Die Beklagte beantragt, bevor ihr noch die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nach § 508a Abs. 2 ZPO freigestellt wurde, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. In diesem Fall kann der Oberste Gerichtshof ohne Mitteilung nach § 508a Abs. 3 ZPO bereits in der Sache selbst erkennen (RIS-Justiz RS 0104882; Kodek in Rechberger2, § 508a ZPO, Rz 4).Die Beklagte beantragt, bevor ihr noch die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellt wurde, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. In diesem Fall kann der Oberste Gerichtshof ohne Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 3, ZPO bereits in der Sache selbst erkennen (RIS-Justiz RS 0104882; Kodek in Rechberger2, Paragraph 508 a, ZPO, Rz 4).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil das Rekursgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Anwendung österreichischen Rechts ist unstrittig.
Der Schiedsvertrag ist nach §§ 577 ff ZPO ein reiner Prozessvertrag, für dessen Auslegung grundsätzlich das Prozessrecht maßgebend ist. Soweit die Vorschriften des Prozessrechtes nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (4 Ob 533/95, 6 Ob 507/90). Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben (§ 577 ZPO). Der Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (8 Ob 179/00g; 4 Ob 533/95). Das Formerfordernis, dass der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muss, soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewusst sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (SZ 57/135, 6 Ob 587/82, RS0017284, RS0017285). Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt das im § 577 Abs 3 ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages auch für die Vollmacht. Die Vollmacht muss eine Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1008 ABGB aufweisen (7 Ob 368/98p, 1 Ob 273/00d, RS0017284, RS0019346). Dies bedeutet, dass unabhängig von der Frage, ob die AGB dem Vertragstext angeschlossen waren, als die Klägerin diesen unterfertigte, der Schiedsvertrag schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen ist, da die für die Beklagte unterfertigenden Personen keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss des Schiedsvertrages hatten.Der Schiedsvertrag ist nach Paragraphen 577, ff ZPO ein reiner Prozessvertrag, für dessen Auslegung grundsätzlich das Prozessrecht maßgebend ist. Soweit die Vorschriften des Prozessrechtes nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen (4 Ob 533/95, 6 Ob 507/90). Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben (Paragraph 577, ZPO). Der Schiedsvertrag bindet die Parteien und deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger (8 Ob 179/00g; 4 Ob 533/95). Das Formerfordernis, dass der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muss, soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewusst sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (SZ 57/135, 6 Ob 587/82, RS0017284, RS0017285). Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt das im Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages auch für die Vollmacht. Die Vollmacht muss eine Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß Paragraph 1008, ABGB aufweisen (7 Ob 368/98p, 1 Ob 273/00d, RS0017284, RS0019346). Dies bedeutet, dass unabhängig von der Frage, ob die AGB dem Vertragstext angeschlossen waren, als die Klägerin diesen unterfertigte, der Schiedsvertrag schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen ist, da die für die Beklagte unterfertigenden Personen keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss des Schiedsvertrages hatten.
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist daher nicht entsprochen, wenn in einer von den Vertragsteilen unterfertigten Urkunde nur ganz allgemein auf ein Formular hingewiesen wird, das eine Schiedsgerichtsklausel enthält (SZ 57/135 mwN). Die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde, genügt nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (SZ 57/135, 5 Ob 93/72 mwN).
Die Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann naturgemäß nur unbedingt erfolgen, d.h. ohne die Einschränkung, dass in einem Eventualfall die Unzuständigkeit doch noch eingewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Unterwerfungserklärung nicht die Rede sein, sodass auch keine Verbesserung eines Formmangels durch die Erklärung erfolgen kann.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet nach herrschender Meinung die prorogable Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes (Rechberger/Melis in Rechberger2, § 577 ZPO, Rz 12; Mayr in Rechberger2, § 42 JN, Rz 9). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Klagseinbringung. War das Gericht in diesem Zeitpunkt rechtmäßig zuständig, so haben nachträgliche Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit (perpetuatio fori; § 29 JN). Selbst wenn also die Beklagte nun, nachdem das ordentliche Gericht mangels Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß angerufen wurde, eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, ändert dies auf Grund der perpetuatio fori nichts mehr an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet nach herrschender Meinung die prorogable Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes (Rechberger/Melis in Rechberger2, Paragraph 577, ZPO, Rz 12; Mayr in Rechberger2, Paragraph 42, JN, Rz 9). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Klagseinbringung. War das Gericht in diesem Zeitpunkt rechtmäßig zuständig, so haben nachträgliche Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit (perpetuatio fori; Paragraph 29, JN). Selbst wenn also die Beklagte nun, nachdem das ordentliche Gericht mangels Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß angerufen wurde, eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, ändert dies auf Grund der perpetuatio fori nichts mehr an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Die Verfahrensgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens überlässt die ZPO weitgehend der Parteienautonomie. Sie können im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen (vgl SZ 60/171). Gibt es keine Vereinbarung über die Verfahrensregeln, können die Schiedsrichter das Verfahren selbst bestimmen. Ihre Grenze findet sich in den zwingenden Regeln der §§ 587 bis 589 ZPO (vgl Rechberger/Melis aaO § 587 ZPO, Rz 1 ff). Das internationale Schiedsgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 3. 6. 1998 (Beilage ./I) nach Rückziehung der Klage durch die Klägerin mit, dass damit die Verfahrensanhängigkeit beendet sei, der Fall aus der Fallliste gestrichen werde und die Klage gemäß Art 6 neu eingebracht werden könne. Schon allein aus diesem Grund haben die Parteien eine vom § 237 Abs 1 ZPO abweichende Verfahrensgestaltung zulässigerweise gewählt. Abgesehen davon soll durch § 237 Abs 1 ZPO nur sichergestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Von § 237 Abs 1 ZPO wird aber nicht der Fall erfasst, dass der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, Rechnung trägt. Selbst wenn man von der Geltung des § 237 Abs 1 ZPO ausgehen wollte, müsste man jedenfalls in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellen, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen (1 Ob 534/85).Die Verfahrensgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens überlässt die ZPO weitgehend der Parteienautonomie. Sie können im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen vergleiche SZ 60/171). Gibt es keine Vereinbarung über die Verfahrensregeln, können die Schiedsrichter das Verfahren selbst bestimmen. Ihre Grenze findet sich in den zwingenden Regeln der Paragraphen 587 bis 589 ZPO vergleiche Rechberger/Melis aaO Paragraph 587, ZPO, Rz 1 ff). Das internationale Schiedsgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 3. 6. 1998 (Beilage ./I) nach Rückziehung der Klage durch die Klägerin mit, dass damit die Verfahrensanhängigkeit beendet sei, der Fall aus der Fallliste gestrichen werde und die Klage gemäß Artikel 6, neu eingebracht werden könne. Schon allein aus diesem Grund haben die Parteien eine vom Paragraph 237, Absatz eins, ZPO abweichende Verfahrensgestaltung zulässigerweise gewählt. Abgesehen davon soll durch Paragraph 237, Absatz eins, ZPO nur sichergestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruchs belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Von Paragraph 237, Absatz eins, ZPO wird aber nicht der Fall erfasst, dass der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, Rechnung trägt. Selbst wenn man von der Geltung des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO ausgehen wollte, müsste man jedenfalls in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellen, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen (1 Ob 534/85).
Eine Überweisung der Schiedsklage in das streitige Verfahren ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall wäre der Schiedsspruch unter den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Schiedsklagerückziehung mangels wirksamen Schiedsvertrages gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben gewesen, da sich die Beklagte der Schiedsgerichtsbarkeit nicht vorbehaltslos unterworfen hat. Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass ein einer Schiedsvereinbarung anhaftender Formfehler durch eine formelle Unterwerfungserklärung jedenfalls verbesserbar ist (6 Ob 507/90, 8 ObA 1212/95, 1 Ob 273/00d). Eine derartige Unterwerfungserklärung liegt aber im vorliegenden Fall schon der äußeren Form nach gar nicht vor. Die Beklagte stellte zwar "außer Streit", dass die Schiedsvereinbarung geschlossen worden sei, erhob aber gleichzeitig für einen bestimmten Fall die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes. Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung kann nur dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0039602, RS0006441, RS0037502). Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben könnte (7 Ob 331/98x). Unter sinngemäßer Anwendung des vorhin Gesagten liegt sohin kein Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor, da die Klägerin nur dem Prozessverhalten der Beklagten Rechnung getragen hat.Eine Überweisung der Schiedsklage in das streitige Verfahren ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall wäre der Schiedsspruch unter den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Schiedsklagerückziehung mangels wirksamen Schiedsvertrages gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben gewesen, da sich die Beklagte der Schiedsgerichtsbarkeit nicht vorbehaltslos unterworfen hat. Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass ein einer Schiedsvereinbarung anhaftender Formfehler durch eine formelle Unterwerfungserklärung jedenfalls verbesserbar ist (6 Ob 507/90, 8 ObA 1212/95, 1 Ob 273/00d). Eine derartige Unterwerfungserklärung liegt aber im vorliegenden Fall schon der äußeren Form nach gar nicht vor. Die Beklagte stellte zwar "außer Streit", dass die Schiedsvereinbarung geschlossen worden sei, erhob aber gleichzeitig für einen bestimmten Fall die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes. Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung kann nur dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0039602, RS0006441, RS0037502). Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben könnte (7 Ob 331/98x). Unter sinngemäßer Anwendung des vorhin Gesagten liegt sohin kein Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor, da die Klägerin nur dem Prozessverhalten der Beklagten Rechnung getragen hat.
Es erübrigt sich auf den von der Beklagten ins Treffen geführten Verstoß gegen Treu und Glauben einzugehen, da es ja ausschließlich auf ihr eigenes Prozessverhalten zurückzuführen ist, dass keine Verbesserung des Schiedsvertrages im Schiedsverfahren eingetreten ist.
Die Einreden waren daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Die Kosten für die Schriftsätze ON 11 und 15 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da sie einerseits das bereits wiedergegebene Vorbringen wiederholen, andererseits sich auf Beweisanträge beziehen, die auf Grund des Schriftlichkeitsgebotes des § 577 ZPO von vorneherein unerheblich waren.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO. Die Kosten für die Schriftsätze ON 11 und 15 waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da sie einerseits das bereits wiedergegebene Vorbringen wiederholen, andererseits sich auf Beweisanträge beziehen, die auf Grund des Schriftlichkeitsgebotes des Paragraph 577, ZPO von vorneherein unerheblich waren.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 52, 41 ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreites.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 52, 41, ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreites.