Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Geltungsbeginns von § 68 EheG idF des EheRÄG 1999 nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Geltungsbeginns von Paragraph 68, EheG in der Fassung des EheRÄG 1999 nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Beklagten habe der Gesetzgeber nur im Lichte des neuen Unterhaltstatbestands des § 68a EheG die Subsidiarität der Unterhaltspflicht in § 68 EheG als nicht mehr adäquat und zeitgemäß beseitigt; die Übergangsbestimmung des Artikel VII Z 4 EheRÄG 1999 müsse daher - entgegen seinem Wortlaut - auch auf § 68 EheG Anwendung finden.Nach Auffassung des Beklagten habe der Gesetzgeber nur im Lichte des neuen Unterhaltstatbestands des Paragraph 68 a, EheG die Subsidiarität der Unterhaltspflicht in Paragraph 68, EheG als nicht mehr adäquat und zeitgemäß beseitigt; die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben Ziffer 4, EheRÄG 1999 müsse daher - entgegen seinem Wortlaut - auch auf Paragraph 68, EheG Anwendung finden.
Durch Art II Z 3 des Eherechts-Änderungs- gesetzes 1999 (EheRÄG 1999) BGBl I 1999/125 wurde § 68 EheG dahin geändert, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Unterhaltspflicht des Ehegatten nach Scheidung aus gleichteiligem Verschulden künftig unabhängig davon besteht, ob eine solche mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Diese Änderung, die den Entfall der Subsidiarität der Unterhaltspflicht des einen geschiedenen Ehegatten gegenüber den Verwandten des anderen unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei gleichteiligem Verschulden bewirkt, war noch nicht Gegenstand der Regierungsvorlage, sondern erfolgte erst im Zuge der Beratungen des Justizausschusses (Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 821 ff, 861 ff (FN 12).Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Eherechts-Änderungs- gesetzes 1999 (EheRÄG 1999) BGBl römisch eins 1999/125 wurde Paragraph 68, EheG dahin geändert, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Unterhaltspflicht des Ehegatten nach Scheidung aus gleichteiligem Verschulden künftig unabhängig davon besteht, ob eine solche mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der nach Paragraph 71, EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Diese Änderung, die den Entfall der Subsidiarität der Unterhaltspflicht des einen geschiedenen Ehegatten gegenüber den Verwandten des anderen unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei gleichteiligem Verschulden bewirkt, war noch nicht Gegenstand der Regierungsvorlage, sondern erfolgte erst im Zuge der Beratungen des Justizausschusses (Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 821 ff, 861 ff (FN 12).
Art II Z 4 und 6 EheRÄG 1999 fügen mit den neu geschaffenen §§ 68a und 69b EheG für bestimmte Fälle einen vom Verschulden an der Scheidung grundsätzlich unabhängigen Unterhaltstatbestand neu in den Abschnitt des EheG über die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens ein.Artikel römisch zwei, Ziffer 4 und 6 EheRÄG 1999 fügen mit den neu geschaffenen Paragraphen 68 a und 69 b EheG für bestimmte Fälle einen vom Verschulden an der Scheidung grundsätzlich unabhängigen Unterhaltstatbestand neu in den Abschnitt des EheG über die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens ein.
Artikel VII EheRÄG 1999 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes mit 1. 1. 2000 (Z 1); §§ 68a und 69b EheG sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war (Z 4).Artikel römisch sieben EheRÄG 1999 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes mit 1. 1. 2000 (Ziffer eins,); Paragraphen 68 a und 69 b EheG sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war (Ziffer 4,).
Wie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.GP 35 f) dazu ausführen, wurde grundsätzlich die herrschende Rechtsprechung berücksichtigt, wonach auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Für die in §§ 68a und 69b EheG neu geschaffenen Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass Fragen des Unterhalts häufig schon antizipativ in das Scheidungsverfahren hereinwirken, dies etwa im Zusammenhang mit der Überlegung, anstelle einer streitigen Scheidung eine solche im Einvernehmen nach § 55a EheG anzustreben. Bei diesen Neuerungen wird daher für den Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren abgestellt, um den diesbezüglichen Dispositionen der Parteien nicht durch eine nachträgliche Rechtsänderung partiell den rechtlichen Boden zu entziehen (siehe dazu auch Hopf/Stabentheiner aaO 870).Wie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 35 f) dazu ausführen, wurde grundsätzlich die herrschende Rechtsprechung berücksichtigt, wonach auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Für die in Paragraphen 68 a und 69 b EheG neu geschaffenen Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass Fragen des Unterhalts häufig schon antizipativ in das Scheidungsverfahren hereinwirken, dies etwa im Zusammenhang mit der Überlegung, anstelle einer streitigen Scheidung eine solche im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG anzustreben. Bei diesen Neuerungen wird daher für den Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren abgestellt, um den diesbezüglichen Dispositionen der Parteien nicht durch eine nachträgliche Rechtsänderung partiell den rechtlichen Boden zu entziehen (siehe dazu auch Hopf/Stabentheiner aaO 870).
§ 5 ABGB legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (F. Bydlynski in Rummel, ABGB2 § 5 Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung zwar ausdrücklich anordnen, das muss jedoch aus dem Gesetz selbst zu entnehmen und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann, ABGB**2 § 5 Rz 1 f mwN; SZ 69/186).Paragraph 5, ABGB legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (F. Bydlynski in Rummel, ABGB2 Paragraph 5, Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung zwar ausdrücklich anordnen, das muss jedoch aus dem Gesetz selbst zu entnehmen und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 5, Rz 1 f mwN; SZ 69/186).
Der zeitliche Geltungsbereich des § 5 ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Bei mehraktigen Schuldverhältnissen und Dauerrechtsverhältnissen, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist, wie an die Ehe die wechselseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten, sind in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestands aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (Posch aaO Rz 4; Bydlinski aaO Rz 1 je mwN; SZ 69/186; SZ 69/241).Der zeitliche Geltungsbereich des Paragraph 5, ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Bei mehraktigen Schuldverhältnissen und Dauerrechtsverhältnissen, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist, wie an die Ehe die wechselseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten, sind in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestands aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (Posch aaO Rz 4; Bydlinski aaO Rz 1 je mwN; SZ 69/186; SZ 69/241).
Die hier strittigen Bestimmungen des Übergangsrechts ordnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 grundsätzlich mit 1. 1. 2000 an (Artikel VII Z 1 EheRÄG 1999); eine Ausnahme gilt kraft ausdrücklicher Aufzählung (nur) für §§ 68a und 69b EheG (Artikel VII Z 4 EheRÄG 1999). Den Vorinstanzen ist somit darin zuzustimmen, dass bereits nach der wörtlichen Auslegung der Übergangsbestimmungen § 68 EheG nF jedenfalls auf solche Unterhaltsstreitigkeiten anzuwenden ist, bei denen - wie hier - die Klage nach dem 31. 12. 1999 eingebracht worden ist und Unterhaltsleistungen nur für die Zukunft begehrt werden.Die hier strittigen Bestimmungen des Übergangsrechts ordnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 grundsätzlich mit 1. 1. 2000 an (Artikel römisch sieben Ziffer eins, EheRÄG 1999); eine Ausnahme gilt kraft ausdrücklicher Aufzählung (nur) für Paragraphen 68 a und 69 b EheG (Artikel römisch sieben Ziffer 4, EheRÄG 1999). Den Vorinstanzen ist somit darin zuzustimmen, dass bereits nach der wörtlichen Auslegung der Übergangsbestimmungen Paragraph 68, EheG nF jedenfalls auf solche Unterhaltsstreitigkeiten anzuwenden ist, bei denen - wie hier - die Klage nach dem 31. 12. 1999 eingebracht worden ist und Unterhaltsleistungen nur für die Zukunft begehrt werden.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn man die aus den Materialien hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung der Übergangsbestimmungen berücksichtigt. Die dort angestellten Überlegungen lassen erkennen, dass man vermeiden wollte, die Parteien eines Scheidungsverfahrens durch Einführung eines neuen Unterhaltstatbestands nach Scheidung in ihrer prozessualen Disposition zu beeinträchtigen. Gerade dies trifft aber auf die Rechtsänderung im Zusammenhang des § 68 EheG nicht zu: Dort wurde nämlich durch die Neufassung nicht ein Unterhaltstatbestand neu eingeführt, sondern bloß ein - bereits dem Rechtsbestand angehörender - Unterhaltsanspruch nicht mehr von Umständen (nämlich der Fähigkeit der Verwandten des Bedürftigen zur Unterhaltsleistung) abhängig gemacht, die schon bisher der Disposition des unterhaltspflichtigen Ehegatten entzogen waren. Diese unterschiedliche Interessenlage verbietet demnach eine Einbeziehung des § 68 EheG in den Ausnahmekatalog des Artikel VII Z 4 EheRÄG 1999.An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn man die aus den Materialien hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung der Übergangsbestimmungen berücksichtigt. Die dort angestellten Überlegungen lassen erkennen, dass man vermeiden wollte, die Parteien eines Scheidungsverfahrens durch Einführung eines neuen Unterhaltstatbestands nach Scheidung in ihrer prozessualen Disposition zu beeinträchtigen. Gerade dies trifft aber auf die Rechtsänderung im Zusammenhang des Paragraph 68, EheG nicht zu: Dort wurde nämlich durch die Neufassung nicht ein Unterhaltstatbestand neu eingeführt, sondern bloß ein - bereits dem Rechtsbestand angehörender - Unterhaltsanspruch nicht mehr von Umständen (nämlich der Fähigkeit der Verwandten des Bedürftigen zur Unterhaltsleistung) abhängig gemacht, die schon bisher der Disposition des unterhaltspflichtigen Ehegatten entzogen waren. Diese unterschiedliche Interessenlage verbietet demnach eine Einbeziehung des Paragraph 68, EheG in den Ausnahmekatalog des Artikel römisch sieben Ziffer 4, EheRÄG 1999.
Die Vorinstanzen haben frei von Rechtsirrtum § 68 EheG nF auf das nach dem 31. 12. 1999 eingeleitete Unterhaltsverfahren angewendet. Der Revision kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.Die Vorinstanzen haben frei von Rechtsirrtum Paragraph 68, EheG nF auf das nach dem 31. 12. 1999 eingeleitete Unterhaltsverfahren angewendet. Der Revision kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.