Der ausschließlich gegen die Qualifikation des unter Punkt 1 bezeichneten Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil sich nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation tragenden Tatsachenfeststellungen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zu der vom Erstgericht vorgenommenen Aufspaltung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls ist - wie zuletzt in 14 Os 137/99 - zu bemerken, dass nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit bilden, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig (Ratz in WK2 § 29 Rz 5 f; RZ 1997/83 = JBl 1998, 396; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 E 5) und nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch trotz des bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen (des Diebstahls) für den Verurteilten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus (Ratz aaO Rz 6 aE, aA 15 Os 13/99; vgl auch RZ 1994/67). Denn an Stelle dieses Erschwerungsumstandes wäre von einer Tatmehrheit auszugehen gewesen (EvBl 1994/70). Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer mehrfach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen (vgl 15 Os 69/91; ZVR 1980/26). Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 StPO bestand.Der ausschließlich gegen die Qualifikation des unter Punkt 1 bezeichneten Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil sich nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die in Rede stehende Diebstahlsqualifikation tragenden Tatsachenfeststellungen ergeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zu der vom Erstgericht vorgenommenen Aufspaltung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls ist - wie zuletzt in 14 Os 137/99 - zu bemerken, dass nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit bilden, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig (Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5 f; RZ 1997/83 = JBl 1998, 396; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 29, E 5) und nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch trotz des bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen (des Diebstahls) für den Verurteilten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus (Ratz aaO Rz 6 aE, aA 15 Os 13/99; vergleiche auch RZ 1994/67). Denn an Stelle dieses Erschwerungsumstandes wäre von einer Tatmehrheit auszugehen gewesen (EvBl 1994/70). Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer mehrfach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen vergleiche 15 Os 69/91; ZVR 1980/26). Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, StPO bestand.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.