1. Der erkennende Senat sprach zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 236/97f und 1 Ob 2002/96k (= EvBl 1996/101 = MietSlg 48.619/12 = WBl 1996, 328 mwN) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, dass in der Änderung der Benennung eines als Partei bezeichneten Rechtssubjekts eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken sei, solange nicht an die Stelle eines bestimmten Rechtssubjekts ein anderes treten solle, lasse sich doch der Mangel der Sachlegitimation einer Partei nicht durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung.
Daran ist festzuhalten.
2. Die Rechtsstellung der Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst im Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrags vom 1. 4. 1993 ist noch nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz (KHSchOrgG) BGBl 1970/54 in seiner damals anwendbaren Fassung zu beurteilen. Die im Anlassfall maßgebenden Regelungen über die Teilrechtsfähigkeit der Hochschulen und die damit korrelierende Haftungsentlastung des Bundes wurden durch die Novelle zum KHSchOrgG vom 18. 1. 1978 BGBl 85 Bestandteil der Rechtsordnung. Auf dieser Grundlage stellten bereits die Vorinstanzen zutreffend dar, dass die Hochschule für angewandte Kunst gemäß §1978 Bundesgesetzblatt 85 Bestandteil der Rechtsordnung. Auf dieser Grundlage stellten bereits die Vorinstanzen zutreffend dar, dass die Hochschule für angewandte Kunst gemäß § 6 lit a KHSchOrgG eine Einrichtung war, auf die dieses Gesetz anzuwenden war. Sie hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. Gemäß § 1 Abs 3 Satz 2 KHSchOrgG haftete der Bund nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der "Vermögensfähigkeit gemäß Abs 2" entstanden.
2. 1. Nach den Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Universitäten und Universitätsinstituten in der Entscheidung 6 Ob 585/95 (= JBl 1996, 396) sind Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder unter Überschreitung des aus solchen Geschäften erworbenen Deckungsfonds materiell unwirksam. Das beeinflusse jedoch nicht die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit, beziehe sich doch die Beantwortung der rein prozessualen Frage nach der Parteifähigkeit bloß darauf, ob der Kläger oder der Beklagte im Prozess überhaupt in einer Parteirolle aufzutreten befähigt sei. Davon sei die Frage nach der materiellrechtlichen Sachlegitimation zu unterscheiden, deren Fehlen zur Klageabweisung führe.
Diese soeben dargestellte Unterscheidung war der Entscheidung 5 Ob 555/81 (= SZ 54/61) noch fremd. Die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 585/95 wurden später in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2405/96 (= SZ 70/10) fortgeschrieben. An ihnen ist weiterhin festzuhalten.
2.2. Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz wurde in der Entscheidung 6 Ob 585/95 die Kernaussage der Entscheidung 5 Ob 555/81 durch eine verkürzten Wiedergabe verändert. Dem ist nicht beizutreten. In der zweitgenannten Entscheidung wurde unter anderem ausgesprochen, die Inanspruchnahme einer Universitätsklinik auf Schadenersatz außerhalb ihrer "beschränkten Rechtspersönlichkeit" hindere die Annahme, dass "ein von vornherein nicht parteifähiges Gebilde als Prozesspartei bezeichnet" und dadurch auch erhellt worden sei, es habe "in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt" werden sollen. Demzufolge wurde in der erstgenannten Entscheidung zutreffend dargestellt, der Oberste Gerichtshof habe in der erörterten Vorentscheidung "die Möglichkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung ... gerade im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der bekl Einrichtung ausgeschlossen".
Soweit in der Entscheidung 5 Ob 555/81 ferner ausgesprochen wurde, Prozesspartei sei jene Person, "deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich" ergebe, die Klage sei gegen die Universitätsklinik erhoben worden und die Klägerin habe niemals klargestellt, dass sie eigentlich die "Gemeinde Wien" habe klagen wollen, kann das im Kontext der gesamten Begründung nur so verstanden werden, dass die dort betroffene Universitätsklinik im Klagevorbringen eben nicht bloß als Behandlungsort und Abteilung einer öffentlichen Krankenanstalt (ausführlich dazu SZ 70/241) der Stadt Wien bezeichnet wurde. Nur wenn dem Klagevorbringen Derartiges zu entnehmen gewesen wäre, hätte nach der ratio der besprochenen Entscheidung kein Hindernis für eine Berichtigung der Parteibezeichnung bestanden.
3. Im Lichte der voranstehend erörterten Rechtslage hat das Gericht zweiter Instanz die für die Berichtigung der Parteibezeichnung maßgebenden Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unrichtig angewendet. Richtig ist, dass im Anlassfall das Bestehen eines Leihvertrags zwischen der Hochschule für angewandte Kunst und dem Kläger bereits in der Klage behauptet wurde und für den Bund daher auch erkennbar war, dass der Klageanspruch von der Teilrechtsfähigkeit der betroffenen Universität erfasst sei. Diese Begründung des Rekursgerichts verschleiert jedoch das Kernproblem, kann doch nach dem Klagevorbringen nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger über die Teilrechtsfähigkeit seiner Vertragspartnerin ohnehin Bescheid wusste, aber gerade nicht diese, sondern ausschließlich den Bund klageweise in Anspruch nehmen wollte, weil er der Überzeugung war, dass sich die "beschränkte Rechtspersönlichkeit" der Universität für angewandte Kunst nicht auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch erstreckt.
Angesichts dieses Umstands und der unter 1. und 2. 1. erläuterten Rechtslage erweist sich der Berichtigungsantrag des Klägers bloß als Versuch, einen unzulässigen Parteiwechsel herbeizuführen, um die mit einem allfälligen Mangel der passiven Klagelegitimation des Bundes verbundenen Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Finanzprokuratur vertritt gemäß § 2 Abs 1 Z 2 ProkG auch die Universität für angewandte Kunst im Rahmen deren Rechtsfähigkeit. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde offenkundig im Namen beider im Streit um die Berichtigung der Parteibezeichnung als beklagte Partei in Betracht kommenden Rechtssubjekte eingebracht. In deren Rechtsmitteln wird auf die für die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung bedeutsamen rechtlichen Zusammenhänge zutreffend hingewiesen.
Aus allen voranstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der erstgerichtliche Beschluss vom 28. Mai 1999 mit der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekurse gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Nicht zuzuerkennen war die verzeichnete gerichtliche Pauschalgebühr. Das hat nichts mit der die Befreiung des Bundes beseitigenden Neufassung des § 10 GGG durch Art XVII des Steuerreformgesetzes 2000 BGBlrömisch XVII des Steuerreformgesetzes 2000 BGBl I 1999/106, sondern nur damit zu tun, dass nach Anmerkungrömisch eins 1999/106, sondern nur damit zu tun, dass nach Anmerkung 1 zu TP 3 nur Revisionsverfahren und Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Pauschalgebührenpflicht unterliegen.
II.römisch II. Zum Rekurs:
1. Die beklagte Partei teilt die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht zur Haftung der Universität für angewandte Kunst für Schadenersatzansprüche aus der Abwicklung von Leihverträgen. Auf dieser Grundlage ist aber die gegen den Bund erhobene Klage abzuweisen, wenn der Antrag des Klägers auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei erfolglos bleiben sollte.
Der Kläger führt in der Rekursbeantwortung gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nur Folgendes ins Treffen:
"Selbst wenn im Leihvertrag die Kunsthochschule als Partei bezeichnet wurde, ist damit noch nicht geklärt, ob dieser Vertrag (nur) die Kunsthochschule selbst oder (auch) die Republik Österreich bindet sowie zum zweiten ob die Republik Österreich für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Leihvertrag (allenfalls auch) passiv legitimiert ist. Es ist nämlich fraglich, ob der gegenständliche Leihvertrag (aufgrund der vorgesehenen Nebenpflichten) in den durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG vorgegebenen Bereich der Rechtspersönlichkeit fällt."
Diese Ausführungen beschränken sich auf Mutmaßungen, ohne dass die durch Schrifttumsnachweise belegte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Begründung eines gegenteiligen Standpunkts konkret bekämpft würde. Der Kläger will es vielmehr dem Obersten Gerichtshof überlassen, nach einer allenfalls doch vorhandenen Rechtsgrundlage für den gegen den Bund erhobenen Schadenersatzanspruch zu suchen und, falls sich eine fände, dessen Haftung dem Grunde nach entsprechend zu begründen, obgleich er den Aufhebungsbeschluss selbst nicht mit Rekurs bekämpfte und mit seinem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung überdies seiner nunmehrigen Überzeugung Ausdruck verliehen hatte, zufolge des geltend gemachten Klagegrunds keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Bund zu haben.
In Ermangelung einer Bekämpfung der Gründe des Aufhebungsbeschlusses zur Teilrechtsfähigkeit der Universität für angewandte Kunst in Bezug auf deren Rechtsfolge für das Schicksal des Klageanspruchs kann sich der Oberste Gerichtshof mit einem Hinweis auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts begnügen. Zu ergänzen ist bloß, dass sich die den Kunsthochschulen durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen musste, um nicht andernfalls deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wieder von Genehmigungen sowie allenfalls notwendigen ergänzenden Rechtsgeschäften des Bundes abhängig zu machen und damit weitgehend zu entwerten. Soweit jedoch die Teilrechtsfähigkeit reichte, traf den Bund nach § 1 Abs 3 KHSchOrgG keine Haftung.
Ist aber eine dem Antrag des Klägers folgende Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei - wie unter I. römisch eins. ausgeführt - unzulässig, so ist die Streitsache gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils entscheidungsreif.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Absatz eins, ZPO.