Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ben R***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (richtig nur:) zweiter Fall StGB (II) und der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I) und der Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ben R***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (richtig nur:) zweiter Fall StGB (römisch zwei) und der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch eins) und der Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. nach dem 2. Juni 1997 in Wels oder Grieskirchen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich unter Eigentumsvorbehalt überlassene Gegenstände wie einen Fronius Vario Star 247, ein Wap DX 810599, einen Wap NT Sauger und zwei Sonderanfertigungen von Regalen und einen Handwagenheber, einen 136-teiligen Werkzeugsatz, und einen VW-Kastenwagen 29k in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sich oder einem Dritten dadurch zugeeignet, dass er diese Gegenstände in die Slowakei verbrachte und dort veräußerte und den Veräußerungserlös ebenfalls nicht an die Oberbank Wels abführte, wobei er ein Gut veruntreut hat, dessen Wert 25.000 S überstieg;römisch eins. nach dem 2. Juni 1997 in Wels oder Grieskirchen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich unter Eigentumsvorbehalt überlassene Gegenstände wie einen Fronius Vario Star 247, ein Wap DX 810599, einen Wap NT Sauger und zwei Sonderanfertigungen von Regalen und einen Handwagenheber, einen 136-teiligen Werkzeugsatz, und einen VW-Kastenwagen 29k in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sich oder einem Dritten dadurch zugeeignet, dass er diese Gegenstände in die Slowakei verbrachte und dort veräußerte und den Veräußerungserlös ebenfalls nicht an die Oberbank Wels abführte, wobei er ein Gut veruntreut hat, dessen Wert 25.000 S überstieg;
II. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die unten angeführten Personen durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg und "die Betrügereien von ihm gewerbsmäßig bzw die schweren Betrugstaten von ihm in der Absicht begangen wurden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", und zwar:römisch zwei. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die unten angeführten Personen durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg und "die Betrügereien von ihm gewerbsmäßig bzw die schweren Betrugstaten von ihm in der Absicht begangen wurden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", und zwar:
1. im Juli 1998 in Wels Verfügungsberechtigte der Reifenfirma B***** GmbH (Thomas R*****) durch die Vorgabe, die erworbenen Reifen binnen vereinbarter Frist von 30 Tagen zu bezahlen, zum Verkauf und zur Auslieferung von 506 Stück Reifen im Wert von 321.734 S, wobei der Schaden zufolge Bezahlung von nur acht Reifen (4.000 S) insgesamt 317.734 S betrug;
2. am 19. November 1998 in Grieskirchen Roland L***** durch die Vorgabe, den vereinbarten Kaufpreis von 20.000 S für seinen PKW ab Dezember 1998 in monatlichen Raten von jeweils 3.000 S bezahlen zu wollen, zum Verkauf und zur Herausgabe eines Personalkraftwagens Marke Opel Kadett, wobei ein Schaden von 17.000 S entstand;
3. in der Zeit vom 5. bis 12. Mai 1999 in Grieskirchen und Graz Verfügungsberechtigte der Firma Ernest R***** durch die Vorgabe, die in sieben Angriffen bestellten Waren, und zwar 817 Stück PKW-Reifen verschiedenster Dimensionen sowie Reifenzubehör wie Alufelgen, Befestigungsmaterial und dergleichen laut Aufstellung S 131 bis 157/I im Gesamtwert von 531.586,10 S jeweils durch vorherige Überweisung des Warenwertes bezahlt zu haben und durch Faxen entsprechender Überweisungsaufträge an die Lieferantenfirma über die Postsparkasse Grieskirchen trotz Kenntnis des Umstandes, dass das angewiesene Konto nicht gedeckt war und die Überweisung tatsächlich nicht durchgeführt werden wird, zur Lieferung von Waren laut Rechnungen S 131 bis 157/I im Gesamtwert von 531.586,10 S, wobei zufolge gänzlicher Nichtbezahlung der herausgelockten Waren ein Schaden von 531.586,10 S eintrat;
III. am 14. Oktober 1999 beim Grenzübergang Gmünd-Böhmzeil gewerbsmäßig Schlepperei begangen, indem er die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich der mazedonischen Staatsangehörigen Remzi V*****, Magbere S***** und Pajazit I***** aus der tschechischen Republik nach Österreich organisierte und förderte.römisch drei. am 14. Oktober 1999 beim Grenzübergang Gmünd-Böhmzeil gewerbsmäßig Schlepperei begangen, indem er die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich der mazedonischen Staatsangehörigen Remzi V*****, Magbere S***** und Pajazit I***** aus der tschechischen Republik nach Österreich organisierte und förderte.
Die dagegen vom Angeklagten undifferenziert aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Darstellung irgend eines Nichtigkeitsgrundes.Die dagegen vom Angeklagten undifferenziert aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Darstellung irgend eines Nichtigkeitsgrundes.