Zutreffend stellt die Revision dar, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihr Begehren nur auf Gewährleistung und laesio enormis gestützt hat, vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, das Klagebegehren wie in der Klage ON 1 aufrecht zu erhalten (AS 117). Bereits in der Klage hat sie aber ihren Rückforderungsanspruch darauf gestützt, dass die Beklagten einen Hinweis auf die mangelnde Wasserqualität unterlassen hätten und hat dies darauf folgend noch dahin präzisiert, dass sie in einen wesentlichen Irrtum geführt worden sei (AS 13 und 19). In Wahrung der Rechtssicherheit ist dies aufzugreifen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 4).Zutreffend stellt die Revision dar, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihr Begehren nur auf Gewährleistung und laesio enormis gestützt hat, vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, das Klagebegehren wie in der Klage ON 1 aufrecht zu erhalten (AS 117). Bereits in der Klage hat sie aber ihren Rückforderungsanspruch darauf gestützt, dass die Beklagten einen Hinweis auf die mangelnde Wasserqualität unterlassen hätten und hat dies darauf folgend noch dahin präzisiert, dass sie in einen wesentlichen Irrtum geführt worden sei (AS 13 und 19). In Wahrung der Rechtssicherheit ist dies aufzugreifen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 4).
Die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB kann auch durch Unterlassung einer gebotenen Aufklärung über derartige Umstände erfolgen (vgl etwa SZ 58/69, JBl 1994, 404; Apathy in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 21, Rummel in Rummel ABGB2 § 871 Rz 14 f).Die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB kann auch durch Unterlassung einer gebotenen Aufklärung über derartige Umstände erfolgen vergleiche etwa SZ 58/69, JBl 1994, 404; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 871, Rz 21, Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 871, Rz 14 f).
Nun besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seinen Kaufentschuss maßgeblich sein könnten, sondern nur insoweit als er dies nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten konnte (vgl SZ 52/22, SZ 55/51, WBl 1988, 341 uva; WBl 1994, 28 zum Verweis auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs hinsichtlich der Aufklärungspflichten im Rahmen der Schutz- und Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Verhältnis). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vertragspartner über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (SZ 55/51, 5 Ob 568/88) oder zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind (vgl 1 Ob 562/83).Nun besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seinen Kaufentschuss maßgeblich sein könnten, sondern nur insoweit als er dies nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten konnte vergleiche SZ 52/22, SZ 55/51, WBl 1988, 341 uva; WBl 1994, 28 zum Verweis auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs hinsichtlich der Aufklärungspflichten im Rahmen der Schutz- und Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Verhältnis). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vertragspartner über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (SZ 55/51, 5 Ob 568/88) oder zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind vergleiche 1 Ob 562/83).
Dies ist für die Frage, ob das Wasser von der Liegenschaft, das die einzige Wasserbezugsquelle darstellt, auch trinkbar ist, in Bezug auf die Benützbarkeit des Hauses aber zu bejahen, zumal dies von einem Laien nicht beurteilt werden kann. Nach den in diesem Punkt bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen wurde die Klägerin aber darüber aufgeklärt. Das Berufungsgericht hat aber die Behandlung der Beweisrüge, mit denen die Klägerin diese Feststellungen bekämpfte, mit der unzutreffenden Begründung unterlassen, dass sich die Klägerin nur auf Gewährleistung und laesio enormis gestützt hätte. Insoweit ist aber eine Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung zur Behandlung der Beweisrüge unvermeidlich.
Festgehalten werden kann im Übrigen zu den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängeln wegen der Unterlassung der Beiziehung von Sachverständigen, dass die Qualität des Wassers ohnehin festgestellt wurde. Die Grundfläche, für die die Klägerin die weiteren Ansprüche geltend macht, befindet sich ohnenhin in ihrem Eigentum, sodass ein Sachverständiger zur Ermittlung der Wertminderung ebenfalls nicht erforderlich ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.