Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Pullovers unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr von den Beklagten nachgeahmter Pullover besitze wettbewerbliche Eigenart, weil er ein individuell gestaltetes Exemplar aus der Gattung der Norwegerpullover sei und sich von anderen Norwegerpullovern abhebe. Das nachgeahmte Produkt der Beklagten sei geeignet, mit dem Original der Klägerin verwechselt zu werden. Den Beklagten sei zumutbar, ihrem Pullover ein anderes Design zu geben. Dem ist zuzustimmen.
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderschutz - etwa
nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt,
ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist
aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände
hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt
(stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl
1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der
Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen
benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die
Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die
Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem
nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn
ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung
steht, angemessenen Abstand halten. Eine "vermeidbare
Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung
vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine
andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1992, 109 -
Prallbrecher; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt, jeweils mwN; MR 1997, 111 =
WBl 1997, 308 = ecolex 1997, 586 = ÖBl 1997, 167 - Astoria mwN).
Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1997, 167 - Astoria). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen (MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Ist die wettbewerbliche Eigenart gering, kann nur ein eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden; in einem solchen Fall können schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (4 Ob 9/98x; 4 Ob 84/99b; 4 Ob 210/00m).
Richtig ist nun zwar, wie das Rekursgericht ausführt, dass es Norwegerpullover in unzähligen Variationen und von vielen verschiedenen Herstellern gibt, die auf Grund der immer wieder verwendeten Muster häufig gewisse Ähnlichkeiten aufweisen. Dies schließt aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - noch nicht zwingend aus, dass der Pullover der Klägerin in seinem Design gegenüber anderen Norwegerpullovern ausgeprägt eigenartig und deshalb geeignet sein kann, im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit zu erlangen, dass er zu einem Erinnerungsbild im Gedächtnis des Publikums führt (so die Rsp zur Nachahmung von Werbemethoden und -mitteln: ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; MR 1995, 117 - Reiseinformation).
Der Pullover der Klägerin weist ein ausgeprägt individuell gestaltetes Design mit einem klar strukturierten dreiteiligen Aufbau an Brust und Ärmeln auf. Der obere Bereich ist durch ein breites, auffälliges Muster aus Rauten und Schneesternen gekennzeichnet und setzt sich deutlich gegenüber dem ruhigeren Mittelteil mit lilienförmigen, blauen Elementen auf weißem Grund ab; ihren Abschluss finden Brustteil und Ärmel an den Bünden jeweils mit einer aus sechseckigen Elementen gestalteten Randstrickerei. In der Mitte unter der Brustöffnung sowie auf den Ärmeln reicht jeweils ein markantes Dreieck mit einem Schneestern in den Mittelteil. Dieses originelle Design ist auf Grund seiner Prägnanz geeignet, beim Publikum eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Der beanstandete Pullover der Beklagten übernimmt nun dieses charakteristische Design in seinen ins Auge springenden Elementen glatt; die geringfügigen Unterschiede der beiden Pullover im Detail treten angesichts des übereinstimmenden Gesamteindrucks völlig in den Hintergrund. Es ist deshalb auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Haben demnach die Beklagten ohne technische oder funktionsbedingte Notwendigkeit das wettbewerblich eigenartige Produkt der Klägerin bis auf geringfügige Details nachgeahmt, obwohl ihnen eine Vielzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten für Norwegerpullover offenstehen, und ist ihr Pullover geeignet, eine vermeidbare Herkunftstäuschung bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem als Vorbild dienenden Pullover der Klägerin auszulösen, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Recht. Ob die Beklagten ihr Produkt unter Zugrundelegung einer eigenen Leistung, also eines eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgangs (etwa durch Unterschiede im Strickmuster, in der Strickart, im Garn oder in der Qualität) eigenständig entwickelt oder ob sie eine fremde Leistung glatt übernommen hat, ist zwar bei Beurteilung der von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppe "unmittelbare Leistungsübernahme" von Bedeutung; bei der hier vorliegenden Fallgruppe "Herbeiführung von Verwechslungsgefahr"sind diese vom Rekursgericht aufgezählten Kriterien hingegen nicht ausschlaggebend.Haben demnach die Beklagten ohne technische oder funktionsbedingte Notwendigkeit das wettbewerblich eigenartige Produkt der Klägerin bis auf geringfügige Details nachgeahmt, obwohl ihnen eine Vielzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten für Norwegerpullover offenstehen, und ist ihr Pullover geeignet, eine vermeidbare Herkunftstäuschung bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem als Vorbild dienenden Pullover der Klägerin auszulösen, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Recht. Ob die Beklagten ihr Produkt unter Zugrundelegung einer eigenen Leistung, also eines eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgangs (etwa durch Unterschiede im Strickmuster, in der Strickart, im Garn oder in der Qualität) eigenständig entwickelt oder ob sie eine fremde Leistung glatt übernommen hat, ist zwar bei Beurteilung der von der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG entwickelten Fallgruppe "unmittelbare Leistungsübernahme" von Bedeutung; bei der hier vorliegenden Fallgruppe "Herbeiführung von Verwechslungsgefahr"sind diese vom Rekursgericht aufgezählten Kriterien hingegen nicht ausschlaggebend.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 22. 8. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO). Der am 19. 9. 2000 zur Post gegebene Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 22. 8. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO). Der am 19. 9. 2000 zur Post gegebene Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.