Entscheidungsgründe:
Der Kläger war unter Anrechnung von 15 Dienstjahren seit 1. 3. 1972 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Sein fiktiver Eintrittstag war der 1. 1. 1957. Seit Ende der 50er-Jahre werden bei der beklagten Partei Ruhe- und Versorgungsansprüche der Angestellten durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 13 des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen L***** für definitiv gestellte Dienstnehmer geregelt. Zum Zeitpunkt der Definitivstellung des Klägers mit 1. 3. 1984 stand die Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1980 in Geltung, die die Ruhe- und Versorgungsgenüsse näher regelte. Ein Einzelvertrag über einen Ruhe- und Versorgungsgenuss wurde mit dem Kläger nicht geschlossen. Am 31. 12. 1995 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat der Angestellten gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG anstelle der bisher geltenden Regelungen über die betriebliche Altersvorsorge eine neue Betriebsvereinbarung ab, wodurch die bisherige Regelung der Betriebsvereinbarung von 1980 außer Kraft gesetzt wurde. Durch diese Vereinbarung sollten alle Arbeitnehmer (auch die nicht definitiv gestellten) in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung gelangen. Die neue Regelung kam nach sehr langen Verhandlungen und Diskussionen unter Beiziehung externer Fachkräfte und Unterstützung des Betriebsrates durch die Gewerkschaft der Privatangestellten und Einholung mehrerer Gutachten unter anderem auch der Arbeiterkammer zustande. Unter diesen Voraussetzungen wurde der Berechnungsmodus für die neue Betriebsvereinbarung gemeinsam erarbeitet, wobei der Betriebsrat immer Zugang zu allen Berechnungen hatte. Die B***** AG übernahm die Berechnungsmodalitäten der Experten der Arbeitnehmervertreter.Der Kläger war unter Anrechnung von 15 Dienstjahren seit 1. 3. 1972 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Sein fiktiver Eintrittstag war der 1. 1. 1957. Seit Ende der 50er-Jahre werden bei der beklagten Partei Ruhe- und Versorgungsansprüche der Angestellten durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 13, des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen L***** für definitiv gestellte Dienstnehmer geregelt. Zum Zeitpunkt der Definitivstellung des Klägers mit 1. 3. 1984 stand die Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1980 in Geltung, die die Ruhe- und Versorgungsgenüsse näher regelte. Ein Einzelvertrag über einen Ruhe- und Versorgungsgenuss wurde mit dem Kläger nicht geschlossen. Am 31. 12. 1995 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat der Angestellten gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, ArbVG anstelle der bisher geltenden Regelungen über die betriebliche Altersvorsorge eine neue Betriebsvereinbarung ab, wodurch die bisherige Regelung der Betriebsvereinbarung von 1980 außer Kraft gesetzt wurde. Durch diese Vereinbarung sollten alle Arbeitnehmer (auch die nicht definitiv gestellten) in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung gelangen. Die neue Regelung kam nach sehr langen Verhandlungen und Diskussionen unter Beiziehung externer Fachkräfte und Unterstützung des Betriebsrates durch die Gewerkschaft der Privatangestellten und Einholung mehrerer Gutachten unter anderem auch der Arbeiterkammer zustande. Unter diesen Voraussetzungen wurde der Berechnungsmodus für die neue Betriebsvereinbarung gemeinsam erarbeitet, wobei der Betriebsrat immer Zugang zu allen Berechnungen hatte. Die B***** AG übernahm die Berechnungsmodalitäten der Experten der Arbeitnehmervertreter.
Die Beklagte sandte in der Folge den einzelnen Dienstnehmern Erklärungen über die Änderungen der Pensionsregelungen, in denen die jeweilige Übertragungszahlung der Beklagten an die Pensionskasse betragsmäßig angeführt war. Mit Stichtag 31. 12. 1995 waren 67 (unkündbar gestellte Dienstnehmer) von der Umstellung auf das neue Pensionsmodell betroffen. Mit Kenntnisnahme des Abfindungsbetrages sollte eine Erklärung unterschrieben werden und damit das Einverständnis zu der zu leistenden Übertragungszahlung erklärt werden, wobei mit diesem Betrag alle bis zum 31. 12. 1995 erworbenen Anwartschaften abgegolten sein sollten. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung. Die neue Betriebsvereinbarung brachte dem Kläger insofern eine Schlechterstellung, als ihm nunmehr eine geringere Betriebspension zustünde. Dies betrifft nur den den ASVG-Anteil übersteigenden Teil. Die neue Regelung sah ausgehend vom damaligen Zeitpunkt für den Kläger 41,17 % weniger Betriebspension vor. Nach letzten Berechnungen ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von rund 32 bis 34 % gegenüber dem ursprünglichen Pensionsanspruch. Beim Vergleich der Gesamtpension (ASVG + Betriebspension) ergibt sich zum heutigen Zeitpunkt eine Differenz von rund 9 %, was insgesamt etwa 49.000 S bis 50.000 S brutto im Jahr entspricht, die der Kläger nach dem neuen System weniger an Gesamtpension bekommt. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten verbesserte sich in den letzten Jahren, während es 1992 und 1993 größere wirtschaftliche Schwierigkeiten gab, weshalb Einsparungen unter anderem auch hinsichtlich der Pensionszuschussregelungen notwendig waren. Nach Berechnungen der Pensionskasse war ausgehend von 67 Betroffenen im Jahr 1995 ein Aufwand von 17,000.000 S ab 1996 für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erwarten. Unter Einbeziehung der statistischen Lebenserwartung hätte sich der Aufwand insgesamt auf rund S 600,000.000 belaufen, weshalb die Beklagte die neue Regelung für wirtschaftlich notwendig ansah.
Der Kläger begehrt die spruchgemäße Feststellung. Die verschlechternde Betriebsvereinbarung, zu der er keine Zustimmung gegeben habe, sei sittenwidrig, weil seine Ansprüche durch die neue Betriebsvereinbarung knapp vor seiner Pensionierung ohne sachlichen Grund abgeändert worden seien; sie würde dem Eigentumsschutz und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Die Eingriffe seien ungeachtet einer exzellenten Vermögens- und Ertragssituation der Beklagten erfolgt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein sittenwidriger Eingriff in Rechte des Klägers sei nicht vorgenommen worden. Die neue Pensionsregelung sei, weil sie alle Arbeitnehmer betreffe, gegenüber der bisherigen günstiger.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es sei zulässig, dass eine Betriebsvereinbarung durch eine spätere außer Kraft gesetzt werde, wobei nicht darauf Bedacht zu nehmen sei, ob für die betroffenen Arbeitnehmer damit eine Verschlechterung verbunden sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt, als die Betriebsvereinbarung vom 31. 12. 1995 in Geltung gesetzt worden sei, noch im aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Eingriff sei in zukünftige vermögensrechtliche Positionen erfolgt, die nicht unter Eigentumsschutz stünden. Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB liege nicht vor.Es sei zulässig, dass eine Betriebsvereinbarung durch eine spätere außer Kraft gesetzt werde, wobei nicht darauf Bedacht zu nehmen sei, ob für die betroffenen Arbeitnehmer damit eine Verschlechterung verbunden sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt, als die Betriebsvereinbarung vom 31. 12. 1995 in Geltung gesetzt worden sei, noch im aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Eingriff sei in zukünftige vermögensrechtliche Positionen erfolgt, die nicht unter Eigentumsschutz stünden. Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.
Auch nach der neuen Betriebsvereinbarung liege die Betriebspension des Klägers deutlich über der Höchstpension nach dem ASVG. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die geänderte Rechtsposition für ihn von solcher Bedeutung sei, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitsichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde. Dies wäre bei ersatzloser Beseitigung der Anwartschaft, wenn sie zur Wahrung betrieblicher Interessen nicht erforderlich wäre, zu bejahen, nicht jedoch bei der gegebenen Konstellation. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt worden. Verschlechterungen des Entgelts und der Pensionsanwartschaft könnten wirksam vorgenommen werden. Die neue Betriebsvereinbarung trage dem Gedanken einer Differenzierung nach den dort erworbenen Beitragszeiten Rechnung. Beim Entstehen der Betriebsvereinbarung seien Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter intensiv einbezogen worden, wobei auch externe Fachleute ihre Beratung ausgeübt hätten. Auch der Berechnungsmodus sei nicht vom Arbeitgeber allein, sondern gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung ausgearbeitet worden. Der Betriebsrat habe immer Zugang zu allen Berechnungen erhalten. Die Dauer der erworbenen Anwartschaftszeiten seien in Form von "Übertragungszahlungen" berücksichtigt worden und unverfallbar gestellt worden. Da größere wirtschaftliche Schwierigkeiten 1992 und 1993 zu Einsparungen gezwungen hätten, sei das Sachlichkeitsgebot bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer hinreichend erfüllt. Eine Grundrechtsverletzung sei sohin durch die neue Betriebsvereinbarung nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.