a) Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich die Bank verpflichtet, Verfügungen des Kunden (zB Überweisungsaufträge, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung, in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, auszuführen (SZ 47/9, SZ 54/2, SZ 62/153; RIS-Justiz RS0032986). Je nachdem, ob die Position des Treuhänders nach außen hin aufgedeckt wird oder nicht, spricht man von offener bzw verdeckter Treuhand. Als (Vollrechts-)Treuhandkonto wurde etwa das von einem Liegenschaftsverwalter mit der Bezeichnung "Hausgemeinschaft ..." im eigenen Namen eröffnete Konto in Verbindung mit der Mitteilung, dass das Konto für die Veranlagung von Instandhaltungsbeiträgen, einem zweckgebundenen Sondervermögen der jeweiligen Wohnungseigentümer, bestimmt sei, beurteilt (5 Ob 28/93 = ÖBA 1993, 726 [Iro]). Von einem solchen offenen Treuhandkonto kann hier keine Rede sein. Ein verdecktes Treuhandkonto liegt dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos, also das Treuhandverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Treugeber, der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder bei der Errichtung nicht mitgeteilt hat. An der Qualifizierung als nur verdecktes Treuhandkonto ändert auch die Tatsache nichts, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögen eines Dritten stammen und der Kontoinhaber daher das Konto gegenüber dem Dritten pflichtwidrig als Eigenkonto einrichtet, weil er seine treuhänderische Stellung der Bank gegenüber nicht offenlegt (Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I § 37 Rz 44; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 237). Für die Frage, ob ein Eigen- oder Treuhandkonto vorliegt, spielt es im Allgemeinen auch keine Rolle, aus wessen Vermögen die darauf einlangenden Gelder stammen (1 Ob 515/92 = EvBl 1992/89 = ÖBA 1992, 940; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/153 mwN in FN 214). Im vorliegenden Fall wurde das Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers nicht als offenes Treuhandkonto eröffnet. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht mit Rücksicht darauf, dass die Rechte der Bank beim offenen Treuhandkonto in interessengerechter Auslegung eingeschränkt werden, für die Annahme eines solchen Treuhandkontos nicht aus; beide Parteien müssen vielmehr erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 45 mwN in FN 6). Im vorliegenden Fall wurde weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Girovertragsteile nachträglich den (übereinstimmenden) Willen dahin geäußert hätten, das als Eigenkonto eingerichtete Geschäftsgirokonto in ein offenes Treuhandkonto umzuwandeln.a) Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich die Bank verpflichtet, Verfügungen des Kunden (zB Überweisungsaufträge, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung, in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, auszuführen (SZ 47/9, SZ 54/2, SZ 62/153; RIS-Justiz RS0032986). Je nachdem, ob die Position des Treuhänders nach außen hin aufgedeckt wird oder nicht, spricht man von offener bzw verdeckter Treuhand. Als (Vollrechts-)Treuhandkonto wurde etwa das von einem Liegenschaftsverwalter mit der Bezeichnung "Hausgemeinschaft ..." im eigenen Namen eröffnete Konto in Verbindung mit der Mitteilung, dass das Konto für die Veranlagung von Instandhaltungsbeiträgen, einem zweckgebundenen Sondervermögen der jeweiligen Wohnungseigentümer, bestimmt sei, beurteilt (5 Ob 28/93 = ÖBA 1993, 726 [Iro]). Von einem solchen offenen Treuhandkonto kann hier keine Rede sein. Ein verdecktes Treuhandkonto liegt dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos, also das Treuhandverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Treugeber, der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder bei der Errichtung nicht mitgeteilt hat. An der Qualifizierung als nur verdecktes Treuhandkonto ändert auch die Tatsache nichts, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögen eines Dritten stammen und der Kontoinhaber daher das Konto gegenüber dem Dritten pflichtwidrig als Eigenkonto einrichtet, weil er seine treuhänderische Stellung der Bank gegenüber nicht offenlegt (Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch römisch eins § 37 Rz 44; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 237). Für die Frage, ob ein Eigen- oder Treuhandkonto vorliegt, spielt es im Allgemeinen auch keine Rolle, aus wessen Vermögen die darauf einlangenden Gelder stammen (1 Ob 515/92 = EvBl 1992/89 = ÖBA 1992, 940; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/153 mwN in FN 214). Im vorliegenden Fall wurde das Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers nicht als offenes Treuhandkonto eröffnet. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht mit Rücksicht darauf, dass die Rechte der Bank beim offenen Treuhandkonto in interessengerechter Auslegung eingeschränkt werden, für die Annahme eines solchen Treuhandkontos nicht aus; beide Parteien müssen vielmehr erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 45 mwN in FN 6). Im vorliegenden Fall wurde weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Girovertragsteile nachträglich den (übereinstimmenden) Willen dahin geäußert hätten, das als Eigenkonto eingerichtete Geschäftsgirokonto in ein offenes Treuhandkonto umzuwandeln.
Beim Girovertrag besteht ein sich aus dessen Zweck ergebendes Aufrechnungsverbot für die auf dem Konto erliegenden und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmeten Beträge. Daher ist die Bank nicht berechtigt, Zahlungen - auch durch Dritte - entgegenzunehmen und mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehen gegen die übernommenen Geldbeträge sodann sofort laufend aufzurechnen (QuHGZ 1974, 121; EvBl 1976/79; SZ 50/127; 6 Ob 605/94 mwN = HS 25.286, 25.706; RIS-Justiz RS0032996
). Auch bei einem offenen Treuhandkonto darf die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen: Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden insofern respektiert werden soll, als nicht die Stellung als Treuhänder über dieses Vermögen betroffen ist (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/158; Canaris aaO Rz 284). Treuhandeingänge auf ein Girokonto sind somit für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/151 und 4/153). Verwendet die das Girokonto führende Bank die auf dem Konto eingegangenen, vom Kontoinhaber gleichsam treuhänderisch zu haltenden Gelder zur Befriedigung einer eigenen Kreditforderung gegen den Kontoinhaber, obwohl sie weiß, dass es sich dabei um Treuhanderläge handelt, so macht sie sich gegenüber dem Treugeber, der die Gelder auf das Girokonto überweist, schadenersatzpflichtig (vgl 4 Ob 2259/96a = SZ 69/224 = ecolex 1997, 340; vgl auch Canaris aaO Rz 237 f).Beim Girovertrag besteht ein sich aus dessen Zweck ergebendes Aufrechnungsverbot für die auf dem Konto erliegenden und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmeten Beträge. Daher ist die Bank nicht berechtigt, Zahlungen - auch durch Dritte - entgegenzunehmen und mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehen gegen die übernommenen Geldbeträge sodann sofort laufend aufzurechnen (QuHGZ 1974, 121; EvBl 1976/79; SZ 50/127; 6 Ob 605/94 mwN = HS 25.286, 25.706; RIS-Justiz
RS0032996). Auch bei einem offenen Treuhandkonto darf die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen: Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden insofern respektiert werden soll, als nicht die Stellung als Treuhänder über dieses Vermögen betroffen ist (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/158; Canaris aaO Rz 284). Treuhandeingänge auf ein Girokonto sind somit für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern (Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/151 und 4/153). Verwendet die das Girokonto führende Bank die auf dem Konto eingegangenen, vom Kontoinhaber gleichsam treuhänderisch zu haltenden Gelder zur Befriedigung einer eigenen Kreditforderung gegen den Kontoinhaber, obwohl sie weiß, dass es sich dabei um Treuhanderläge handelt, so macht sie sich gegenüber dem Treugeber, der die Gelder auf das Girokonto überweist, schadenersatzpflichtig vergleiche 4 Ob 2259/96a = SZ 69/224 = ecolex 1997, 340; vergleiche auch Canaris aaO Rz 237 f).
Nach der Rspr des BGH (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 42 mwN in FN 1) ist die Bank ebensowenig verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen, wie sie verhalten ist, einen Treuhänder zu überwachen (Canaris aaO Rz 276). Dieser Auffassung ist beizutreten, Sie muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen (Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 37 Rz 43 mwN in FN 4). Eine allgemeine Pflicht der Bank zu solchen Nachforschungen zu bejahen, hieße deren Schutz und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen. Bei sachgerechter Abwägung zwischen den Rechten der Bank aus dem Girokontovertrag und den Rechten der Treugeber des Kontoinhabers ist somit die Pflicht der Bank zu Nachforschungen darüber, ob das Girokonto in Wahrheit ein verdecktes Treuhandkonto ist, aber auch - und zwar selbst dann, wenn der Bank bekannt ist, dass über das Girokonto auch Treuhandgelder fließen, - dahin, ob ein konkreter Geldfluss in Wahrheit Treuhandgelder betraf, zu verneinen. Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft (BGHZ 61, 72; vgl auch Canaris aaO Rz 238). Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treuhänders gegen die Bank für sich noch nicht aus.Nach der Rspr des BGH (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 42 mwN in FN 1) ist die Bank ebensowenig verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen, wie sie verhalten ist, einen Treuhänder zu überwachen (Canaris aaO Rz 276). Dieser Auffassung ist beizutreten, Sie muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen (Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 37 Rz 43 mwN in FN 4). Eine allgemeine Pflicht der Bank zu solchen Nachforschungen zu bejahen, hieße deren Schutz und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen. Bei sachgerechter Abwägung zwischen den Rechten der Bank aus dem Girokontovertrag und den Rechten der Treugeber des Kontoinhabers ist somit die Pflicht der Bank zu Nachforschungen darüber, ob das Girokonto in Wahrheit ein verdecktes Treuhandkonto ist, aber auch - und zwar selbst dann, wenn der Bank bekannt ist, dass über das Girokonto auch Treuhandgelder fließen, - dahin, ob ein konkreter Geldfluss in Wahrheit Treuhandgelder betraf, zu verneinen. Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft (BGHZ 61, 72; vergleiche auch Canaris aaO Rz 238). Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treuhänders gegen die Bank für sich noch nicht aus.
b) Allgemein ist anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien (in casu: des Girokontovertrags), sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen können, wenn diese der Interessenssphäre des Vertragspartners zuzurechnenden Personen in erhöhtem Maße durch die Vertragserfüllung gefährdet werden und sie der Vertragspartner durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder er an deren Schutz selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (SZ 59/51 = JBl 1986, 381 = ÖBA 1986, 301 [zustimmend Koziol] mwN aus Lehre und Rspr; SZ 69/229 uva, zuletzt 7 Ob 188/99v; Reischauer in Rummel2, § 1295 ABGB Rz 30). Dabei wird zwar regelmäßig nicht das bloße Vermögen, sondern werden nur die absoluten Schutz genießenden Güter in den Schutzbereich einbezogen (SZ 51/169, SZ 61/64 ua, zuletzt 7 Ob 188/99v; Harrer in Schwimann2, § 1295 ABGB Rz 103); von diesem Grundsatz werden jedoch jene Fälle ausgenommen, bei denen die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 69/229), die Pflichtverletzung aber nur vermögensmäßige Auswirkungen haben kann (vgl etwa zu Aufträgen bei Bankgeschäften SZ 60/91, SZ 69/229 ua, zuletzt 7 Ob 188/99v; RIS-Justiz RS0017127; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/24 ua). So wird auch bei deliktischer Schädigung eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dennoch zusammenzufassen:b) Allgemein ist anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien (in casu: des Girokontovertrags), sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen können, wenn diese der Interessenssphäre des Vertragspartners zuzurechnenden Personen in erhöhtem Maße durch die Vertragserfüllung gefährdet werden und sie der Vertragspartner durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder er an deren Schutz selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (SZ 59/51 = JBl 1986, 381 = ÖBA 1986, 301 [zustimmend Koziol] mwN aus Lehre und Rspr; SZ 69/229 uva, zuletzt 7 Ob 188/99v; Reischauer in Rummel2, § 1295 ABGB Rz 30). Dabei wird zwar regelmäßig nicht das bloße Vermögen, sondern werden nur die absoluten Schutz genießenden Güter in den Schutzbereich einbezogen (SZ 51/169, SZ 61/64 ua, zuletzt 7 Ob 188/99v; Harrer in Schwimann2, § 1295 ABGB Rz 103); von diesem Grundsatz werden jedoch jene Fälle ausgenommen, bei denen die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 69/229), die Pflichtverletzung aber nur vermögensmäßige Auswirkungen haben kann vergleiche etwa zu Aufträgen bei Bankgeschäften SZ 60/91, SZ 69/229 ua, zuletzt 7 Ob 188/99v; RIS-Justiz RS0017127; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/24 ua). So wird auch bei deliktischer Schädigung eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dennoch zusammenzufassen:
Hat die Bank vom Treuhandcharakter der auf einem Giro- bzw verdeckten Treuhandkonto eingehenden Zahlungen Kenntnis, so kann der Treuhänder auch gegen die Bank bloße Vermögensschäden geltend machen, sofern diese von ihren vertraglich durch P 23 der AGBKr eingeräumten Sicherheiten Gebrauch macht bzw Debetminderungen auf dem Girokonto mit den eingehenden Treuhandgeldern zu Gunsten des Kontoinhabers vornimmt.
Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht fest, die beklagte Bank bzw ihre für sie handelnden Repräsentanten (Zweigstellenleiter und seine Stellvertreterin) hätten bei den hier maßgeblichen Überweisungen der klagenden Partei und ihrer Zedenten auf das Girokonto des Kontoinhabers (und Treuhänders) gewusst, dass es sich in Wahrheit um Treuhandgelder handelte. Mangels einer entsprechenden Nachforschungspflicht war die Bank aber berechtigt, mit ihren Kreditforderungen gegen die Forderungen aus den eingegangenen Erlägen aufzurechnen, sodass der Anspruch der klagenden Partei (und deren Zedenten) auf Ersatz der daraus entstandenen Vermögensnachteile scheitern muss. Demnach ist in Abänderung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses mit Urteil das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 Abs 1 ZPO.