Aus der einleitend wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, dass das Erstgericht bereits mit seinem Beschluss vom 24. 3. 1999 - unangefochten und damit rechtskräftig - die Inventarisierung sämtlicher Fahrnisse in der vom Erblasser bis zu seinem Ableben benützten Wohnung angeordnet hat (Punkt 2. dieses Beschlusses ON 27), also auch einschließlich der in seinem späteren Beschluss vom 5. 6. 2000 nur nochmals besonders hervorgehobenen Räumlichkeiten im ersten Stock dieses Hauses. Insofern handelt es sich beim späteren, nunmehr angefochtenen Beschluss an sich nicht um eine (räumliche) Ausweitung (Ausdehnung) des Umfanges der angeordneten Inventarisierung, sondern ausschließlich um eine aus der Weigerung beim Schätztermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 erflossene nochmalige Wiederholung dieses ersten Beschlusses, wobei der (erstmalige) Hinweis auf die Zwangsmittel nach §§ 98, 40 AußStrG insoweit nur eine Wiedergabe des diesbezüglichen Gesetzesauftrages enthält. Diese Zwangsmittel hätten daher schon anlässlich des ersten Schätztermins grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden können (und dürfen). Der Anordnungsbeschluss vom 24. 3. 1999 entsprach dabei auch der ausdrücklichen Erklärung der nunmehrigen Rechtsmittelwerber vor dem Gerichtskommissär am 8. 3. 1999 (Seite 2 unten in ON 23 = AS 66), welche sich nach dem (unbestritten gebliebenen) Wortlaut des hierüber angelegten Protokolls des Gerichtskommissärs (ebenfalls uneingeschränkt) auf sämtliche in der Wohnung vorhandenen "Werte" und damit jedenfalls auch auf die im ersten Stock gelegenen Räume und Schränke bezog. Für eine Anfechtung des ersten Beschlusses hätte es daher der Witwe und ihren Kindern - zufolge ausdrücklicher Zustimmung ihres Vertreters zur angeordneten Vorgangsweise - im Falle der Anfechtung durch ein Rechtsmittel an der Beschwer gefehlt, welche auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu § 9; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 57). Da sich jedoch durch die erstmalig beim Schätzungstermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 offengelegte Weigerung der Genannten, sich an die Anordnung des Gerichtsbeschlusses (und damit ihre eigene frühere Erklärung) zu halten und dem Gerichtsauftrag zu folgen, eine wesentliche Änderung im sachverhaltsmäßigen Ablauf ergeben hatte, kann der zweite (und nunmehr verfahrensgegenständliche) Beschluss des Erstgerichtes nicht als (unter Nichtigkeitssanktion gestellter) Eingriff in die Rechtskraft seiner früheren Verfügung gewertet werden (vgl Mayr/Fucik, aaO Rz 2 und 3 zu § 18; Klicka/Oberhammer aaO Rz 52); als eine solche Änderung der Verhältnisse wird es nämlich auch angesehen, dass sich eine bereits getroffene Verfügung aufgrund besonderer Umstände etwa als nicht durchführbar erweist (EFSlg 14.702; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 5 zu § 18).Aus der einleitend wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, dass das Erstgericht bereits mit seinem Beschluss vom 24. 3. 1999 - unangefochten und damit rechtskräftig - die Inventarisierung sämtlicher Fahrnisse in der vom Erblasser bis zu seinem Ableben benützten Wohnung angeordnet hat (Punkt 2. dieses Beschlusses ON 27), also auch einschließlich der in seinem späteren Beschluss vom 5. 6. 2000 nur nochmals besonders hervorgehobenen Räumlichkeiten im ersten Stock dieses Hauses. Insofern handelt es sich beim späteren, nunmehr angefochtenen Beschluss an sich nicht um eine (räumliche) Ausweitung (Ausdehnung) des Umfanges der angeordneten Inventarisierung, sondern ausschließlich um eine aus der Weigerung beim Schätztermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 erflossene nochmalige Wiederholung dieses ersten Beschlusses, wobei der (erstmalige) Hinweis auf die Zwangsmittel nach Paragraphen 98, 40, AußStrG insoweit nur eine Wiedergabe des diesbezüglichen Gesetzesauftrages enthält. Diese Zwangsmittel hätten daher schon anlässlich des ersten Schätztermins grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden können (und dürfen). Der Anordnungsbeschluss vom 24. 3. 1999 entsprach dabei auch der ausdrücklichen Erklärung der nunmehrigen Rechtsmittelwerber vor dem Gerichtskommissär am 8. 3. 1999 (Seite 2 unten in ON 23 = AS 66), welche sich nach dem (unbestritten gebliebenen) Wortlaut des hierüber angelegten Protokolls des Gerichtskommissärs (ebenfalls uneingeschränkt) auf sämtliche in der Wohnung vorhandenen "Werte" und damit jedenfalls auch auf die im ersten Stock gelegenen Räume und Schränke bezog. Für eine Anfechtung des ersten Beschlusses hätte es daher der Witwe und ihren Kindern - zufolge ausdrücklicher Zustimmung ihres Vertreters zur angeordneten Vorgangsweise - im Falle der Anfechtung durch ein Rechtsmittel an der Beschwer gefehlt, welche auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu Paragraph 9,; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 57). Da sich jedoch durch die erstmalig beim Schätzungstermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 offengelegte Weigerung der Genannten, sich an die Anordnung des Gerichtsbeschlusses (und damit ihre eigene frühere Erklärung) zu halten und dem Gerichtsauftrag zu folgen, eine wesentliche Änderung im sachverhaltsmäßigen Ablauf ergeben hatte, kann der zweite (und nunmehr verfahrensgegenständliche) Beschluss des Erstgerichtes nicht als (unter Nichtigkeitssanktion gestellter) Eingriff in die Rechtskraft seiner früheren Verfügung gewertet werden vergleiche Mayr/Fucik, aaO Rz 2 und 3 zu Paragraph 18,; Klicka/Oberhammer aaO Rz 52); als eine solche Änderung der Verhältnisse wird es nämlich auch angesehen, dass sich eine bereits getroffene Verfügung aufgrund besonderer Umstände etwa als nicht durchführbar erweist (EFSlg 14.702; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 5 zu Paragraph 18,).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz (nicht Eigentum) sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (RZ 1991/57; SZ 59/9; 1 Ob 530/95; 2 Ob 192/98v; 6 Ob 85/98p; 10 Ob 89/98f; RIS-Justiz
RS0109531
, 0007816). Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42 und 137; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Demgemäß hat die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Aufnahme in das Inventar nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 2 Ob 26/98g; RS0006465). Nur strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären (RS0007818). Dass der Erblasser, die Räume, zu denen dem Gerichtskommissär der Zutritt verweigert wurde, bewohnt hat und dass sich der Schrank, der bei der Inventierung versperrt gehalten wurde, im Bereich der vom Erblasser bewohnten Räume befindet, bestreiten die Revisionsrekurswerber gar nicht; sie verneinen nur, aufgrund ihrer nicht bescheinigten Angaben liege "zweifelhafter" Besitz des Erblassers vor.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles
beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz (nicht Eigentum) sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (RZ 1991/57; SZ 59/9; 1 Ob 530/95; 2 Ob 192/98v; 6 Ob 85/98p; 10 Ob 89/98f; RIS-Justiz
RS0109531
, 0007816). Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42 und 137; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Demgemäß hat die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Aufnahme in das Inventar nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 2 Ob 26/98g; RS0006465). Nur strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären (RS0007818). Dass der Erblasser, die Räume, zu denen dem Gerichtskommissär der Zutritt verweigert wurde, bewohnt hat und dass sich der Schrank, der bei der Inventierung versperrt gehalten wurde, im Bereich der vom Erblasser bewohnten Räume befindet, bestreiten die Revisionsrekurswerber gar nicht; sie verneinen nur, aufgrund ihrer nicht bescheinigten Angaben liege "zweifelhafter" Besitz des Erblassers vor.
Nach herrschender Rechtsprechung gehört (nur) eine Liegenschaft, die der Erblasser - in der Regel - nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde (welche Verpflichtung sonst den Erben zufällt: NZ 1975, 190) dem Erwerber tatsächlich übergeben hat, nicht zum Nachlass (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 8 Ob 10/99z); sie ist somit auch nicht zu inventarisieren. Dass es sich bei der "Niederschrift" der "Schenkung" des Erblassers vom 12. 2. 1992 (Beilage zu ON 23) um keine derartige verbücherungsfähige Vertragsurkunde handelt, bedarf keiner näheren Erörterung und wird auch von den Revisionsrekurswerbern nicht in Frage gestellt. Darauf kommt es hier jedoch ohnedies nicht entscheidend an, hat doch das Erstgericht mit seinem bekämpften Beschluss nicht eine Inventarisierung der Liegenschaft (samt Haus), sondern ausschließlich der hierin - und zwar in den bisher nicht zugänglich gemachten Räumlichkeiten des ersten Stockes - befindlichen Fahrnisse angeordnet. Da nach dem Vorgesagten die Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt darüber entscheiden, was in das Inventar aufzunehmen ist, folgt, dass nicht bloß vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, sondern auch
bewegliche Sachen nur dann nicht (mehr) in das Inventar aufzunehmen sind, wenn und sofern sie sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden (RS0007869, 0007793, 00007816, 0007860).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 85/98p ausgeführt hat, definiert § 97 AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen. Zu 1 Ob 530/95 wurde demgemäß - unter Hinweis auf EvBl 1967/187- ausgeführt, dass für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und/oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist. Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (§ 309 ABGB). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in derjenigen Wohnung in W***** befanden, die der Verstorbene bis zu seinem Ableben (mit-)bewohnte und (mit-)benützte. Für einen solchen Fall hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 2190/96a ausgesprochen, dass auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen sind; nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befanden, wären von der Inventarisierung auszunehmen. Jedenfalls von einem solchen Mitbesitz, der nach dem Vorgesagten aber für die Aufnahme in ein Abhandlungsinventar ausreichend ist, ist jedoch bei der vorliegenden Fallkonstellation, nach der der Erblasser auch die vom Gerichtsauftrag erfassten Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. Auf die Rechtswirksamkeit der "Schenkung" vom 12. 2. 1992 im Sinne einer Verschaffung auch des "Eigentums" (in der diesbezüglichen Urkunde werden die Begriffe "Besitz" und "Eigentum" synonym verwendet) für den Fall einer fehlenden wirklichen Übergabe im Sinne des § 943 ABGB kommt es damit ebenfalls nicht an, weil ja strittige Eigentumsfragen nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur im Prozessege zu klären sind (1 Ob 530/95; 6 Ob 85/98p). Auch die Entscheidung 8 Ob 10/99z, wonach die Nutzungsberechtigung in Form eines Wohnungsrechtes an einer Eigentumswohnung als reiner Rechtsbesitz nicht dafür genüge, diese in das Inventar aufzunehmen, steht damit nicht in Widerspruch, ging es doch dort um die Inventarisierung des Wohnungseigentumsobjektes und damit der Liegenschaftsanteile, hier jedoch bloß um die im Haus - mag dieses selbst sachenrechtlich noch zu Lebzeiten "verschenkt" worden sein (RS0007793) - befindlichen, dem (Mit-)Besitz des Erblassers im und bis zum Todeszeitpunkt zugehörigen "Werte" und Fahrnisse.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 85/98p ausgeführt hat, definiert Paragraph 97, AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen. Zu 1 Ob 530/95 wurde demgemäß - unter Hinweis auf EvBl 1967/187- ausgeführt, dass für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und/oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist. Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (Paragraph 309, ABGB). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in derjenigen Wohnung in W***** befanden, die der Verstorbene bis zu seinem Ableben (mit-)bewohnte und (mit-)benützte. Für einen solchen Fall hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 2190/96a ausgesprochen, dass auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen sind; nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befanden, wären von der Inventarisierung auszunehmen. Jedenfalls von einem solchen Mitbesitz, der nach dem Vorgesagten aber für die Aufnahme in ein Abhandlungsinventar ausreichend ist, ist jedoch bei der vorliegenden Fallkonstellation, nach der der Erblasser auch die vom Gerichtsauftrag erfassten Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. Auf die Rechtswirksamkeit der "Schenkung" vom 12. 2. 1992 im Sinne einer Verschaffung auch des "Eigentums" (in der diesbezüglichen Urkunde werden die Begriffe "Besitz" und "Eigentum" synonym verwendet) für den Fall einer fehlenden wirklichen Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB kommt es damit ebenfalls nicht an, weil ja strittige Eigentumsfragen nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur im Prozessege zu klären sind (1 Ob 530/95; 6 Ob 85/98p). Auch die Entscheidung 8 Ob 10/99z, wonach die Nutzungsberechtigung in Form eines Wohnungsrechtes an einer Eigentumswohnung als reiner Rechtsbesitz nicht dafür genüge, diese in das Inventar aufzunehmen, steht damit nicht in Widerspruch, ging es doch dort um die Inventarisierung des Wohnungseigentumsobjektes und damit der Liegenschaftsanteile, hier jedoch bloß um die im Haus - mag dieses selbst sachenrechtlich noch zu Lebzeiten "verschenkt" worden sein (RS0007793) - befindlichen, dem (Mit-)Besitz des Erblassers im und bis zum Todeszeitpunkt zugehörigen "Werte" und Fahrnisse.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtslage (und Rechtsprechung) somit im Einklang, sodass dem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.