Entscheidungsgründe:
Der Kläger wollte im Herbst 1998 bei der beklagten Bank einen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 1 Mio S aufnehmen, um mit dem Kapital Investmentfonds-Anteile zu kaufen. Der Kläger wollte den Ankauf selbst durchführen. Er verfügte bei einer anderen Bank über ein Wertpapierdepot. Die Beklagte war zur Gewährung des Kredits bereit, verlangte aber Sicherheiten. Mit ihrer vom Beklagten angenommenen Fremdwährungskreditzusage vom 8. 10. 1998 räumte die Beklagte dem Kläger einen Kredit in der Höhe von 117.300 sfr im Gegenwert von höchstens 1 Mio S ein. Zur Besicherung des Kredits wurden die Übergabe eines Wechsels und die Verpfändungen von Wertpapieren, einer Liegenschaft, der Gehaltsbezüge und der Ansprüche aus einer Er- und Ablebensversicherung vereinbart. Der Kläger unterschrieb am selben Tag eine Verpfändungserklärung über die Verpfändung seiner hinterlegten und künftig zu erlegenden Wertpapiere seines Depots. In der Verpfändungserklärung wurde der Kurswert der im Depot liegenden Wertpapiere per 31. Dezember 1997 mit 1,022.436,28 S angeführt. Die Beklagte verständigte am 12. 10. 1998 die Depotbank über die Verpfändung der Wertpapiere. Diese verweigerte die verlangte Bestätigung der Verpfändung mit dem Hinweis, dass die Wertpapiere bereits zu 50 % zu Gunsten eines anderen Kreditgeschäfts verpfändet seien. Über Anraten des den Kläger beratenden Angestellten der Beklagten wurde ein zweites Depot des Klägers bei der Depotbank angelegt und eine neue Verpfändungserklärung über die dort deponierten Wertpapiere vorbereitet. In der Erklärung wurde ua Folgendes angeführt:
"Der Kurswert der in oben angeführtem Depot liegenden Wertpapiere beträgt per 1. November 1998 ATS 1,000.000,00".
Die vom Kläger am 2. 11. 1998 unterfertigte Verpfändungserklärung wurde der Beklagten am 5. 11. 1998 und sodann der Depotbank übermittelt. Diese teilte am selben Tag mit, dass sie die Verpfändungserklärung abermals nicht akzeptieren könne, weil der Wert der angegebenen Wertpapiere nicht bestätigt werden könne, da die anzuschaffenden Investmentfondszertifikate noch nicht angekauft seien. Daraufhin erklärte sich der Kläger bereit, bei der Beklagten ein Depot zu eröffnen und über sie den Ankauf der Investmentfondsanteile durchzuführen. Der Ankauf erfolgte am 19. 11. 1998.
Der Kläger begehrt mit seiner am 5. 5. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage 240.345,49 S. Er habe alle Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfüllt. Durch die Unzulänglichkeiten im Bereich der Beklagten habe der Ankauf nicht in der Woche vom 16. 10. 1998, sondern erst am 24. 11. 1998 mit einem wesentlich schlechteren Ankaufskurs durchgeführt werden können. Die Beklagte habe Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Mit einem geringfügigen Abändern der Verpflichtungserklärung wäre eine Bestätigung der Depotbank leicht erreichbar gewesen. Im Übrigen hätten die anderen Sicherheiten durchaus ausgereicht. Auch ohne Zustimmung der Depotbank sei infolge ihrer Verständigung eine Verpfändung der Wertpapiere wirksam geworden. Die Beklagte hafte für die unzureichende Formulierung der zweiten Verpfändungserklärung. Der Kläger habe ua wegen eines günstigeren "Ausgabeaufschlages" den Ankauf über seine Depotbank durchführen wollen. Er sei schließlich wegen der Schadensminderungspflicht gezwungen gewesen, das Geschäft über die Beklagte abzuwickeln. Da dies nur unter Einschaltung einer dritten Bank möglich gewesen sei, seien Kosten entstanden.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass vereinbart gewesen sei, dass der Kredit erst nach der Begründung der Sicherheiten in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe den Kläger bereits am 6. 10. 1998 dahin informiert, dass es die Abwicklung vereinfachen würde, wenn die anzukaufenden Wertpapiere auf einem Depot bei der Beklagten hinterlegt werden würden. Der Kläger habe jedoch darauf bestanden, dass die Wertpapiere auf dem Depot seiner Depotbank hinterlegt werden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Ausnützung des Kredits erst dann möglich sei, wenn eine Bestätigung der Verpfändungserklärung durch die Depotbank vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass in der Kreditzusage kein Termin genannt worden sei, bis zu dem der Kredit ausgezahlt werden sollte. Eine mündliche Absprache über einen solchen Termin habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Kredit nur dann gewährt werden könne, wenn die Verpfändungserklärung über die Wertpapiere von der Depotbank akzeptiert werde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Eine allfällige Verzögerung sei nicht in ihrer Ingerenz gewesen. Für die Zuzählung des Kredit sei kein Termin vereinbart worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung als modus die Anweisung an den Verwahrer voraussetze, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. Wenn der Angewiesene die Annahme verweigere, habe der Empfänger dies nach § 1401 Abs 2 ABGB dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen. Der Kläger habe sich im Kreditvertrag vom 8. 10. 1998 unter anderem dazu verpflichtet, die Verpfändung sämtlicher auf dem Depot hinterlegten und künftig zu erlegenden Wertpapiere gemäß separater Erklärung zu bewirken. Die Depotbank habe die ihr zugekommene Anweisung verweigert, weil die Wertpapiere bereits verpfändet gewesen seien. Für die Verzögerung bis zur Einrichtung des zweiten Depots sei der Kläger verantwortlich. Zwar sei die von der Beklagten vorbereitete zweite Verpfändungserklärung des Klägers unrichtig gewesen, weil sie von einer bereits erfolgten Übergabe und Hinterlegung der Wertpapiere im neu eröffneten Depot ausgegangen sei. Der Kläger hätte aber die unrichtige Erklärung der "konzipierenden" Beklagten entweder sofort zurückzuweisen oder durch Ergänzungen berichtigt wieder zurückzusenden gehabt. Wenn er dieser Schadensminderungspflicht entsprochen hätte, wäre durch die ursprünglich fehlerhaft vorbereitete Erklärung keine Zeit verloren worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung als modus die Anweisung an den Verwahrer voraussetze, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. Wenn der Angewiesene die Annahme verweigere, habe der Empfänger dies nach Paragraph 1401, Absatz 2, ABGB dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen. Der Kläger habe sich im Kreditvertrag vom 8. 10. 1998 unter anderem dazu verpflichtet, die Verpfändung sämtlicher auf dem Depot hinterlegten und künftig zu erlegenden Wertpapiere gemäß separater Erklärung zu bewirken. Die Depotbank habe die ihr zugekommene Anweisung verweigert, weil die Wertpapiere bereits verpfändet gewesen seien. Für die Verzögerung bis zur Einrichtung des zweiten Depots sei der Kläger verantwortlich. Zwar sei die von der Beklagten vorbereitete zweite Verpfändungserklärung des Klägers unrichtig gewesen, weil sie von einer bereits erfolgten Übergabe und Hinterlegung der Wertpapiere im neu eröffneten Depot ausgegangen sei. Der Kläger hätte aber die unrichtige Erklärung der "konzipierenden" Beklagten entweder sofort zurückzuweisen oder durch Ergänzungen berichtigt wieder zurückzusenden gehabt. Wenn er dieser Schadensminderungspflicht entsprochen hätte, wäre durch die ursprünglich fehlerhaft vorbereitete Erklärung keine Zeit verloren worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.