Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch im Sinne des subsidiär im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Vorweg ist zu klären, auf welcher Rechtsgrundlage die hier vom Kläger geltend gemachten Pensionsansprüche beruhen.
Dazu ist einleitend im Wesentlichen zusammenzufassen, dass es bereits vor dem Jahre 1987 - nach Ansicht der Beklagten und des Zentralbetriebsrates auf Betriebsvereinbarung beruhende - Pensionsregelungen gab, die von der Betriebsvereinbarung von 1987, die ausdrücklich auf die RL 1987 und das Zusatzprotokoll verwies, abgelöst werden sollten. Die Betriebsvereinbarung und die RL 1987 lagen beim Betriebsrat oder der Personalabteilung auf, für das Zusatzprotokoll kann dies - sowie allgemein eine weitere Kundmachung - nicht festgestellt werden.
Nach der Betriebsvereinbarung und der in diese als integrierender Bestandteil aufgenommenen RL 1987 sowie dem Zusatzprotokoll erfolgte die Gewährung der Betriebspensionen durch eine eigene rechtsverbindliche Pensionszusage (vgl so Punkt 4 des Zusatzprotokolls aber auch Punkt 2 der Richtlinie), die aber nur nach den "steuerlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten" jeweils für die entsprechenden Geburtsjahrgänge gewährt werden sollte und wobei der Beklagten ausdrücklich freigehalten wurde, von dem Zeitplan für die Gewährung abzurücken.Nach der Betriebsvereinbarung und der in diese als integrierender Bestandteil aufgenommenen RL 1987 sowie dem Zusatzprotokoll erfolgte die Gewährung der Betriebspensionen durch eine eigene rechtsverbindliche Pensionszusage vergleiche so Punkt 4 des Zusatzprotokolls aber auch Punkt 2 der Richtlinie), die aber nur nach den "steuerlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten" jeweils für die entsprechenden Geburtsjahrgänge gewährt werden sollte und wobei der Beklagten ausdrücklich freigehalten wurde, von dem Zeitplan für die Gewährung abzurücken.
Der Kläger erhielt dann im Jahre 1989 eine solche Zusage in Form des "Pensionsbriefes", in dem auf die RL 1987 "in der jeweils geltenden Fassung" und den entsprechenden Beschluss des Vorstandes über die Gewährung der rechtsverbindlichen Zusage des Pensionszuschusses verwiesen wurde, aber die Gewährung von der "Kenntnisnahme" abhängig gemacht wurde. Der Kläger unterfertigte den "Gegenbrief" und sandte diesen der Beklagten zurück. Im Jahre 1997 wurde dann zwischen dem Zentralbetriebsrat und der Beklagten die RL 1997 samt Anhang ausgehandelt. Die Frage, inwieweit diese Richtlinie im Betrieb aufgelegen ist bzw kundgemacht wurde, wurde bisher nicht erörtert.
Betriebspensionen sind seit dem ArbVG 1974 durch dessen § 97 Z 18 ein zulässiger Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen (8 ObA 20/99w mwN; EvBl 1998/136).Betriebspensionen sind seit dem ArbVG 1974 durch dessen Paragraph 97, Ziffer 18, ein zulässiger Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen (8 ObA 20/99w mwN; EvBl 1998/136).
Die Besonderheiten liegen nun hier einerseits darin, dass hinsichtlich der Kundmachung der Betriebsvereinbarung 1987 einschließlich der RL 1987 nur festgestellt wurde, dass diese beim Betriebsrat oder im Personalbüro aufgelegen sind bzw hinsichtlich des Zusatzprotokolls selbst dies nicht festgestellt werden konnte, sowie andererseits darin, dass die Betriebsvereinbarung selbst nach der jedenfalls aus dem Zusatzprotokoll ersichtlichen Absicht nicht unmittelbar einen Anspruch auf die Betriebspensionen für bestimmte Arbeitnehmer schaffen, sondern die erst bei Zuerkennung durch den Arbeitgeber mittels eines Pensionsbriefes zu gewährende Betriebspension inhaltlich regeln wollte.
Was nun die Frage der Kundmachung der Betriebsvereinbarung anlangt, so ist diese nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre (vgl 9 ObA 95, 96/95; DRdA 1992/16; Infas 1989, A 85; Strasser in Floretta/Strasser ArbVG § 30 Rz 2; Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht4 1, 173; anders zu § 77 des deutschen BetrVG - Schaub, Arbeitsrechtshandbuch8, 1871) Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer, da sie doch nur dadurch die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu erlangen. Nach § 30 ArbVG reicht es aber dafür schon aus, wenn die Betriebsvereinbarung vom Betriebsinhaber oder dem Betriebsrat im Betrieb "aufgelegt" wurde. Die Lehre fordert auch, dass die Arbeitnehmer dann durch Anschlag darauf hingewiesen werden müssen (vgl Strasser/Jabornegg MGA ArbVG3 § 30 Anm 1c). Dies entspricht nun den allgemeinen Publikationserfordernissen für generell wirkende Normen (vgl im Zusammenhang § 2 Abs 6 BundesgesetzblattG). Allerdings dürfen die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung auch nicht überspannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass hier ja der unmittelbar verhandelnde Betriebsrat das Organ der gesamten "normunterworfenen" Belegschaft, wenn auch nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter jedes einzelnen Arbeitnehmers ist (vgl im Zusammenhang OGH 6.9.2000 9 ObA 159/00y). Auch können später in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer, auch wenn früher ein Aushang der Betriebsvereinbarung erfolgte, praktisch ohnehin zumeist nur durch den Betriebsrat davon Kenntnis erlangen. Die konkret erforderliche Form ergibt sich jeweils aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes (vgl dazu auch Wachter, Gedanken zur Publikation arbeitsrechtlicher Vorschriften im Betrieb ZAS 1976, 168). Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war. Andernfalls wäre es Jahrzehnte später häufig auch schwierig, die normative Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nachzuweisen. Für den Arbeitnehmer liegt es ja nahe, bei solchen Regelungen, an deren Entstehung er gar nicht unmittelbar beteiligt war, das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung anzunehmen und dies mit dem Betriebsrat zu erörtern. Verweist eine als kundgemacht anzusehende Betriebsvereinbarung selbst wieder auf bestimmte Richtlinien, so ist auch dies mangels gegenteiliger Behauptungen als Nachweis für deren "Kundmachung" ausreichend, solange sich nicht herausstellt, dass den Arbeitnehmern der Zugang dazu verwehrt war.Was nun die Frage der Kundmachung der Betriebsvereinbarung anlangt, so ist diese nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre vergleiche 9 ObA 95, 96/95; DRdA 1992/16; Infas 1989, A 85; Strasser in Floretta/Strasser ArbVG Paragraph 30, Rz 2; Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht4 1, 173; anders zu Paragraph 77, des deutschen BetrVG - Schaub, Arbeitsrechtshandbuch8, 1871) Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer, da sie doch nur dadurch die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu erlangen. Nach Paragraph 30, ArbVG reicht es aber dafür schon aus, wenn die Betriebsvereinbarung vom Betriebsinhaber oder dem Betriebsrat im Betrieb "aufgelegt" wurde. Die Lehre fordert auch, dass die Arbeitnehmer dann durch Anschlag darauf hingewiesen werden müssen vergleiche Strasser/Jabornegg MGA ArbVG3 Paragraph 30, Anmerkung 1c). Dies entspricht nun den allgemeinen Publikationserfordernissen für generell wirkende Normen vergleiche im Zusammenhang Paragraph 2, Absatz 6, BundesgesetzblattG). Allerdings dürfen die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung auch nicht überspannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass hier ja der unmittelbar verhandelnde Betriebsrat das Organ der gesamten "normunterworfenen" Belegschaft, wenn auch nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter jedes einzelnen Arbeitnehmers ist vergleiche im Zusammenhang OGH 6.9.2000 9 ObA 159/00y). Auch können später in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer, auch wenn früher ein Aushang der Betriebsvereinbarung erfolgte, praktisch ohnehin zumeist nur durch den Betriebsrat davon Kenntnis erlangen. Die konkret erforderliche Form ergibt sich jeweils aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes vergleiche dazu auch Wachter, Gedanken zur Publikation arbeitsrechtlicher Vorschriften im Betrieb ZAS 1976, 168). Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war. Andernfalls wäre es Jahrzehnte später häufig auch schwierig, die normative Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nachzuweisen. Für den Arbeitnehmer liegt es ja nahe, bei solchen Regelungen, an deren Entstehung er gar nicht unmittelbar beteiligt war, das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung anzunehmen und dies mit dem Betriebsrat zu erörtern. Verweist eine als kundgemacht anzusehende Betriebsvereinbarung selbst wieder auf bestimmte Richtlinien, so ist auch dies mangels gegenteiliger Behauptungen als Nachweis für deren "Kundmachung" ausreichend, solange sich nicht herausstellt, dass den Arbeitnehmern der Zugang dazu verwehrt war.
Ausgehend davon stellt sich aber die Frage, inwieweit in einer Betriebspensionsvereinbarung zwar die inhaltliche Ausgestaltung der Betriebspension geregelt, deren Zuerkennung an die einzelnen Arbeitnehmer aber allein dem Arbeitgeber überlassen werden kann. Eine ähnliche Frage wurde im Zusammenhang mit der dispositiven Wirkung von Kollektivverträgen diskutiert und dabei darauf hingewiesen, dass der Effekt einer dispositiven Kollektivverragsnorm auch dadurch erreicht werden könne, dass es den Kollektivvertragsparteien frei stehe, den persönlichen Geltungsbereich ihrer Regelung in der Form zu bestimmen, dass hinsichtlich des als dispositiv auszugestaltenden Bereiches nicht bereits eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung vorliege (vgl dazu Tomandl, Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in Österreich, in FS Floretta, 649). Die Rechtsprechung hat schließlich die Zulässigkeit von dispositiven Kollektivvertragsbestimmungen bejaht (vgl OGH 20. 12. 1987 ZASAusgehend davon stellt sich aber die Frage, inwieweit in einer Betriebspensionsvereinbarung zwar die inhaltliche Ausgestaltung der Betriebspension geregelt, deren Zuerkennung an die einzelnen Arbeitnehmer aber allein dem Arbeitgeber überlassen werden kann. Eine ähnliche Frage wurde im Zusammenhang mit der dispositiven Wirkung von Kollektivverträgen diskutiert und dabei darauf hingewiesen, dass der Effekt einer dispositiven Kollektivverragsnorm auch dadurch erreicht werden könne, dass es den Kollektivvertragsparteien frei stehe, den persönlichen Geltungsbereich ihrer Regelung in der Form zu bestimmen, dass hinsichtlich des als dispositiv auszugestaltenden Bereiches nicht bereits eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung vorliege vergleiche dazu Tomandl, Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in Österreich, in FS Floretta, 649). Die Rechtsprechung hat schließlich die Zulässigkeit von dispositiven Kollektivvertragsbestimmungen bejaht vergleiche OGH 20. 12. 1987 ZAS
1991/10, 63 [Resch]; OGH 14. 12. 1995 Arb 11.458 = WBl 1996, 369 =
DRdA 1996/49, 500 [Firlei] = RdW 1996, 543). Auch ergibt sich aus der Judikatur die Praxis, etwa die Frage der Zuerkennung des sogenannten "Definitivums" nur in obligatorischen Regelungen eines Kollektivvertrags auszugestalten (Arb 10.750 = DRdA 1989, 213), was aber wohl nichts daran ändert, dass die inhaltliche Ausgestaltung des "mit dem Definitivum" verbundenen Kündigungsschutzes durch den Kollektivvertrag selbst wieder normativen Inhalt hat. Weiters ist es auch durchaus denkbar, dass bestimmte kollektivvertragliche Ansprüche mit Positionen (etwa der Prokura) verbunden sind, deren Zuerkennung im freien Ermessen des Arbeitgebers steht oder von entsprechenden einzelvertraglichen Regelungen abhängig ist. Ähnliches scheint auch im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen über Gleitzeit iSd § 4 b AZG oder leistungsbezogenen Entgelten iSd §§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG denkbar. Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass es auch zulässig ist, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Dabei wird von einer normativen inhaltlichen Ausgestaltung auszugehen sein. Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dies gewollt und sich ja auch die Änderung vorbehalten (vgl zur Abgrenzung allgemein Schwarz, obligatorische und normative Dimension der Betriebsvereinbarung, in FS Strasser 1983, 465 ff). Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird freilich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach § 18 BPG zu beachten sein.DRdA 1996/49, 500 [Firlei] = RdW 1996, 543). Auch ergibt sich aus der Judikatur die Praxis, etwa die Frage der Zuerkennung des sogenannten "Definitivums" nur in obligatorischen Regelungen eines Kollektivvertrags auszugestalten (Arb 10.750 = DRdA 1989, 213), was aber wohl nichts daran ändert, dass die inhaltliche Ausgestaltung des "mit dem Definitivum" verbundenen Kündigungsschutzes durch den Kollektivvertrag selbst wieder normativen Inhalt hat. Weiters ist es auch durchaus denkbar, dass bestimmte kollektivvertragliche Ansprüche mit Positionen (etwa der Prokura) verbunden sind, deren Zuerkennung im freien Ermessen des Arbeitgebers steht oder von entsprechenden einzelvertraglichen Regelungen abhängig ist. Ähnliches scheint auch im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen über Gleitzeit iSd Paragraph 4, b AZG oder leistungsbezogenen Entgelten iSd Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG denkbar. Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass es auch zulässig ist, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Dabei wird von einer normativen inhaltlichen Ausgestaltung auszugehen sein. Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dies gewollt und sich ja auch die Änderung vorbehalten vergleiche zur Abgrenzung allgemein Schwarz, obligatorische und normative Dimension der Betriebsvereinbarung, in FS Strasser 1983, 465 ff). Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird freilich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach Paragraph 18, BPG zu beachten sein.
Ausgehend von einer wirksamen Betriebsvereinbarung über die inhaltliche Ausgestaltung der Betriebspensionsansprüche, bei der die Zuerkennung dem Arbeitgeber vorbehalten wird, stellt sich aber auch die vom Arbeitgeber in dem sogenannten "Pensionsbrief" unter Bezugnahme auf die RL 1987 in der jeweiligen Fassung vorgenommene Zuerkennung nicht als Zusage eines einzelvertraglich ausgestalteten Betriebspensionsanspruches dar. Der Arbeitnehmer kann diese Erklärung des Arbeitgebers bei objektiver Beurteilung vor dem Hintergrund der Betriebsvereinbarung nur als Zuerkennung einer Betriebspension im Sinne dieser Betriebsvereinbarung verstehen. Im konkreten Fall ist nicht nur davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer - der von Änderungen der Betriebsvereinbarung ja nur während seiner Zugehörigkeit zum Betrieb betroffen sein kann (vgl dazu im Folgenden) - die "kundgemachte" Betriebsvereinbarung hätte bekannt sein müssen, sondern er hatte auch aus der Formulierung der Zusage, dass die Pension nach der RL 1987 "in der jeweils geltenden Fassung" zuerkannt werde, genug Anhaltspunkte dafür, sich bei seinem Betriebsrat über den Inhalt der Richtlinie bzw die bevorstehende weitere Entwicklung zu erkundigen.Ausgehend von einer wirksamen Betriebsvereinbarung über die inhaltliche Ausgestaltung der Betriebspensionsansprüche, bei der die Zuerkennung dem Arbeitgeber vorbehalten wird, stellt sich aber auch die vom Arbeitgeber in dem sogenannten "Pensionsbrief" unter Bezugnahme auf die RL 1987 in der jeweiligen Fassung vorgenommene Zuerkennung nicht als Zusage eines einzelvertraglich ausgestalteten Betriebspensionsanspruches dar. Der Arbeitnehmer kann diese Erklärung des Arbeitgebers bei objektiver Beurteilung vor dem Hintergrund der Betriebsvereinbarung nur als Zuerkennung einer Betriebspension im Sinne dieser Betriebsvereinbarung verstehen. Im konkreten Fall ist nicht nur davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer - der von Änderungen der Betriebsvereinbarung ja nur während seiner Zugehörigkeit zum Betrieb betroffen sein kann vergleiche dazu im Folgenden) - die "kundgemachte" Betriebsvereinbarung hätte bekannt sein müssen, sondern er hatte auch aus der Formulierung der Zusage, dass die Pension nach der RL 1987 "in der jeweils geltenden Fassung" zuerkannt werde, genug Anhaltspunkte dafür, sich bei seinem Betriebsrat über den Inhalt der Richtlinie bzw die bevorstehende weitere Entwicklung zu erkundigen.
Geht man hier aber nun davon aus, dass die Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt wurde, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen (vgl etwa zuletzt OGH 17. 5. 2000 9 ObA 109/00w, 9 ObA 108/00y; grundlegend SZ 65/162/163, SZ 69/31 uva; ausdrücklich zur Betriebsvereinbarung OGH 24. 6. 1999, 8 ObA 20/99w uva). Dabei sind die Gründe für den Eingriff ebenso zu berücksichtigen, wie die Dauer der Berufsausübung und die damit verbundene Vertrauensposition. Die von der Beklagten relevierten wirtschaftlichen Gründe für die Änderung wurden aber weder näher erörtert noch festgestellt.Geht man hier aber nun davon aus, dass die Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt wurde, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen vergleiche etwa zuletzt OGH 17. 5. 2000 9 ObA 109/00w, 9 ObA 108/00y; grundlegend SZ 65/162/163, SZ 69/31 uva; ausdrücklich zur Betriebsvereinbarung OGH 24. 6. 1999, 8 ObA 20/99w uva). Dabei sind die Gründe für den Eingriff ebenso zu berücksichtigen, wie die Dauer der Berufsausübung und die damit verbundene Vertrauensposition. Die von der Beklagten relevierten wirtschaftlichen Gründe für die Änderung wurden aber weder näher erörtert noch festgestellt.
Allgemein kann dazu festgehalten werden, dass bei auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Betriebspensionen bei der Beurteilung der Sachlichkeit nicht nur auf die momentane wirtschaftliche Situation abzustellen ist, sondern auch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Änderungen Berücksichtigung finden können. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können (vgl RIS-Justiz RS0050955, insbes SZ 61/275 = JBl 1989, 193 = ZAS 1989/15 = Arb 10.763; SZ 71/45 uva). Trotz verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl etwa Tomandl in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht Band 1, 190 f, aber auch Marhold,Allgemein kann dazu festgehalten werden, dass bei auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Betriebspensionen bei der Beurteilung der Sachlichkeit nicht nur auf die momentane wirtschaftliche Situation abzustellen ist, sondern auch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Änderungen Berücksichtigung finden können. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können vergleiche RIS-Justiz RS0050955, insbes SZ 61/275 = JBl 1989, 193 = ZAS 1989/15 = Arb 10.763; SZ 71/45 uva). Trotz verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche etwa Tomandl in Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht Band 1, 190 f, aber auch Marhold,
Zur Regelungsbefugnis der Betriebspartner ZAS 1991, 95 ff) hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrates für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören und auch weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung im Sinn des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG fehlt, daran festgehalten (vgl etwa OGH 17. 3. 1999, sowie 9 ObA 16/99i sowie Schaub, Arbeitsrechthandbuch8, 1875). Kann es doch nicht nur darum gehen, nachzuweisen, dass die Regelungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung ohnehin einer Missbrauchskontrolle unterliegt, sondern bedürfte es vielmehr schon vorweg einer Rechtfertigung für die den Parteien der Betriebsvereinbarung weiter eingeräumte Regelungsmacht.Zur Regelungsbefugnis der Betriebspartner ZAS 1991, 95 ff) hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrates für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören und auch weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG fehlt, daran festgehalten vergleiche etwa OGH 17. 3. 1999, sowie 9 ObA 16/99i sowie Schaub, Arbeitsrechthandbuch8, 1875). Kann es doch nicht nur darum gehen, nachzuweisen, dass die Regelungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung ohnehin einer Missbrauchskontrolle unterliegt, sondern bedürfte es vielmehr schon vorweg einer Rechtfertigung für die den Parteien der Betriebsvereinbarung weiter eingeräumte Regelungsmacht.
Gerade ausgehend davon, dass die Vertragspartner der Betriebsvereinbarung nach Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu Änderungen nicht mehr befugt sind und für die aus den Betriebsvereinbarungen resultierenden Leistungen - die Pensionen - erst in der Zukunft anfallen, ist es aber auch sachgerecht, in der Zukunft liegende bereits sicher absehbare Entwicklungen bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung von Veränderungen der Betriebspensionsvereinbarungen zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Abschluss der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat ja im Rahmen der Grundsätze der Interessenvertretung im Sinne eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (vgl § 39 Abs 1 ArbVG) erfolgt und es sich nicht um eine einseitige Gestaltung durch den Arbeitgeber handelt.Gerade ausgehend davon, dass die Vertragspartner der Betriebsvereinbarung nach Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu Änderungen nicht mehr befugt sind und für die aus den Betriebsvereinbarungen resultierenden Leistungen - die Pensionen - erst in der Zukunft anfallen, ist es aber auch sachgerecht, in der Zukunft liegende bereits sicher absehbare Entwicklungen bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung von Veränderungen der Betriebspensionsvereinbarungen zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als der Abschluss der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat ja im Rahmen der Grundsätze der Interessenvertretung im Sinne eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG) erfolgt und es sich nicht um eine einseitige Gestaltung durch den Arbeitgeber handelt.
Zu dem vom Kläger schließlich auch noch herangezogenen Argument, dass Veränderungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes unzulässig wären, ist darauf zu verweisen, dass ganz allgemein zwischen der Frage einer gemeinsamen Änderung der Betriebsvereinbarung einerseits und dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechten andererseits zu unterscheiden ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 65/163 ausgeführt hat kann aber eine Einschränkung dieser gemeinsamen Regelungsbefugnis aus den §§ 7 und 8 BPG hinsichtlich der Regelungen über die Anwartschaften nicht abgeleitet werden, sondern nur aus § 9 BPG - auch hier gehen ältere Regelungen vor (vgl 8 ObA 147/97v = JBl 1998, 194; 9 ObA 2223/96w = ARD 4841/40/97 ua) -, der den Eingriff in bereits angefallene Leistungen erfasst. Dies liegt jedoch hier nicht vor.Zu dem vom Kläger schließlich auch noch herangezogenen Argument, dass Veränderungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes unzulässig wären, ist darauf zu verweisen, dass ganz allgemein zwischen der Frage einer gemeinsamen Änderung der Betriebsvereinbarung einerseits und dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechten andererseits zu unterscheiden ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 65/163 ausgeführt hat kann aber eine Einschränkung dieser gemeinsamen Regelungsbefugnis aus den Paragraphen 7 und 8 BPG hinsichtlich der Regelungen über die Anwartschaften nicht abgeleitet werden, sondern nur aus Paragraph 9, BPG - auch hier gehen ältere Regelungen vor vergleiche 8 ObA 147/97v = JBl 1998, 194; 9 ObA 2223/96w = ARD 4841/40/97 ua) -, der den Eingriff in bereits angefallene Leistungen erfasst. Dies liegt jedoch hier nicht vor.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dann, wenn sich im fortgesetzten Verfahren auch eine entsprechende Kundmachung der RL 1997 herausstellt, die von der Beklagten für die Veränderungen relevierten wirtschaftlichen Gründe näher zu erörtern und festzustellen sein werden. Unter der Annahme des Vorliegens von Betriebsvereinbarungen und deren Änderung durch die RL 1997 wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die dann jedenfalls bestehende Regelungsmacht der Betriebsvereinbarungsparteien, die nur durch den oben dargestellten Vertrauensschutz eingeschränkt ist, grundsätzlich nur die teilweise Unwirksamkeit der RL 1997, soweit sie sich aus dem Vertrauensschutz ableiten ließe, geltend gemacht werden kann. Der Kläger kann sich aber nicht ohne weitere Begründung auf den Standpunkt stellen, dass für ihn jedenfalls nur die RL 1987 schon mangels einer Änderungsbefugnis zur Anwendung kommt. Schließlich kann der Kläger unter diesen Voraussetzungen auch nicht allgemein einwenden, dass ohne seine Zustimmung die Übertragung auf eine Pensionskasse unzulässig wäre. Soweit er sich dabei auf Farny/Wöss (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz, 62 f) stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Ausführungen nur auf einzelvertragliche Zusagen beziehen.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass eine entsprechende Kundmachung der RL 1997 nicht erfolgte, jedoch von der wirksamen Kundmachung der Betriebsvereinbarung 1987 samt der RL 1987 auszugehen ist, so wäre allerdings der Anspruch des Klägers schon auf Grund der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarung 1987 samt der RL 1987 zu bejahen (vgl dazu, dass nur der den Normadressaten zugängliche Text der Betriebsvereinbarung maßgeblich ist, etwa auch OGH 9 ObA 196/93 uva).Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass eine entsprechende Kundmachung der RL 1997 nicht erfolgte, jedoch von der wirksamen Kundmachung der Betriebsvereinbarung 1987 samt der RL 1987 auszugehen ist, so wäre allerdings der Anspruch des Klägers schon auf Grund der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarung 1987 samt der RL 1987 zu bejahen vergleiche dazu, dass nur der den Normadressaten zugängliche Text der Betriebsvereinbarung maßgeblich ist, etwa auch OGH 9 ObA 196/93 uva).
Sollte aber der Kläger nachweisen können, dass auch die Betriebsvereinbarung 1987 und die RL 1987 nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurden und damit als Betriebsvereinbarung keine Wirksamkeit hatten und er insoweit dann von einer einzelvertraglichen Zusage ausgehen konnte, so wird der in dieser Zusage enthaltene Vorbehalt auf die "jeweilige Fassung" der RL 1987 relevant. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst festgehalten, dass ein dahingehender Änderungsvorbehalt auf Richtlinien oder Dienstordnungen - die allerdings ebenfalls den Arbeitnehmern zugänglich zu machen sind - zulässig ist, aber die Änderungen nur im Rahmen des billigen Ermessens vorgenommen werden können (vgl OGH 17. 5. 2000, 9 ObA 77/00i mwN; vgl auch DRdA 1996/13, 148 [Resch] = ZAS 1995/21, 190; Tomandl, Probleme kollektivvertragsersetzender freier Betriebsvereinbarungen, ZAS 1995, 181). Auch die Beurteilung dessen, was noch als im Rahmen des billigen Ermessens liegend anzusehen ist, kann aber nur bei einer umfassenden Abwägung der Vor- und Nachteile aus der neuen Regelung aber auch der wirtschaftlichen Gründe für diese getroffen werden.Sollte aber der Kläger nachweisen können, dass auch die Betriebsvereinbarung 1987 und die RL 1987 nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurden und damit als Betriebsvereinbarung keine Wirksamkeit hatten und er insoweit dann von einer einzelvertraglichen Zusage ausgehen konnte, so wird der in dieser Zusage enthaltene Vorbehalt auf die "jeweilige Fassung" der RL 1987 relevant. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst festgehalten, dass ein dahingehender Änderungsvorbehalt auf Richtlinien oder Dienstordnungen - die allerdings ebenfalls den Arbeitnehmern zugänglich zu machen sind - zulässig ist, aber die Änderungen nur im Rahmen des billigen Ermessens vorgenommen werden können vergleiche OGH 17. 5. 2000, 9 ObA 77/00i mwN; vergleiche auch DRdA 1996/13, 148 [Resch] = ZAS 1995/21, 190; Tomandl, Probleme kollektivvertragsersetzender freier Betriebsvereinbarungen, ZAS 1995, 181). Auch die Beurteilung dessen, was noch als im Rahmen des billigen Ermessens liegend anzusehen ist, kann aber nur bei einer umfassenden Abwägung der Vor- und Nachteile aus der neuen Regelung aber auch der wirtschaftlichen Gründe für diese getroffen werden.
Allerdings werden hier dann nur die unmittelbar vorliegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber nicht-so wie bei der Prüfung der Zulässigkeit der Änderung von Betriebsvereinbarungen - auch für die Zukunft bereits prognostizierbare Veränderungen relevant sein. Endet die im Rahmen eines solchen in Einzelvereinbarungen festgelegten Änderungsvorbehaltes vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit ja auch nicht zur Gänze - so wie bei der Betriebsvereinbarung - mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die eine Pension beziehen, wäre aber bei der Beurteilung inwieweit sich die Änderungen noch im Rahmen des "billigen Ermessens" im Sinne der oben dargestellten Judikatur bewegt, auf die allgemeine Überlegung, wonach jede Pensionsvereinbarung ein entgeltliches Geschäft ist, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und dem Arbeitgeber auf " Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" ( vgl RIS-Justiz RS0027950, insbes. SZ 61/119 = Arb 10742= DRdA 1990/33, 305[Resch]; SZ 62/4 = ZAS 1989/20, 171 [Binder]; SZ 66/18, SZ 67/223; SZ 70/88; SZ 70/ 213 uva) besonders Bedacht zu nehmen.Allerdings werden hier dann nur die unmittelbar vorliegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber nicht-so wie bei der Prüfung der Zulässigkeit der Änderung von Betriebsvereinbarungen - auch für die Zukunft bereits prognostizierbare Veränderungen relevant sein. Endet die im Rahmen eines solchen in Einzelvereinbarungen festgelegten Änderungsvorbehaltes vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit ja auch nicht zur Gänze - so wie bei der Betriebsvereinbarung - mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die eine Pension beziehen, wäre aber bei der Beurteilung inwieweit sich die Änderungen noch im Rahmen des "billigen Ermessens" im Sinne der oben dargestellten Judikatur bewegt, auf die allgemeine Überlegung, wonach jede Pensionsvereinbarung ein entgeltliches Geschäft ist, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und dem Arbeitgeber auf " Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" ( vergleiche RIS-Justiz RS0027950, insbes. SZ 61/119 = Arb 10742= DRdA 1990/33, 305[Resch]; SZ 62/4 = ZAS 1989/20, 171 [Binder]; SZ 66/18, SZ 67/223; SZ 70/88; SZ 70/ 213 uva) besonders Bedacht zu nehmen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Hinweis im Pensionsbrief, dass die Richtlinie RL 1987 "in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung komme, so verstehen konnte, dass sich dies nur darauf beziehe, dass andere Pensionsberechtigte zu einem anderen Stichtag allenfalls auch Ansprüche nach einer anderen Richtlinie hätten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine derartige Erklärung in dieser Form gegenüber dem Kläger abgegeben werden sollte. Vielmehr ist im Sinne der oben dargestellten Judikatur davon auszugehen, dass durch den Verweis auf die Richtlinie "in der jeweils geltenden Fassung" dem Arbeitgeber eine entsprechende Änderungsmöglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens und unter Einhaltung der Form einer dem Arbeitnehmer zugänglichen (vgl zur Betriebsübung OGH 6. 9. 2000 9 ObA 159/00y mwN) Richtlinie eingeräumt wird. Dass er aber von dieser Änderungsmöglichkeit durch die RL 1997 Gebrauch machen wollte, hat er dem Kläger gegenüber klar zum Ausdruck gebracht.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Hinweis im Pensionsbrief, dass die Richtlinie RL 1987 "in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung komme, so verstehen konnte, dass sich dies nur darauf beziehe, dass andere Pensionsberechtigte zu einem anderen Stichtag allenfalls auch Ansprüche nach einer anderen Richtlinie hätten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine derartige Erklärung in dieser Form gegenüber dem Kläger abgegeben werden sollte. Vielmehr ist im Sinne der oben dargestellten Judikatur davon auszugehen, dass durch den Verweis auf die Richtlinie "in der jeweils geltenden Fassung" dem Arbeitgeber eine entsprechende Änderungsmöglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens und unter Einhaltung der Form einer dem Arbeitnehmer zugänglichen vergleiche zur Betriebsübung OGH 6. 9. 2000 9 ObA 159/00y mwN) Richtlinie eingeräumt wird. Dass er aber von dieser Änderungsmöglichkeit durch die RL 1997 Gebrauch machen wollte, hat er dem Kläger gegenüber klar zum Ausdruck gebracht.
Gerade im Zusammenhang mit der primär sich aus den bisherigen Feststellungen ergebenden Annahme des Vorliegens von Betriebsvereinbarungen ist aber davon auszugehen, dass die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden dürfen und ihnen daher Gelegenheit zu geben ist, dazu ein Vorbringen zu erstatten (vgl RIS-Jusitz RS0037300 mzN, etwa zuletzt 7 Ob 347/99a). Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht das Vorliegen einer wirksamen Betriebsvereinbarung aus 1987 und einer wirksamen Änderung dieser Betriebsvereinbarung im Jahre 1997 - wobei Feststellungen zur Kundmachung zu treffen sein werden - zu erörtern haben; ebenso den Umfang des vom Kläger gestellten Begehrens. Ferner werden die wirschaftlichen Gründe für die Abänderung zu erörtern und festzustellen sein. Dazu war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zu dem vom Kläger gestellten Eventualbegehren, in dem er sich - nicht näher substantiiert - offensichtlich auf Anspruchsgrundlagen vor der RL 1987 stützt, ist vorweg nur festzuhalten, dass er die RL 1987 ja im Pensionsbrief als Grundlage für seine Pensionsansprüche ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und damit wohl auch die Anspruchsgrundlage für die Pension in diesem Sinne festgelegt wurde (vgl § 1376 ff ABGB).Gerade im Zusammenhang mit der primär sich aus den bisherigen Feststellungen ergebenden Annahme des Vorliegens von Betriebsvereinbarungen ist aber davon auszugehen, dass die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden dürfen und ihnen daher Gelegenheit zu geben ist, dazu ein Vorbringen zu erstatten vergleiche RIS-Jusitz RS0037300 mzN, etwa zuletzt 7 Ob 347/99a). Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht das Vorliegen einer wirksamen Betriebsvereinbarung aus 1987 und einer wirksamen Änderung dieser Betriebsvereinbarung im Jahre 1997 - wobei Feststellungen zur Kundmachung zu treffen sein werden - zu erörtern haben; ebenso den Umfang des vom Kläger gestellten Begehrens. Ferner werden die wirschaftlichen Gründe für die Abänderung zu erörtern und festzustellen sein. Dazu war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zu dem vom Kläger gestellten Eventualbegehren, in dem er sich - nicht näher substantiiert - offensichtlich auf Anspruchsgrundlagen vor der RL 1987 stützt, ist vorweg nur festzuhalten, dass er die RL 1987 ja im Pensionsbrief als Grundlage für seine Pensionsansprüche ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und damit wohl auch die Anspruchsgrundlage für die Pension in diesem Sinne festgelegt wurde vergleiche Paragraph 1376, ff ABGB).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.