a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Dass die Mutter der Streitteile Treugeberin und der Beklagte Treuhänder auch in Ansehung des nun streitverfangenen Gst 2977/2 waren, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet (Apathy in Schwimann2, § 1002 ABGB Rz 10 mwN aus Lehre und Rspr), das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 61/153, SZ 63/186; 7 Ob 503/95 = SZ 68/23 = JBl 1996, 176 ua). Dass die Treugeberin im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Vertragsgestaltung ein Recht auf Herausgabe des Treuguts hatte, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Abtretbarkeit dieses obligatorischen Anspruchs nach § 1393 ABGB. Diese Auffassung der zweiten Instanz ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO), können doch auch Gläubiger des Treugebers nicht auf das Treugut selbst Exekution führen, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder (Apathy aaO § 1002 ABGB Rz 12 mwN). Alle pfändbaren Forderungen sind aber grundsätzlich auch abtretbar. Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet.b) Dass die Mutter der Streitteile Treugeberin und der Beklagte Treuhänder auch in Ansehung des nun streitverfangenen Gst 2977/2 waren, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet (Apathy in Schwimann2, Paragraph 1002, ABGB Rz 10 mwN aus Lehre und Rspr), das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 61/153, SZ 63/186; 7 Ob 503/95 = SZ 68/23 = JBl 1996, 176 ua). Dass die Treugeberin im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Vertragsgestaltung ein Recht auf Herausgabe des Treuguts hatte, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Abtretbarkeit dieses obligatorischen Anspruchs nach Paragraph 1393, ABGB. Diese Auffassung der zweiten Instanz ist zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), können doch auch Gläubiger des Treugebers nicht auf das Treugut selbst Exekution führen, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder (Apathy aaO Paragraph 1002, ABGB Rz 12 mwN). Alle pfändbaren Forderungen sind aber grundsätzlich auch abtretbar. Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet.
Zutreffend erkannte die zweite Instanz ferner, dass die Mutter dem Kläger nicht das Grundstück schenkte - sodass nicht die schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft zu beurteilen ist -, sondern ihm im Wege der Zession ihren Anspruch als Treugeberin auf Herausgabe dieses Grundstücks gegen den Beklagten übertrug. Das Rechtsmittel vertritt in seinen Rechtsausführungen den Standpunkt, die Schenkung sei iSd § 1 Abs 1 NZwG formbedürftig gewesen, weil keine wirkliche Übergabe erfolgt sei.Zutreffend erkannte die zweite Instanz ferner, dass die Mutter dem Kläger nicht das Grundstück schenkte - sodass nicht die schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaft zu beurteilen ist -, sondern ihm im Wege der Zession ihren Anspruch als Treugeberin auf Herausgabe dieses Grundstücks gegen den Beklagten übertrug. Das Rechtsmittel vertritt in seinen Rechtsausführungen den Standpunkt, die Schenkung sei iSd Paragraph eins, Absatz eins, NZwG formbedürftig gewesen, weil keine wirkliche Übergabe erfolgt sei.
Nach § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Nach § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen nur Schenkungen ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (EvBl 1995/148; 1 Ob 39/97k = NZ 1998, 246; 5 Ob 390/97g = SZ 70/194 mwN uva). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Es ist nicht erforderlich, dass die wirkliche Übergabe sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrags stattfindet, sie kann auch nachträglich vorgenommen werden (SZ 38/227, SZ 40/86, SZ 52/176 ua). Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe iSd § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt; SZ 39/140, SZ 48/81 ua). Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein (Binder in Schwimann2, § 943 ABGB Rz 20). Welche Zeichen zu einer wirklichen Übergabe von Forderungen ausreichen, ist nach den Umständen des einzelnen Falls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen (JB 142 alt; Apathy aaO § 943 ABGB Rz 20). Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten oder die Verständigung des Zessus durch den Zedenten - nicht durch den Zessionar - als ausreichend erachtet (JBl 1970, 424; JBl 1984, 378 ua; Schubert in Rummel2 § 943 ABGB Rz 4; Binder aaO Rz 20, je mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 614).Nach Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bedürfen nur Schenkungen ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (EvBl 1995/148; 1 Ob 39/97k = NZ 1998, 246; 5 Ob 390/97g = SZ 70/194 mwN uva). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Es ist nicht erforderlich, dass die wirkliche Übergabe sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrags stattfindet, sie kann auch nachträglich vorgenommen werden (SZ 38/227, SZ 40/86, SZ 52/176 ua). Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe iSd Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt; SZ 39/140, SZ 48/81 ua). Aus der Übergabe mittels Zeichen muss der Übergang der Forderung in das Vermögen und in die Verfügungsgewalt des Zuwendungsempfängers unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen sein (Binder in Schwimann2, Paragraph 943, ABGB Rz 20). Welche Zeichen zu einer wirklichen Übergabe von Forderungen ausreichen, ist nach den Umständen des einzelnen Falls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen (JB 142 alt; Apathy aaO Paragraph 943, ABGB Rz 20). Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten oder die Verständigung des Zessus durch den Zedenten - nicht durch den Zessionar - als ausreichend erachtet (JBl 1970, 424; JBl 1984, 378 ua; Schubert in Rummel2 Paragraph 943, ABGB Rz 4; Binder aaO Rz 20, je mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 614).
Demgemäß genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession auch bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd § 943 iVm § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. Nach den von der zweiten Instanz ergänzend getroffenen Feststellungen wurde diese Form eingehalten. Auf das Testament kommt es nicht mehr an. Jedenfalls mit der Verständigung des beklagten Treuhänders von der Zession ging die Forderung der Mutter der Streitteile aus der Treuhandschaft auf den Kläger über. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter kamen ihre keine Treugeberrechte mehr zu, sodass entgegen dem Revisionsstandpunkt solche auch nicht mehr auf die Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile übergehen konnten.Demgemäß genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession auch bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd Paragraph 943, in Verbindung mit , Paragraph 427, ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. Nach den von der zweiten Instanz ergänzend getroffenen Feststellungen wurde diese Form eingehalten. Auf das Testament kommt es nicht mehr an. Jedenfalls mit der Verständigung des beklagten Treuhänders von der Zession ging die Forderung der Mutter der Streitteile aus der Treuhandschaft auf den Kläger über. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter kamen ihre keine Treugeberrechte mehr zu, sodass entgegen dem Revisionsstandpunkt solche auch nicht mehr auf die Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile übergehen konnten.
Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.