Entscheidungsgründe:
Am 9. 2. 19995 ereignete sich gegen 14,20 Uhr in Linz auf der Kreuzung Dauphinestraße neben dem Haus Nr 46 mit der Straßenbahntrasse der beklagten Partei ein Verkehrsunfall, an welchem ein von der klagenden Partei gehaltener Sattelzug und ein Straßenbahngelenktriebwagen der beklagten Partei beteiligt waren.
Die klagende Partei begehrt Zahlung von S 208.485,04. Die bei der Kreuzung befindliche Verkehrslichtsignalanlage habe kein Rotlicht angezeigt, weshalb der Lenker des LKWs im Vertrauen darauf, dass sich keine Straßenbahn nähern werde, die Eisenbahnkreuzung habe übersetzen können. Bei erstmaliger Sicht der Straßenbahn habe für den Lenker keine Verhinderungsmöglichkeit mehr bestanden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Eisenbahnkreuzung sei mit einer automatisch gesteuerten Lichtsignalanlage ausgestattet. In entsprechender Entfernung vor der Kreuzung sei ein Schleifkontakt angebracht, der bei Zufahren zur Kreuzung Rotlicht einschalte, das nach Verlassen der Kreuzung durch einen weiteren Schleifkontakt wieder ausgeschaltet werde. In Fahrtrichtung der Straßenbahn befinde sich ein weißes Kontroll-Licht, das dem Lenker des Straßenbahnzuges das Funktionieren der Anlage anzeige. Bei Ausfall einer roten Lampe blinke das weiße Licht. Die Signalanlage sei zum Vorfallszeitpunkt funktionstüchtig und eingeschaltet gewesen. Der Lenker des LKW-Zuges habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, die es ihm nicht erlaubt habe, sich davon zu überzeugen, ob die Eisenbahnkreuzung tatsächlich frei und zu überqueren geeignet sei. Der Lenker des Straßenbahnzuges habe ohne Reaktionsverzug eine Notbremsung eingeleitet. Für ihn stelle sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dar.
Compensando wurde der Schaden am Straßenbahnzug in Höhe von S 7,574.532,-- als Gegenforderung eingewendet. Die Gegenforderung wurde mit S 800.000,-- außer Streit gestellt (AS 111).
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des eingeklagten Betrages sA. Es ging von nachstehendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Die Unfallstelle liegt innerhalb des Ortsgebietes, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf der Dauphinestraße 30 km/h. Diese verläuft im Bereich zur Unfallstelle in einer leichten Rechtskurve, ist eben und übersichtlich. Die Fahrbahn war zum Unfallszeitpunkt feucht; witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigungen lagen nicht vor. Die Sichtverhältnisse der beiden Unfallbeteiligten aufeinander sind durch die Verbauung und eine parallel zur Dauphinestraße verlaufende Plakatwand beeinträchtigt. Diese Plakatwand befindet sich in Fahrtrichtung des LKW-Lenkers gesehen rechts, wobei die "Flucht des Zaunes" (Sichtbehinderung) 12 m vor der Unfallstelle endet. Die Kreuzung mit der Straßenbahntrasse ist durch Andreas-Kreuze und eine mit zwei Lichteinheiten ausgestattete Lichtanlage gesichert. Die Sicht auf die Kreuzung bzw Ampelanlage ist auf mindestens 50 bis 60 m möglich. Die Ampelanlage wird durch einen Schleifbügel, der sich 150 m vor der Flucht der Dauphinestraße befindet, geschaltet. Wird die Ampelanlage auf Rot geschaltet, leuchtet gleichzeitig (in Fahrtrichtung des Straßenbahnfahrers gesehen) ein Dauerweißlicht auf, um anzuzeigen, dass die Ampelanlage funktioniert.
Beim Einfahren des LKWs in die Kreuzung war kein Rotlicht eingeschaltet. Der LKW näherte sich der Unfallstelle zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca 32 km/h. Der Lenker reduzierte die Geschwindigkeit etwa 12 m vor Eintreten der Stoßmarke auf dem Tachographenblatt auf knapp 30 km/h und verlangsamte in der Folge die Geschwindigkeit durch eine leichte bis mittlere Bremsung auf 20 km/h und dann bis zum Anstoß auf 15,4 km/h. Der Grund für die Bremsung konnte nicht festgestellt werden, er lag jedoch nicht im Herannahen des Straßenbahnzuges. Der LKW-Lenker hätte den Unfall nur dann verhindern können, wenn er unmittelbar vor dem Einfahren in die Kreuzung nahezu angehalten und nach rechts geblickt hätte. Nur dann wäre für ihn der Straßenbahnzug erkennbar gewesen und hätte der Zug noch vor den Gleisen angehalten werden können.
Der Straßenbahnzug hielt zunächst eine Geschwindigkeit von etwa 39 km/h ein; die Kollisionsgeschwindigkeit lag bei knapp 28 km/h. Der Straßenbahnzug wurde nur leicht verzögernd verlangsamt und erreichte seine Kollisionsgeschwindigkeit nicht auf Grund einer starken Bremsung; die Geschwindigkeitsreduzierung entsprach einem späteren Anhalten an der nach der Kreuzung befindlichen Haltestelle. Die Ampelanlage wird nur durch Überfahren des Schleifkontaktes durch den Straßenbahnzug ausgelöst und kann vom Straßenbahnfahrer selbst nicht beeinflusst werden. Dieser hat auch keine Sicht auf das Rotlicht der Ampelanlage sondern nur auf das weiße Dauerlicht, welches die Funktionsfähigkeit der Anlage anzeigt. Bei Störung der Ampelanlage erlischt dieses weiße Dauerlicht.
Das Erstgericht traf noch weitere Feststellungen über mögliche Fehlfunktionen der Ampelanlage, stellte weiters fest, dass nach der Kollision die roten Blinklichter der Ampelanlage wieder funktionierten, hielt aber ausdrücklich fest, nicht feststellen zu können, weshalb dies der Fall gewesen sei.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Kreuzung übersetzt werden dürfe, wenn bei der lichtsignalgeregelten Eisenbahnkreuzung kein gelbes bzw rotes Licht aufleuchte. Der LKW-Lenker sei im Vertrauen auf die Funktionstüchtigkeit der Ampelanlage nicht zusätzlich verpflichtet gewesen, vor der Kreuzung anzuhalten bzw sich von der gefahrlosen Überquerungsmöglichkeit zu überzeugen. Er habe mit der für ihn festgestellten erlaubten Geschwindigkeit die Kreuzung passieren dürfen.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes erörterte es rechtlich Folgendes:
Die Frage, ob ein Kraftfahrer bei Fehlen eines Lichtzeichens auf der Lichtzeichenanlage im Sinn des § 19 EisenbahnkreuzungsVO als Erlaubnis zum Übersetzen der Eisenbahnkreuzung werten dürfe oder ob er einen technischen Störfall für möglich halten und sich vor dem Übersetzen davon überzeugen müsse, dass keine Bahn herannahe, sei in der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht geregelt. Es sei der Rechtsmeinung Messiners (in StVO10 Anm 1 zu § 19 Eisenbahn-KreuzungsVO) zu folgen, dass der Umstand, dass bei einer Lichtzeichenanlage kein Lichtzeichen gegeben werde, nicht auf eine Störung hinweise, sondern darauf, dass die Kreuzung übersetzt werden dürfe. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde speziell an der Unfallkreuzung, an der die Sicht des Autofahrers auf die Straßenbahn durch eine Plakatwand verdeckt sei, die Flüssigkeit des Verkehrs empfindlich beeinträchtigen, da jeder Fahrzeuglenker bei Dunkelbleiben der Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit vor den Schienen erheblich verringern müsste, um nach einer Straßenbahn hinter der Plakatwand Ausschau zu halten.Die Frage, ob ein Kraftfahrer bei Fehlen eines Lichtzeichens auf der Lichtzeichenanlage im Sinn des Paragraph 19, EisenbahnkreuzungsVO als Erlaubnis zum Übersetzen der Eisenbahnkreuzung werten dürfe oder ob er einen technischen Störfall für möglich halten und sich vor dem Übersetzen davon überzeugen müsse, dass keine Bahn herannahe, sei in der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht geregelt. Es sei der Rechtsmeinung Messiners (in StVO10 Anmerkung eins, zu Paragraph 19, Eisenbahn-KreuzungsVO) zu folgen, dass der Umstand, dass bei einer Lichtzeichenanlage kein Lichtzeichen gegeben werde, nicht auf eine Störung hinweise, sondern darauf, dass die Kreuzung übersetzt werden dürfe. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde speziell an der Unfallkreuzung, an der die Sicht des Autofahrers auf die Straßenbahn durch eine Plakatwand verdeckt sei, die Flüssigkeit des Verkehrs empfindlich beeinträchtigen, da jeder Fahrzeuglenker bei Dunkelbleiben der Lichtzeichenanlage seine Geschwindigkeit vor den Schienen erheblich verringern müsste, um nach einer Straßenbahn hinter der Plakatwand Ausschau zu halten.
Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus der außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinn des § 11 Abs 1 EKHG, weil das Versagen der Lichtzeichenanlage einer Bahn im Bereich einer Eisenbahnkreuzung eine besondere Gefahrenlage, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb einer Straßenbahn nicht verbunden sei, schaffe.Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus der außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG, weil das Versagen der Lichtzeichenanlage einer Bahn im Bereich einer Eisenbahnkreuzung eine besondere Gefahrenlage, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb einer Straßenbahn nicht verbunden sei, schaffe.
Die Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrer bei Fehlen eines Lichtzeichens auf der Lichtzeichenanlage im Sinn des § 19 Eisenbahn-KreuzungsVO die Kreuzung übersetzen dürfe oder ob er einen technischen Störfall in Betracht zu ziehen und sich vor dem Übersetzen zu überzeugen habe, dass keine Bahn herannahe, keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei. Auch zur Wertung des Versagens einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Lichtsignalanlage als außergewöhnliche Betriebsgefahr habe oberstgerichtliche Judikatur nicht aufgefunden werden können.Die Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrer bei Fehlen eines Lichtzeichens auf der Lichtzeichenanlage im Sinn des Paragraph 19, Eisenbahn-KreuzungsVO die Kreuzung übersetzen dürfe oder ob er einen technischen Störfall in Betracht zu ziehen und sich vor dem Übersetzen zu überzeugen habe, dass keine Bahn herannahe, keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt sei. Auch zur Wertung des Versagens einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Lichtsignalanlage als außergewöhnliche Betriebsgefahr habe oberstgerichtliche Judikatur nicht aufgefunden werden können.
Dagegen richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.