblichen festgestellten Parteienabsicht aus, wonach jede weitere (auch Schwarzgeld-)Zahlung der Beklagten von der Erreichung der entsprechenden rechtskräftigen Bescheide (Bau- und Benützungsbewilligung) bis längstens Ende 1993 abhängig sein sollte. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt worden sei, betrage der Kaufpreis (wie im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart) nur 1,7 Mio
S.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne eines Zuspruches von 1 Mio S samt 4 % Zinsen seit 28. 11. 1995 mit Teilurteil ab. Im Umfang eines Zinsenmehrbegehrens hob es das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung an das Erstgericht auf. Ohne die umfangreiche Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers näher zu behandeln, meinte es, die Feststellungen, aus denen sich die Voraussetzung rechtskräftiger Bescheide bis Ende 1993 für die begehrte Zahlung ergebe, stellten "ihrerseits nichts anderes dar als eine Interpretation der Vertragsurkunde anhand der subjektiven Vorstellung der Beteiligten, welche wiederum im wesentlichen aus dem Vertragstext abgeleitet wird". Das Erstgericht habe das Klagebegehren "aufgrund der Auslegung der nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde ... und somit allein aus rechtlichen Gründen" abgewiesen, was sich auch daraus ergebe, dass für diese Auslegung keine Beweisergebnisse vorhanden wären. Es erwecke allerdings keine Bedenken, wenn das Erstgericht die strittige Vereinbarung als Schwarzgeldzahlung in der Höhe von 1 Mio S als erwiesen angenommen habe. Das Berufungsgericht übernehme den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt "ausgenommen die darin enthaltenen rechtlichen Erwägungen" als Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung. Das Erstgericht übersehe aber, dass die Parteien den "zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreis bewusst nicht zur Gänze in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen", sondern zusätzlich zu dem dort aufscheinenden (variablen) Kaufpreis von 1,9 bzw 1,7 Mio S eine Schwarzgeldzahlung vereinbart hätten, die "ungeachtet des verpönten abgabenrechtlichen Charakters" wirksam sei. Hätten sich aber die Parteien "losgelöst von der Kaufvertragsurkunde" auf eine Schwarzgeldzahlung geeinigt, dann könne der Vertragspassus, dass unter den näher genannten Bedingungen der Kaufpreis nur 1,7 Mio S betrage, nicht auf die gesondert vereinbarte Schwarzgeldzahlung bezogen werden. Für eine Vereinbarung, dass die verspätete Erwirkung der baubehördlichen Bewilligungen um wenige Monate eine Herabsetzung des Kaufpreises um 1,2 Mio S zur Folge haben sollte, böten weder das Parteienvorbringen noch die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes einen Anhaltspunkt. Die Beklagte sei daher schuldig, den eingeklagten Kaufpreisrest von 1 Mio S zu zahlen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Urteil von Tatfragen und nicht von Rechtsfragen abhängig sei.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, hilfsweise das angefochtene Teilurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kläger beantragt in seiner ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.