Wie sich aus den §§ 125 Abs 2, 225 Abs 1 ZPO ergibt, endet die Rechtsmittelfrist für den Fall, dass die Zustellung vor den zwei ganze Wochen umfassenden Wintergerichtsferien (§ 222 ZPO) erfolgte, an dem Wochentag, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht (4 Ob 61/93), wobei die gesetzliche Rechtsmittelfrist um die zweiwöchigen Gerichtsferien zu verlängern ist. Die vierwöchige und hier um zwei Wochen verlängerte Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung (§ 507 Abs 2 ZPO) endete daher am Donnerstag, dem 31. 1. 2001. Deshalb war die erst fünf Tage später zur Post gegebene Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist im Gegensatz zum diesbezüglichen nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Zwar stellt die Auslegung des Parteivorbringens, also die Frage, ob im Hinblick auf die Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 2341/96z = ZIK 1997, 101 ua). Gleiches gilt für die Beurteilung, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und das
bisherige Vorbringen als Anspruchsgrundlage ausreicht (4 Ob 127/98z =
ÖBl 1999, 56; 7 Ob 360/98m = JBl 1999, 658; 1 Ob 83/99h; RIS-Justiz
RS0042828). Gegenteiliges gilt aber im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (6 Ob 2341/96z; 1 Ob 83/99h).
Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich den Geschädigten auch im Fall des § 1298 ABGB die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft (RIS-Justiz RS0022686). Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei denen der Oberste Gerichtshof von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgegangen ist, ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundungspflicht des Rechtsanwaltes der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s = RdW 1997, 451 = JBl 1997, 522 ua; RIS-Justiz RS0106890). Der Kläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (5 Ob 533/88 ua; RIS-Justiz RS0022700). Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (2 Ob 224/97y = RdW 1999, 651).
Die zur Abweisung des Klagebegehrens herangezogene Begründung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Kausalität der Unterlassung anwaltlicher Belehrung für den Schadenseintritt nicht behauptet und somit kein schlüssiges Klagevorbringen erstattet, ist jedoch mit dem Wortlaut des Parteienvorbringens nicht vereinbar:
Bereits aus dem Klagevorbringen geht unzweideutig hervor, dass es deshalb zur Unterschrift des Vaters der bedachten Klägerin auf dem maschinschriftlichen Testament (neben den beiden anderen Testamentszeugen) gekommen sei, weil der Beklagte (bzw dessen Frau) nicht darauf hingewiesen habe, dass nach § 594 ABGB unter anderem Eltern des eingesetzten Erben keine fähigen Testamentszeugen sein könnten. Aus der daraus resultierenden Ungültigkeit des Testaments sei der Klägerin das ihr zugedachte Haus entgangen und der (nur teilweise) eingeklagte Schaden entstanden. Diese Behauptungen wurden durch weitere Ausführungen in nachfolgenden Schriftsätzen bekräftigt, etwa unter anderem durch den Hinweis, die beiden gesetzlichen Erben seien "quasi nur durch einen Fehler des Beklagten zu Erben geworden". Die Ausführungen der Klägerin lassen insgesamt keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin bei entsprechender Aufklärung ihr oder der Klägerin gegenüber ein gültiges Testament verfasst hätte, wobei hervorzuheben ist, dass die Ungültigkeit des Testaments im vorliegenden Fall, soweit aktenkundig, allein aus der ungültigen Unterschrift des Vaters der Klägerin resultierte. All dies wurde vom Beklagten weder im Verfahren erster Instanz noch auch im Berufungsverfahren bestritten und liegt im Übrigen auf der Hand, wäre es doch widersinnig, der Erblasserin zu unterstellen, dass sie in Kenntnis der Unwirksamkeit eines maschinschriftlichen Testaments, das vom Vater der Bedachten als dritten Testamentszeugen unterfertigt wird, dennoch ein solches verfasst hätte. Es kann auch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin eine entsprechende Rechtsauskunft an die Erblasserin weitergeleitet hätte und dass es der damals in einem Pflegeheim aufhältigen Erblasserin zumindest unter Mithilfe der Klägerin gelungen wäre, einen dritten fähigen Zeugen zur Unterschriftsleistung aufzutreiben, ist doch das Personal in einem Pflegeheim im Allgemeinen in Testamentsangelegenheiten nicht unerfahren und zur Erfüllung derartiger Aufgaben durchaus bereit. Da an einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürften (RIS-Justiz RS0022900), und ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit genügt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458 = VersR 1991, 207; RIS-Justiz RS0022825), ist das Erstgericht zu Recht ohne weiteres von der Kausalität der fehlenden Belehrung der Klägerin über die mangelnde Zeugenfähigkeit ihres Vaters für den Entgang der Erbschaft ausgegangen.
Schon nach der oben wiedergegebenen Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Frau des Beklagten in deren Eigenschaft als Kanzleimitarbeiterin, für deren Verhalten der Beklagte nach § 1313a ABGB einzustehen hat, ergibt sich, dass der Beklagte bzw seine Frau zumindest schlüssig um eine Rechtsauskunft darüber ersucht wurde, ob das vorgelegte Testament rechtswirksam errichtet wurde und anderenfalls, was zu dessen Gültigkeit erforderlich sei. In diesem Sinn fasste die Frau des Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 30. 7. 1997 auch auf, wie ihr Antwortschreiben (mit Briefkopf des Beklagten) vom 5. 8. 1997 zeigt, in dem sie auf die Erfordernisse eines gültigen maschinschriftlichen Testaments hinweist und entsprechende Ratschläge zur Errichtung eines gültigen Testaments erteilt. Daraus ergibt sich weiters auch, dass die kontaktierte Frau des Beklagten sehr wohl wusste, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Testaments die Begünstigte sein sollte ("... am sinnvollsten ist, wenn Sie als Begünstigte das Testament auch verwahren ...").
Der Frau des Beklagten musste daher klar sein, dass ihr das Testament unter anderem zumindest in der Erwartung übermittelt wurde, dass sie es auf dessen Rechtswirksamkeit prüfen und allenfalls eine entsprechende Auskunft und Beratung erteilen werde und dass sie es nicht bloß aufbewahren sollte. Sie kam diesem Ansinnen auch nach. An der beiderseitigen Willensübereinstimmung in diesem Sinn kann somit kein Zweifel bestehen.
Die Rechtsberatung, um die die Frau des Beklagten zumindest sinngemäß ersucht worden war, war unvollständig. Sie hat aus den fehlenden Unterschriften von zwei weiteren Testamentszeugen auf dem ihr ursprünglich vorgelegten maschinschriftlichen Testament zu Recht darauf geschlossen, dass der Klägerin und ihrer Tante die Formvorschriften für ein solches Testament nicht bekannt sind. Umso mehr hätte sie deshalb auch annehmen müssen, dass ihnen unbekannt ist, dass nahe Verwandte der Begünstigten als wirksame Testamentszeugen ausgeschlossen sind.
Der Klient darf darauf vertrauen, dass ihn der Anwalt vor Nachteilen schützen und er den übernommenen Auftrag nicht bloß dem Wortlaut nach, sondern nach dem ihm bekannten Zweck entsprechend ausführen wird. Auch eine unzulängliche Belehrung macht in diesem Sinn haftbar (Reischauer in Rummel II2, Rz 16 zu § 1299 ABGB mwN). Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen (2 Ob 224/97y = RdW 1999, 651). Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682).
Gerade die Belehrungspflicht stand auch im vorliegenden Fall für die Frau des Beklagten erkennbar im Vordergrund. Sie hätte daher die Klägerin darüber aufklären müssen, dass ein naher Familienangehöriger kein fähiger Testamentszeuge ist. Eine solche Rechtskenntnis ist bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB ohne weiteres vorauszusetzen. Spätestens nach abermaliger Übersendung des nunmehr von zwei weiteren Zeugen gefertigten Testaments hätte sie die Klägerin auf diese Vorschrift hinweisen müssen, weil ihr bei entsprechender neuerlicher Prüfung des Testaments, wozu sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, auffallen hätte müssen, dass der dritte Zeuge den gleichen Nachnamen wie die Klägerin trägt und daher ein Verwandtschaftsverhältnis naheliegt.
Für die Annahme, dass bloß ein "selbstloser Rat" im Sinn des § 1300 ABGB zweiter Satz gegeben worden sei, reichen selbst die eigenen Behauptungen des Beklagten nicht hin. Das erkennbare und so auch von seiner Frau aufgefasste Ersuchen um Hilfe und Belehrung, wie ein gültiges Testament zu errichten ist, betraf eine in den typischen Tätigkeitsbereich eines Anwaltes fallende Angelegenheit. Im Zweifel ist Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu unterstellen (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 1004; Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 1004 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0019315 ua). Allein der Umstand, dass die Erblasserin mit dem Beklagten bzw dessen Frau bekannt war und auch, dass die Kanzlei früher einmal in einer die Schwägerin der Verstorbenen betreffenden Angelegenheit eine Urkundenübersendung kostenlos vorgenommen hat, konnte weder die Verstorbene noch die Klägerin zur Annahme veranlassen, der Beklagte würde alle ihre Angelegenheiten, insbesondere auch die vorliegende, kostenlos erledigen.
Der Schaden ist zwar nicht im Vermögen der Verstorbenen bzw ihrer Verlassenschaft, sondern im Vermögen der durch das ungültige Testament begünstigten Klägerin eingetreten. Dessen ungeachtet ist der Klage stattzugeben, ohne dass die Konstruktion der Schutzwirkungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter herangezogen werden müsste (die hier im Übrigen nach herrschender Ansicht - vgl 7 Ob 568/86 = NZ 1987, 129 [130] und Harrer in Schwimann, ABGB2, Rz 7 zu § 1300 mwN - zum Tragen käme). Die zwischen der Klägerin und der Frau des Beklagten stattgefundene Korrespondenz lässt erkennen, dass nicht nur die Erblasserin, sondern insbesondere auch die Klägerin selbst wissen wollte, was zu veranlassen war, um die Absicht der Erblasserin, die Klägerin mit dem Haus zu bedenken, in einem gültigen Testament zum Ausdruck zu bringen. Die Klägerin war erkennbar primär selbst jene Person, die die betreffende Rechtsauskunft erhalten wollte. Sie hat die Rechtsauskunft nicht bloß in Vertretung ihrer Tante, sondern im eigenen Namen und im eigenen Interesse einholen wollen. Dementsprechend wurde die Korrespondenz auch von ihr und mit ihr und nicht etwa mit der Erblasserin geführt und die Klägerin auch nicht als Vertreterin der Erblasserin bezeichnet. Die Klägerin und nicht die Erblasserin wurde in dem Schreiben der Frau des Beklagten persönlich angesprochen.
Die Rechtssache ist daher auf Grund des vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalts im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif, ohne dass es der vom Beklagten in seiner Berufung vermissten Feststellungen bedürfte. Das Ersturteil war demgemäß wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.