Begründung:
Der Kläger war jahrelanger Kunde der Beklagten und wurde beim Ankauf von Wertpapieren immer von demselben Angestellten der Beklagten betreut, der eine Beratung durchführte und über Risken aufklärte. Seit 1996 orderte der Kläger auch Optionsscheine. Er wurde über das besondere Risiko dieser Wertpapiere und über die Bedeutung der Setzung eines Limits aufgeklärt. Im Jahr 1996 erteilte er 70 bis 80 An- und Verkaufsorders, davon vier über Optionsscheine. Beim Ankauf setzte er gelegentlich Limits. Die Aufträge umfassten manchmal hohe Stückzahlen, beispielsweise orderte er am 17. 2. 1997 30.000 Optionsscheine einer Bank. Am 27. 2. 1997 wollte er bestimmte Optionsscheine ordern. Da sein ständiger Betreuer auf Urlaub war, wurde er von einer anderen Angestellten der Beklagten betreut. Sie gab ihm den Kurs des gewünschten Optionsscheins mit 0,55 S je Stück bekannt und fragte den Kläger, ob er ein Ankaufslimit setzen wolle, was er verneinte. Er holte keine Ratschläge ein und orderte 50.000 Stück ohne Limit. Zwischen der Erteilung der Order und deren Durchführung stieg der Kurs des Optionsscheins von 0,55 S auf 5,0 S, sodass der Kläger für den Ankauf 250.000 S bezahlen musste. In der Folge sank der Kurs auf 0,20 S pro Stück. Der Kläger verkaufte die Optionsscheine um 10.000 S.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 215.000 S. Er sei nicht darüber informiert worden, dass der Ankauf einer größeren Stückzahl risikoreich sei und dass üblicherweise ein Limit gesetzt werden sollte. Die Bank habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger habe vor dem verlustreichen Geschäft höchstens 10 Orders über Optionsscheine gegeben. Ihm seien die besonderen Risken nicht bewusst gewesen. Sein Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Verkaufserlös abzüglich des Verlusts von 25.000 S, der auch bei entsprechender Aufklärung eingetreten wäre.
Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger als langjähriger, schon beratener und risikofreudiger Kunde über die Risken von Optionsscheinen voll informiert gewesen sei. Er habe die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Limitsetzung gekannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den im Wesentlichen schon wiedergegebenen, im Revisionsverfahren nicht strittigen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger umfassend aufgeklärt worden sei. Er habe nicht um die Erteilung weitergehender Auskünfte ersucht. Die Angestellte der Beklagten sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus besondere Nachforschungen anzustellen. Diese wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der Kauf einer bestimmten größeren Menge eines bestimmten Optionsscheines ohne Setzung eines Limits den Kurs um ein Vielfaches in die Höhe treiben könne. Es liege kein Beratungs- und Aufklärungsfehler der Beklagten vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Zwar schließe auch die eigene Sachkunde des Kunden dessen Schutzbedürftigkeit noch nicht aus. Die Notwendigkeit zur Aufklärung durch die Bank hänge aber von der Lage des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürften nicht überspannt werden. Dem Bankkunden sei es zuzumuten, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren wisse. Eine Aufklärungspflicht bestehe in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten habe dürfen. Die Aufklärungspflicht finde ihre Grenze in der objektiven Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Die Angestellte der Beklagten habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger für den Fall, dass er für die Veranlagung noch Auskünfte benötigt, darum ersuchen werde. Die allgemeine Tatsache, dass sich Kurse bei größerer Nachfrage erhöhen können, gehöre zum Allgemeinwissen. Dass das konkrete Wertpapiergeschäft aus dem Grund der georderten Ankaufsmenge zwingend zu einem Verlust führen müsse, habe der Kläger erst nachträglich als seine Annahme dargelegt. Tatsächlich sei der Verlust wohl vielmehr dadurch hervorgerufen worden, dass sich die Erwartungen des Klägers über eine Fusion der Beklagten mit einer anderen Bank nicht erfüllt hätten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.