Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision leitet die Verfassungswidrigkeit des vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Systems der "sektoralen Einlagensicherung" aus einer Verletzung des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebotes sowie aus der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit des Eigentums ab. Die Einlagensicherung diene der Stabilität des Bankensystems und dem Schutz der Anleger, somit gesamtwirtschaftlichen Zielen, die alle Kreditinstitute gleich welchen Sektors beträfen. Es müsse daher auch die Last, die mit diesen Zielen verbunden sei, von allen Kreditinstituten gleichmäßig getragen werden. Ein bloß sektoraler Lastenausgleich sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine weitere Unsachlichkeit ergebe sich aus den strukturellen Unterschieden der einzelnen Sektoren. So verfüge der weitgehend unstrukturierte Sektor der Banken und Bankiers im Gegensatz zu den übrigen Sektoren über keine internen Kontrollmöglichkeiten und sei - was die Mitgliedschaft betreffe - völlig offen. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, auf die Geschäftstätigkeit eines Sektormitgliedes - und damit auf das Risiko des Einlagengeschäftes - und auf allfällige Lasten der Einlagensicherung Einfluss zu nehmen. Dass die Einrichtung der Einlagensicherung gemeinschaftsrechtlich geboten sei (und damit dem öffentlichen Interesse entspreche) ändere nichts daran, dass das konkret gewählte System in die Eigentumsfreiheit der Kreditinstitute und die der Einlagensicherungseinrichtungen in unsachlicher Weise eingreife. Die Unsachlichkeit dieses Eingriffs schließe ein "Allgemeininteresse" aus und sei stets unverhältnismäßig.
Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten.
Das System der Einlagensicherung wird - bezogen auf den hier zu beurteilenden Anlassfall - durch die §§ 93 und 93a BWG idF vor BGBl 1999/63 maßgeblich bestimmt. Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, müssen nach § 93 Abs 1 BWG in der hier geltenden Fassung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes (als Mitglied) angehören, widrigens ihre Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen erlischt. Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände, sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen in der Rechtsform einer Haftungsgesellschaft als juristischer Person einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute (und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstitute) - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 8 und 9 zu § 93).Das System der Einlagensicherung wird - bezogen auf den hier zu beurteilenden Anlassfall - durch die Paragraphen 93 und 93 a BWG in der Fassung vor BGBl 1999/63 maßgeblich bestimmt. Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, müssen nach Paragraph 93, Absatz eins, BWG in der hier geltenden Fassung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes (als Mitglied) angehören, widrigens ihre Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen erlischt. Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände, sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen in der Rechtsform einer Haftungsgesellschaft als juristischer Person einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute (und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstitute) - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 8 und 9 zu Paragraph 93,).
§ 93 Abs 8 BWG enthält Informationspflichten der in Abs 2 und 7 angeführten Kreditinstitute gegenüber dem anlagesuchenden Publikum. § 93 Abs 9 BWG trifft Vorkehrungen für den Fall, dass ein freiwillig und ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. § 93 Abs 10 BWG eröffnet für Kreditinstitute, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Niederlassungen errichten, die Möglichkeit, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen.Paragraph 93, Absatz 8, BWG enthält Informationspflichten der in Absatz 2 und 7 angeführten Kreditinstitute gegenüber dem anlagesuchenden Publikum. Paragraph 93, Absatz 9, BWG trifft Vorkehrungen für den Fall, dass ein freiwillig und ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Paragraph 93, Absatz 10, BWG eröffnet für Kreditinstitute, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Niederlassungen errichten, die Möglichkeit, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen.
Die Sicherungseinrichtung hat zu gewährleisten (§ 93 Abs 3 BWG), dass in ein Mitgliedsinstitut ihres Fachverbandes eingebrachte Einlagen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) ausbezahlt werden, wenn über das Vermögen dieses Mitgliedsinstitutes die in § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 BWG angeführten Maßnahmen verfügt wurden. Die übrigen Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung sind im Fall der Auszahlung der so gesicherten Einlagen anteilsmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis der gesicherten Einlagen zur Summe der gesamten gesicherten Einlagen nach dem vorherigen Bilanzstichtag berechnet. Er ist der Höhe nach in jedem Kalenderjahr mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt (§ 93a Abs 1 BWG).Die Sicherungseinrichtung hat zu gewährleisten (Paragraph 93, Absatz 3, BWG), dass in ein Mitgliedsinstitut ihres Fachverbandes eingebrachte Einlagen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) ausbezahlt werden, wenn über das Vermögen dieses Mitgliedsinstitutes die in Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 BWG angeführten Maßnahmen verfügt wurden. Die übrigen Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung sind im Fall der Auszahlung der so gesicherten Einlagen anteilsmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis der gesicherten Einlagen zur Summe der gesamten gesicherten Einlagen nach dem vorherigen Bilanzstichtag berechnet. Er ist der Höhe nach in jedem Kalenderjahr mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt (Paragraph 93 a, Absatz eins, BWG).
Eine über den jeweils betroffenen Sektor hinausgehende Einlagensicherung kommt dann zum Tragen, wenn die primär betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten kann; in einem solchen Fall sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, den Fehlbetrag durch anteilsmäßige Beiträge zu decken; es stehen ihnen Rückgriffsansprüche gegen die primär betroffene Sicherungseinrichtung zu (§ 93a Abs 2 BWG). Im Übrigen sieht § 93a Abs 4 BWG drei Fälle vor, in denen alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beträge zu leisten haben. Werden demnach gesicherte Einlagen eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts ausgezahlt, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, oder eines Kreditinstituts, das nach diesem Datum den Fachverband wechselte, so haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Diese von § 93a Abs 4 erfassten Kreditinstitute gehören (mangels Entbindung im Sinn des § 93a Abs 5) im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung für jeweils fünf Jahre einem gesonderten Rechnungskreis an, zu dem gegebenenfalls die Sicherungseinrichtungen aller Fachverbände anteilsmäßige Beiträge leisten. Diese Regelung soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach § 93 Abs 3 BWG verpflichtet ist, verhindern (Pötzelberger aaO Rz 3 zu § 93a).Eine über den jeweils betroffenen Sektor hinausgehende Einlagensicherung kommt dann zum Tragen, wenn die primär betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten kann; in einem solchen Fall sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, den Fehlbetrag durch anteilsmäßige Beiträge zu decken; es stehen ihnen Rückgriffsansprüche gegen die primär betroffene Sicherungseinrichtung zu (Paragraph 93 a, Absatz 2, BWG). Im Übrigen sieht Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG drei Fälle vor, in denen alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beträge zu leisten haben. Werden demnach gesicherte Einlagen eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts ausgezahlt, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, oder eines Kreditinstituts, das nach diesem Datum den Fachverband wechselte, so haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Diese von Paragraph 93 a, Absatz 4, erfassten Kreditinstitute gehören (mangels Entbindung im Sinn des Paragraph 93 a, Absatz 5,) im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung für jeweils fünf Jahre einem gesonderten Rechnungskreis an, zu dem gegebenenfalls die Sicherungseinrichtungen aller Fachverbände anteilsmäßige Beiträge leisten. Diese Regelung soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach Paragraph 93, Absatz 3, BWG verpflichtet ist, verhindern (Pötzelberger aaO Rz 3 zu Paragraph 93 a,).
§ 93a Abs 7 BWG enthält die Verpflichtung aller Sicherungseinrichtungen, im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hiefür erforderlichen Informationen auszutauschen; im Rahmen dieses Frühwarnsystems sind die einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute zur Auskunftserteilung verpflichtet. § 93a Abs 8 BWG verpflichtet die Sicherungseinrichtungen zur Vorlage ihres Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank. Sie haben dem Finanzministerium das Ausscheiden eines Instituts aus einer Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.Paragraph 93 a, Absatz 7, BWG enthält die Verpflichtung aller Sicherungseinrichtungen, im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hiefür erforderlichen Informationen auszutauschen; im Rahmen dieses Frühwarnsystems sind die einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute zur Auskunftserteilung verpflichtet. Paragraph 93 a, Absatz 8, BWG verpflichtet die Sicherungseinrichtungen zur Vorlage ihres Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank. Sie haben dem Finanzministerium das Ausscheiden eines Instituts aus einer Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
Die Revision bezweifelt nicht, dass das in Österreich verwirklichte System der Einlagensicherung den europarechtlichen Vorgaben Rechnung trägt und die §§ 93 f BWG in Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl Nr L 135 vom 31. 5. 1994) stehen. Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie (umgesetzt durch die BWG-Novelle BGBl 1996/445) stellt es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich frei, eines oder mehrere Sicherungssysteme einzurichten, fordert somit keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere Systeme geschaffen werden - einzurichten sind (vgl ÖBA 1999/811 [Nowotny]). Die Richtlinie 94/19/EG verfolgt nach ihren Erwägungsgründen den Zweck, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern und die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen. Dass diese Ziele durch eine sektorale Gliederung der Sicherungseinrichtungen nicht erreicht werden könnten, ist nicht zu erkennen. Schon die Vorläuferbestimmung des KWG 1979 (§ 31) sah die sektorale fachverbandsgebundene Sicherung von Spareinlagen vor. Dieses Konzept wurde auch in der Folge trotz intensiver Diskussion beibehalten (Zakostelsky, Die Neugestaltung der österreichischen Einlagensicherung, in Die BWG-Novellen 143 [147]). So halten die Materialien zur BWG-Novelle BGBl 1996/445 (94 BlgNR 20. GP, 46) im Zusammenhang mit § 93a Abs 4 BWG ausdrücklich an der sektoralen Organisation der Einlagensicherung fest. Danach sind Träger der Verpflichtung zur Unterhaltung einer Sicherungseinrichtung nach § 93 Abs 3 BWG die öffentlich-rechtlichen Fachverbände, gegliedert nach der Fachgruppenordnung der Bundessektion für Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer (jetzt Wirtschaftskammer Österreich).Die Revision bezweifelt nicht, dass das in Österreich verwirklichte System der Einlagensicherung den europarechtlichen Vorgaben Rechnung trägt und die Paragraphen 93, f BWG in Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme Amtsblatt Nr L 135 vom 31. 5. 1994) stehen. Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie (umgesetzt durch die BWG-Novelle BGBl 1996/445) stellt es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich frei, eines oder mehrere Sicherungssysteme einzurichten, fordert somit keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere Systeme geschaffen werden - einzurichten sind vergleiche ÖBA 1999/811 [Nowotny]). Die Richtlinie 94/19/EG verfolgt nach ihren Erwägungsgründen den Zweck, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern und die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen. Dass diese Ziele durch eine sektorale Gliederung der Sicherungseinrichtungen nicht erreicht werden könnten, ist nicht zu erkennen. Schon die Vorläuferbestimmung des KWG 1979 (Paragraph 31,) sah die sektorale fachverbandsgebundene Sicherung von Spareinlagen vor. Dieses Konzept wurde auch in der Folge trotz intensiver Diskussion beibehalten (Zakostelsky, Die Neugestaltung der österreichischen Einlagensicherung, in Die BWG-Novellen 143 [147]). So halten die Materialien zur BWG-Novelle BGBl 1996/445 (94 BlgNR 20. GP, 46) im Zusammenhang mit Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG ausdrücklich an der sektoralen Organisation der Einlagensicherung fest. Danach sind Träger der Verpflichtung zur Unterhaltung einer Sicherungseinrichtung nach Paragraph 93, Absatz 3, BWG die öffentlich-rechtlichen Fachverbände, gegliedert nach der Fachgruppenordnung der Bundessektion für Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer (jetzt Wirtschaftskammer Österreich).
Die einzelnen Fachverbände unterscheiden sich in Aufbau und Rechtsform wie auch nach Art und Umfang der Verflechtungen und Verpflichtungen ihrer Mitglieder im Verband. Diese Unterschiede finden auch Niederschlag in der Ausgestaltung der verbandsspezifisch organisierten Sicherungseinrichtungen (Zakostelsky aaO 148). Während der Sparkassenverband und die Genossenschaftsverbände im Wege ihrer privatrechtlich organisierten verbandsinternen Haftungs- und Risikoeinrichtungen über ein System verfügen, mittels dessen sie haftungsauslösende Faktoren frühzeitig erkennen und beeinflussen können, stellt sich der Fachverband der Banken und Bankiers als schlichter rechtlicher Zusammenschluss von Kreditinstituten dar, der - zumindest derzeit - über keine verbandsinternen Möglichkeiten verfügt, die ihm angehörenden Kreditinstitute zu überwachen und auf sie Einfluss zu nehmen.
Der Senat teilt die in Anbetracht dieser strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Fachverbänden und ihren Sicherungseinrichtungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin nicht:
Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz gestattet sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Differenzierung dann "sachlich begründet", wenn sie nach objektiven Entscheidungsmerkmalen erfolgt. Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen aber auch zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Demnach sind unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich ihre Grundlage haben, gleichheitswidrig (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1347 mwN aus der Rechtsprechung; Mayer, Bundesverfassungsrecht2 465 mwN). Der Gleichheitsatz verbietet es dem Gesetzgeber demnach, sachlich nicht begründbare Differenzen zu schaffen, er verwehrt es ihm jedoch nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen.
Dem Schutz der Anleger dienen zunächst die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, das Rahmenbedingungen für die Geschäftspolitik der Kreditinstitute aufstellt, bei deren Einhaltung die Einlagenrückzahlung unter normalen Umständen gewährleistet ist. Dazu gehören die Bestimmungen des BWG über das risikogewichtete Eigenmittelerfordernis, die Risikostreuung in der Veranlagung, die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft durch entsprechende Liquiditäts- vorsorgen, wie auch über Beteiligungsbegrenzungen und über ein Früherkennungssystem (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 1 zu § 93). Auch die Bankaufsicht ist unter dem Blickwinkel allgemeiner Vorkehrungen zum Schutz der Bankgläubiger und damit auch zur Erhaltung der Vertrauensbasis zwischen Kreditinstitut und Anleger zu sehen. Die in § 93 Abs 1 BWG vorgesehenen - verbandsspezifisch organisierten - Sicherungseinrichtungen gewährleisten den Schutz des Anlegers subsidiär für die im Gesetz näher angeführten Sicherungsfälle. Dabei knüpft das in §§ 93 und 93a BWG vorgesehene Einlagensicherungssystem an die bestehenden öffentlich-rechtlichen Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreichs an und trägt jedem von ihnen die Einrichtung eines eigenen Sicherungssystems auf. Für die Beurteilung, ob diese Regelung eines "sektoralen" Sicherungssystems die in den Fachverbänden zusammengefassten Kreditinstitute sachlich gleich behandelt, ist zunächst davon auszugehen, dass alle Kreditinstitute, die der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen angehören, - eine Konzession vorausgesetzt - in gleicher Weise zur Ausübung des Einlagengeschäftes befugt sind. Sie alle sind im Hinblick auf das Einlagengeschäft bei sonstigem Verlust der Berechtigung gleichermaßen verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung beizutreten, werden daher insoweit gleich behandelt. Indem nun der Gesetzgeber Einrichtung und Unterhalt von Sicherungseinrichtungen jedem Fachverband jeweils für den Bereich seiner Mitgliedsinstitute auferlegt, trägt er den historisch gewachsenen unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Fachverbände Rechnung und behandelt die ungleichen Fachverbände aus sachlichen Gründen zu Recht als ungleich. Eine sachliche Begründung für diese Regelung ergibt sich schon aus den privatautonomen Möglichkeiten eines jeden Fachverbandes, sich entsprechend selbst zu organisieren und die Gestaltung der Sicherungseinrichtung verbandsintern zu beeinflussen. Damit hat jeder Fachverband die Möglichkeit, durch die Schaffung und Verbesserung verbandsinterner Prüfungseinrichtungen und durch rechtzeitige Sanierungsmaßnahmen haftungsauslösende Faktoren zu beeinflussen und das Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles zu begrenzen oder schon im Vorfeld zu verhindern (Pötzelberger aaO Rz 7 zu § 93). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf den für Aufbau und Erhalt derartiger Strukturen erforderlichen und keineswegs zu vernachlässigenden finanziellen Aufwand hingewiesen.Dem Schutz der Anleger dienen zunächst die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, das Rahmenbedingungen für die Geschäftspolitik der Kreditinstitute aufstellt, bei deren Einhaltung die Einlagenrückzahlung unter normalen Umständen gewährleistet ist. Dazu gehören die Bestimmungen des BWG über das risikogewichtete Eigenmittelerfordernis, die Risikostreuung in der Veranlagung, die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft durch entsprechende Liquiditäts- vorsorgen, wie auch über Beteiligungsbegrenzungen und über ein Früherkennungssystem (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 1 zu Paragraph 93,). Auch die Bankaufsicht ist unter dem Blickwinkel allgemeiner Vorkehrungen zum Schutz der Bankgläubiger und damit auch zur Erhaltung der Vertrauensbasis zwischen Kreditinstitut und Anleger zu sehen. Die in Paragraph 93, Absatz eins, BWG vorgesehenen - verbandsspezifisch organisierten - Sicherungseinrichtungen gewährleisten den Schutz des Anlegers subsidiär für die im Gesetz näher angeführten Sicherungsfälle. Dabei knüpft das in Paragraphen 93 und 93 a BWG vorgesehene Einlagensicherungssystem an die bestehenden öffentlich-rechtlichen Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreichs an und trägt jedem von ihnen die Einrichtung eines eigenen Sicherungssystems auf. Für die Beurteilung, ob diese Regelung eines "sektoralen" Sicherungssystems die in den Fachverbänden zusammengefassten Kreditinstitute sachlich gleich behandelt, ist zunächst davon auszugehen, dass alle Kreditinstitute, die der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen angehören, - eine Konzession vorausgesetzt - in gleicher Weise zur Ausübung des Einlagengeschäftes befugt sind. Sie alle sind im Hinblick auf das Einlagengeschäft bei sonstigem Verlust der Berechtigung gleichermaßen verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung beizutreten, werden daher insoweit gleich behandelt. Indem nun der Gesetzgeber Einrichtung und Unterhalt von Sicherungseinrichtungen jedem Fachverband jeweils für den Bereich seiner Mitgliedsinstitute auferlegt, trägt er den historisch gewachsenen unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Fachverbände Rechnung und behandelt die ungleichen Fachverbände aus sachlichen Gründen zu Recht als ungleich. Eine sachliche Begründung für diese Regelung ergibt sich schon aus den privatautonomen Möglichkeiten eines jeden Fachverbandes, sich entsprechend selbst zu organisieren und die Gestaltung der Sicherungseinrichtung verbandsintern zu beeinflussen. Damit hat jeder Fachverband die Möglichkeit, durch die Schaffung und Verbesserung verbandsinterner Prüfungseinrichtungen und durch rechtzeitige Sanierungsmaßnahmen haftungsauslösende Faktoren zu beeinflussen und das Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles zu begrenzen oder schon im Vorfeld zu verhindern (Pötzelberger aaO Rz 7 zu Paragraph 93,). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf den für Aufbau und Erhalt derartiger Strukturen erforderlichen und keineswegs zu vernachlässigenden finanziellen Aufwand hingewiesen.
Das von der Revision angestrebte Sicherungssystem für alle Kreditunternehmen würde demgegenüber zur Folge haben, dass Kreditinstitute, die im Rahmen ihres Fachverbands einen erhöhten organisatorischen Aufwand zur Verhinderung von Insolvenzen oder einen Aufwand für freiwillige Sanierungen zu tragen haben, auch Beiträge im Falle der Insolvenz von Kreditinstituten eines anderen Fachverbandes leisten müssten, der über keine verbandsinternen Prüfungseinrichtungen verfügt und freiwillige Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Insovlenz unterlässt, obwohl sie - mangels konkreter Rechtsbeziehungen zu Kreditinstituten des anderen Fachverbandes - keine Möglichkeit hätten, auf die Gestaltung seiner Sicherungseinrichtungen Einfluss zu nehmen. Sie könnten auch die Tätigkeit der Geschäftsführung eines Kreditinstituts des anderen Fachverbandes nicht beeinflussen.
Das fachverbandsgebundene Sicherungssystem trägt aber auch den von der Revision angesprochenen gesamtwirtschaftlichen Interessen in sachlich angemessener Weise Rechnung, indem es die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Einlagensicherung in besonderen Fällen eröffnet. Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen (oder Forderungen) nicht voll leisten, so verpflichtet § 93a Abs 2 BWG die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur anteilsmäßigen Deckung des Fehlbetrages. Der ihnen eingeräumte Rückgriffsanspruch (§ 93a Abs 2 letzter Satz BWG) wird praktisch nur sehr schwer durchsetzbar sein. Die primär zuständige Sicherungseinrichtung verfügt in einem solchen Fall über keine Mittel, eine Nachschusspflicht ihrer Mitgliedsbanken (die im Übrigen rechtlich nicht geklärt ist, vergleiche Pötzelberger aaO Rz 3) könnte schon daran scheitern, dass die zum Nachschuss herangezogenen Kreditinstitute bereits ein Drittel ihrer Haftrücklage zahlen mussten und diese erst innerhalb von 5 Geschäftsjahren auffüllen müssen (§ 23 Abs 6 BWG). § 93a Abs 4 BWG enthält weitere Fälle, in denen - aus gesamtwirtschaftlichen Interessen - alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilige Beiträge zu leisten haben. Wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigen, ergeben sich für die klagende Sicherungseinrichtung gerade in diesem Bereich Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten. Es steht ihr ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, um das Risiko eines neuen Mitgliedsinstituts abzuschätzen und entsprechende Maßnahmen (allenfalls auch durch Einschaltung der Bankaufsicht) zu ergreifen. Der Einwand der Revisionswerberin, sie habe keine rechtlichen Möglichkeiten, Einfluss auf ihre Kreditinstitute zu nehmen oder sie zu überwachen und hafte somit für Ereignisse, die sie weder beherrschen noch limitieren könne, berücksichtigt überdies nicht die ihr jedenfalls nach § 93a Abs 6 und 7 BWG offenstehenden Vorsorgemaßnahmen. Es stünde ihr daher die Möglichkeit offen, nach Einholung der Zustimmung der Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beizutragen. Sie ist im Übrigen sogar verpflichtet, mit den übrigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten, wobei die ihr angeschlossenen Kreditinstitute die Verpflichtung haben, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden (Pötzelberger aaO Rz 6 zu § 93a BWG).Das fachverbandsgebundene Sicherungssystem trägt aber auch den von der Revision angesprochenen gesamtwirtschaftlichen Interessen in sachlich angemessener Weise Rechnung, indem es die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Einlagensicherung in besonderen Fällen eröffnet. Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen (oder Forderungen) nicht voll leisten, so verpflichtet Paragraph 93 a, Absatz 2, BWG die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur anteilsmäßigen Deckung des Fehlbetrages. Der ihnen eingeräumte Rückgriffsanspruch (Paragraph 93 a, Absatz 2, letzter Satz BWG) wird praktisch nur sehr schwer durchsetzbar sein. Die primär zuständige Sicherungseinrichtung verfügt in einem solchen Fall über keine Mittel, eine Nachschusspflicht ihrer Mitgliedsbanken (die im Übrigen rechtlich nicht geklärt ist, vergleiche Pötzelberger aaO Rz 3) könnte schon daran scheitern, dass die zum Nachschuss herangezogenen Kreditinstitute bereits ein Drittel ihrer Haftrücklage zahlen mussten und diese erst innerhalb von 5 Geschäftsjahren auffüllen müssen (Paragraph 23, Absatz 6, BWG). Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG enthält weitere Fälle, in denen - aus gesamtwirtschaftlichen Interessen - alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilige Beiträge zu leisten haben. Wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigen, ergeben sich für die klagende Sicherungseinrichtung gerade in diesem Bereich Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten. Es steht ihr ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, um das Risiko eines neuen Mitgliedsinstituts abzuschätzen und entsprechende Maßnahmen (allenfalls auch durch Einschaltung der Bankaufsicht) zu ergreifen. Der Einwand der Revisionswerberin, sie habe keine rechtlichen Möglichkeiten, Einfluss auf ihre Kreditinstitute zu nehmen oder sie zu überwachen und hafte somit für Ereignisse, die sie weder beherrschen noch limitieren könne, berücksichtigt überdies nicht die ihr jedenfalls nach Paragraph 93 a, Absatz 6 und 7 BWG offenstehenden Vorsorgemaßnahmen. Es stünde ihr daher die Möglichkeit offen, nach Einholung der Zustimmung der Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beizutragen. Sie ist im Übrigen sogar verpflichtet, mit den übrigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten, wobei die ihr angeschlossenen Kreditinstitute die Verpflichtung haben, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden (Pötzelberger aaO Rz 6 zu Paragraph 93 a, BWG).
Angesichts der dargelegten Umstände bezweifelt der Senat nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch Schaffung einer sektorspezifischen Einlagensicherung mit sektorübergreifender Haftung in besonderen Fällen von seinem durch die Richtlinie offengelassenen Gestaltungsspielraum in sachlicher Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist angesichts der sachlichen, rechtlichen und bereichsinternen Unterschiede zwischen den Fachverbänden nicht zu befürchten.
Der Senat bezweifelt auch nicht, dass der in der Pflichtmitgliedschaft zur Sicherungseinrichtung gelegene Eingriff in das Eigentumsrecht und damit verbunden die Verpflichtung zum Beitritt, zur Beitragsleistung, zur Haftung und Zahlung bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die sachliche Rechtfertigung der Schaffung fachverbandsbezogener Sicherungseinrichtungen wurde bereits erörtert. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Verpflichtung der Sicherungseinrichtung, Kreditinstitute eines bestimmten Fachverbandes aufzunehmen, ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bedeuten könnte. Auch diese Regelung ist in Anbetracht der damit im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele (umfassender Schutz von Anlegern und Stabilität des Bankensystems) sachangemessen und verhältnismäßig.
Das durch die Aufnahmeverpflichtung übernommene Risiko wird überdies durch § 93a Abs 4 Z 2 und 3 sowie auch durch das Antragsrecht im Verfahren über die Konzessionserteilung (§ 4 Abs 6 BWG) gemindert.Das durch die Aufnahmeverpflichtung übernommene Risiko wird überdies durch Paragraph 93 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie auch durch das Antragsrecht im Verfahren über die Konzessionserteilung (Paragraph 4, Absatz 6, BWG) gemindert.
Der Senat sieht sich daher - selbst wenn man die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen unterstellen wollte - nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin auf Anfechtung des § 93a Abs 1 dritter Satz, Abs 2, Abs 4 und Abs 5 BWG vor dem Verfassungsgerichtshof Folge zu leisten. Im Übrigen ist die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites schon deshalb fraglich, weil ihre Aufhebung weder die im BWG grundsätzlich vorgesehene sektorale Einlagensicherung beseitigen, noch Leistungs- und Ersatzpflichten der Beklagten begründen würde. Die Klägerin erkennt selbst, dass eine Anspruchsgrundlage den Beklagten gegenüber erst im Wege einer Analogie geschaffen werden müsste, lässt aber wohl außer Acht, dass nach Teilaufhebung eines Gesetzes der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf (stRsp des VfGH, zB G 392/96 = SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245). Mangels ausreichender Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der angefochtenen Bestimmungen kann eine Klärung dieser Frage hier offenbleiben.Der Senat sieht sich daher - selbst wenn man die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen unterstellen wollte - nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin auf Anfechtung des Paragraph 93 a, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, BWG vor dem Verfassungsgerichtshof Folge zu leisten. Im Übrigen ist die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites schon deshalb fraglich, weil ihre Aufhebung weder die im BWG grundsätzlich vorgesehene sektorale Einlagensicherung beseitigen, noch Leistungs- und Ersatzpflichten der Beklagten begründen würde. Die Klägerin erkennt selbst, dass eine Anspruchsgrundlage den Beklagten gegenüber erst im Wege einer Analogie geschaffen werden müsste, lässt aber wohl außer Acht, dass nach Teilaufhebung eines Gesetzes der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf (stRsp des VfGH, zB G 392/96 = SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245). Mangels ausreichender Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der angefochtenen Bestimmungen kann eine Klärung dieser Frage hier offenbleiben.
Die von der Klägerin weiters ins Treffen geführten bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (ungerechtfertigte Bereicherung, Verwendungsanspruch, Aufwandersatz, Ausgleichsanspruch nach § 1043 ABGB und Geschäftsführung ohne Auftrag) können eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht begründen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Klägerin getätigten Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Konkurs eines ihrer Mitgliedsinstitute nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung, sondern aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mitgliedsinstitut erfolgte. So hat schon das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Punkt VII Abs 1 ihres Gesellschaftsvertrages verpflichtet war, im Falle des Eintritts eines Einlagensicherungsfalles die in §§ 93 und 93a BWG vorgesehenen Auszahlungen der gesicherten Einlage zu leisten. Damit ist die Klägerin gegenüber ihrem Mitglied eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, die sie zur Auszahlung verpflichtete (vgl 8 Ob 245/99a). Die angeführten auf allgemein bürgerlich-rechtliche Bestimmungen gegründeten Ersatzansprüche scheitern auch daran, dass die Klägerin den Beklagten weder vermögenswerte Vorteile zugewendet noch eine die Beklagten nach Gesetz oder Vertrag treffende Verpflichtung übernommen hat. Sie hat auch weder im ausschließlichen Interesse der Beklagten gehandelt noch von diesen eine Gefahr abgewendet. Die von der Revision angesprochene Rechtsanalogie (mit einem Rechtssatz, wonach derjenige, der aufgrund einer verfassungswidrigen Norm zu einer Leistung im gemeinsamen Interesse mit anderen verpflichtet sei, einen Ausgleichsanspruch habe) geht schon mangels einer Gesetzeslücke fehl. Sie setzt überdies - wie die Revisionswerberin auch selbst erkennt - die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des Bankwesengesetzes voraus.Die von der Klägerin weiters ins Treffen geführten bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (ungerechtfertigte Bereicherung, Verwendungsanspruch, Aufwandersatz, Ausgleichsanspruch nach Paragraph 1043, ABGB und Geschäftsführung ohne Auftrag) können eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht begründen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Klägerin getätigten Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Konkurs eines ihrer Mitgliedsinstitute nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung, sondern aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mitgliedsinstitut erfolgte. So hat schon das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Punkt römisch sieben Absatz eins, ihres Gesellschaftsvertrages verpflichtet war, im Falle des Eintritts eines Einlagensicherungsfalles die in Paragraphen 93 und 93 a BWG vorgesehenen Auszahlungen der gesicherten Einlage zu leisten. Damit ist die Klägerin gegenüber ihrem Mitglied eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, die sie zur Auszahlung verpflichtete vergleiche 8 Ob 245/99a). Die angeführten auf allgemein bürgerlich-rechtliche Bestimmungen gegründeten Ersatzansprüche scheitern auch daran, dass die Klägerin den Beklagten weder vermögenswerte Vorteile zugewendet noch eine die Beklagten nach Gesetz oder Vertrag treffende Verpflichtung übernommen hat. Sie hat auch weder im ausschließlichen Interesse der Beklagten gehandelt noch von diesen eine Gefahr abgewendet. Die von der Revision angesprochene Rechtsanalogie (mit einem Rechtssatz, wonach derjenige, der aufgrund einer verfassungswidrigen Norm zu einer Leistung im gemeinsamen Interesse mit anderen verpflichtet sei, einen Ausgleichsanspruch habe) geht schon mangels einer Gesetzeslücke fehl. Sie setzt überdies - wie die Revisionswerberin auch selbst erkennt - die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des Bankwesengesetzes voraus.
Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.