Die Revision ist aus den angeführten Gründen des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision macht im Wesentlichen geltend, der sogenannte Dispositionsschein sei als Überbringerwertpapier anzusehen, weil er zur Abwicklung von Geschäften nach § 12 DepG diene. Da auf dem Dispositionsschein lediglich eine einzige Eintragung aufscheine, und die zusätzliche "VIP" Vereinbarung (telefonische Verfügbarkeit über das Konto bei Bekanntgabe der Kassageschäftsnummer, der Dispositionsscheinnummer und des Losungswortes) aus diesem nicht hervorgehe, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Ob und welcher Typ von Wertpapier der Dispositionsschein darstelle, sei nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Da die "VIP" Vereinbarung aus dem Dispositionsschein nicht hervorgehe, sei der Kläger nach der Rechtsscheintheorie geschützt. Im Übrigen sei ein Dispositionsschein einem Überbringersparbuch vergleichbar. In solchen Fällen sei bereits entschieden worden, dass ein Kunde in unzulässiger Weise benachteiligt werde, wenn ohne Vorlage des Sparbuchs das Guthaben zu Lasten des Sparers verringert werde. Es handle sich jedenfalls um ein Wertpapier, ohne dessen Vorlage die Bank über das dahinterstehende Wertpapierdepot keine Verfügungen zulassen könne. Die beklagte Partei habe ohne Vorlage des Dispositionsscheines Verfügungen über das Depot zugelassen bzw es unterlassen, auf diesem die "VIP" Vereinbarung anzuführen. Der Herausgabeanspruch sei daher auch im Schadenersatzrecht begründet. Das Berufungsgericht habe den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes zu Unrecht als unzulässige Neuerung angesehen.Die Revision macht im Wesentlichen geltend, der sogenannte Dispositionsschein sei als Überbringerwertpapier anzusehen, weil er zur Abwicklung von Geschäften nach Paragraph 12, DepG diene. Da auf dem Dispositionsschein lediglich eine einzige Eintragung aufscheine, und die zusätzliche "VIP" Vereinbarung (telefonische Verfügbarkeit über das Konto bei Bekanntgabe der Kassageschäftsnummer, der Dispositionsscheinnummer und des Losungswortes) aus diesem nicht hervorgehe, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Ob und welcher Typ von Wertpapier der Dispositionsschein darstelle, sei nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Da die "VIP" Vereinbarung aus dem Dispositionsschein nicht hervorgehe, sei der Kläger nach der Rechtsscheintheorie geschützt. Im Übrigen sei ein Dispositionsschein einem Überbringersparbuch vergleichbar. In solchen Fällen sei bereits entschieden worden, dass ein Kunde in unzulässiger Weise benachteiligt werde, wenn ohne Vorlage des Sparbuchs das Guthaben zu Lasten des Sparers verringert werde. Es handle sich jedenfalls um ein Wertpapier, ohne dessen Vorlage die Bank über das dahinterstehende Wertpapierdepot keine Verfügungen zulassen könne. Die beklagte Partei habe ohne Vorlage des Dispositionsscheines Verfügungen über das Depot zugelassen bzw es unterlassen, auf diesem die "VIP" Vereinbarung anzuführen. Der Herausgabeanspruch sei daher auch im Schadenersatzrecht begründet. Das Berufungsgericht habe den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes zu Unrecht als unzulässige Neuerung angesehen.
Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, Bedenken gegen die ausführlich begründete Berufungsentscheidung, auf die zunächst verwiesen wird, zu erwecken (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, Bedenken gegen die ausführlich begründete Berufungsentscheidung, auf die zunächst verwiesen wird, zu erwecken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusätzlich zu den darin enthaltenen Überlegungen ist aber noch festzuhalten:
Mit dem damaligen Kunden der beklagten Partei (Mag. D*****) wurde eine Vereinbarung getroffen, die Elemente des Depotgeschäftes und des Effektengeschäftes enthielt und dem - auch anonymen Kunden - gestattete, telefonische Verfügungen über verwahrte Papiere zu treffen. Zur Vornahme von Effektengeschäften konnten bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit § 40 BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 10/39; dann ausdrücklich festgeschrieben in § 40 Abs 1 Z 1 lit a und b BWG idF vor der Novelle BGBl 1996/446; 4 Ob 532/94 teilweise veröffentlicht in ecolex 1994, 814; WBl 1994, 166). Bei der Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonten war der Bank demnach die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) grundsätzlich nicht bekannt (RIS-Justiz RS0038086
; 7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 = ÖBA 1995/775 uva).Mit dem damaligen Kunden der beklagten Partei (Mag. D*****) wurde eine Vereinbarung getroffen, die Elemente des Depotgeschäftes und des Effektengeschäftes enthielt und dem - auch anonymen Kunden - gestattete, telefonische Verfügungen über verwahrte Papiere zu treffen. Zur Vornahme von Effektengeschäften konnten bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/446, womit Paragraph 40, BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 10/39; dann ausdrücklich festgeschrieben in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/446; 4 Ob 532/94 teilweise veröffentlicht in ecolex 1994, 814; WBl 1994, 166). Bei der Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonten war der Bank demnach die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) grundsätzlich nicht bekannt (RIS-Justiz
RS0038086; 7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 = ÖBA 1995/775 uva).
Im vorliegenden Fall wurde dem damaligen Geschäftspartner der beklagten Partei ein Dispositionsschein ausgefolgt, auf welchem unter Punkt 5. ausdrücklich festgehalten war, dass diese zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, dem Überbringer dieses Scheines ohne Legitimierungsprüfung als zur Geltendmachung der Ansprüche anzusehen. Gerade diese mangelnde Verpflichtung, den Überbringer des Dispositionsscheines jedenfalls als Berechtigten anzusehen, lässt aber die Qualifizierung des von der beklagten Partei ausgegebenen Dispositionsscheines als Inhaberpapier nicht zu. Bei einem Wertpapier werden, um von einem solchen sprechen zu können, verschiedene Funktionen unterschieden. Durch die Legitimationswirkung wird der Inhaber der Urkunde, und nur er, legitimiert, das in der Urkunde verbriefte Recht geltend zu machen. Die ebenfalls zu unterscheidende Garantiefunktion bedeutet, dass das Recht mit dem in der Urkunde bezeichneten Inhalt besteht und keine Einwendungen erhoben werden können. Die Transportfunktion bewirkt, dass die Übertragung des Eigentums am Papier das im Papier verbriefte Recht mit überträgt (Roth Österreichisches Wertpapierrecht, HWR 1986, 9 ff). Die Legitimationsfunktion unterliegt allerdings wiederum Abstufungen. In ihrer schwächsten Form beschränkt sich die Legitimationsfunktion auf eine bloße Beweiswirkung hinsichtlich der in der Urkunde getroffenen Aussagen über das Recht. Die nächste Stufe ist die der Liberationswirkung zu Gunsten des Schuldners; er kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Papiers leisten. Wenn die Vorlage des Papiers zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist, braucht der Schuldner nur an den Inhaber des Papiers zu leisten; wenn schließlich der Schuldner gegen Vorlage des Papiers gegen dessen Vorlage leisten muss, ist die stärkste Form der Legitimation zu Gunsten des Inhabers erreicht. Nur beim Inhaberpapier sind die Wertpapierfunktionen in vollkommener Weise ausgebildet; insbesonders sind hier sämtliche vier Aspekte der Legitimationsfunktion kumuliert (Roth aaO 10).
Aus dem oben Gesagten ergibt sich aber - wie bereits vom Berufungsgericht festgehalten -, dass dem Dispositionsschein in der vorliegenden konkreten Form lediglich Liberationswirkung zukommt und die beklagte Partei daher an den Vorleger leisten darf aber nicht muss. Damit ist aber der Dispositionsschein nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der echten Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier oder Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht (ÖBA 1999, 225; 1 Ob 379/98m). Schon aus diesem Grund kann dem Herausgabebegehren kein Erfolg beschieden sein, weil auch dann, wenn man im Sinne der Revisionsausführungen im Sinne der Rechtsscheintheorie, wonach er darauf vertrauen durfte, dass über die auf dem Depot erliegenden Papiere ohne Vorlage des Dispositionsscheines nicht verfügt werde, weil eine solche telefonische Verfügungsmöglichkeit nicht ersichtlich gewesen sei, er jedenfalls nicht darauf vertrauen durfte, dass die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, an jeden Vorleger ohne Legitimationsprüfung zu leisten.
Insofern unterscheidet sich daher der vorliegende Sachverhalt von der in der Revision behaupteten Analogie zum Überbringersparbuch, weil dort für das Vorliegen eines Spareinlagengeschäftes die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv ist (Chini, Kommentar zum Bankwesengesetz FN 4 zu § 31 Abs 1 BWG) und Verfügungen nur unter Verwendung der Sparurkunde möglich sind (§ 32 Abs 1 BWG).Insofern unterscheidet sich daher der vorliegende Sachverhalt von der in der Revision behaupteten Analogie zum Überbringersparbuch, weil dort für das Vorliegen eines Spareinlagengeschäftes die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv ist (Chini, Kommentar zum Bankwesengesetz FN 4 zu Paragraph 31, Absatz eins, BWG) und Verfügungen nur unter Verwendung der Sparurkunde möglich sind (Paragraph 32, Absatz eins, BWG).
Bei der vorliegenden "VIP" Vereinbarung, die offensichtlich deshalb möglich war, weil der damalige Kunde der beklagten Partei eben nicht anonym war, waren aber Vefügungen auch telefonisch möglich. Mit einer möglichen missbräuchlichen Verwendung der Dispositionsurkunde musste die beklagte Partei aber nicht rechnen.
Der vorliegende Herausgabeanspruch ist auch nicht mit sachenrechtlichen Erwägungen zu begründen, weil die beklagte Partei die Wertpapiere schon für den Rechtsvorgänger des Klägers verwaltet hatte, eine Anweisung an sie, die Verwahrung nunmehr für den Kläger durchzuführen, die als Erwerbsart in Frage käme (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 10/33), aber weder behauptet noch festgestellt wurde.Der vorliegende Herausgabeanspruch ist auch nicht mit sachenrechtlichen Erwägungen zu begründen, weil die beklagte Partei die Wertpapiere schon für den Rechtsvorgänger des Klägers verwaltet hatte, eine Anweisung an sie, die Verwahrung nunmehr für den Kläger durchzuführen, die als Erwerbsart in Frage käme (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 10/33), aber weder behauptet noch festgestellt wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Herausgabebegehren ist aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht berechtigt, selbst wenn man das Vorbringen in erster Instanz als ausreichend erachten würde. Der Kläger wirft der beklagten Partei vor, aus dem Dispositionsschein habe sich die "VIP-Vereinbarung" nicht ergeben, bei Vorliegen einer solchen hätte der Dispositionsschein bei der beklagten Partei verbleiben müssen (vgl ÖBA 1995/467). Daraus ist aber für ihn nichts gewonnen. Wenn die "VIP-Vereinbarung" (Möglichkeit zur telefonischen Disposition bei Bekanntgabe des Losungswortes und der Kontonummer) auf dem Dispositionsschein vermerkt gewesen wäre, hätte dies dennoch Mag. D***** nicht gehindert, über die Wertpapiere zu verfügen. Der Kläger hätte dann um so weniger darauf vertrauen dürfen, dass sich die angegebenen Wertpapiere noch auf dem Depot befinden. Wäre der Dispositionsschein bei der beklagten Partei verblieben, wäre der Kläger gar nicht in den Besitz desselben gekommen. Beide Schuldvorwürfe rechtfertigen jedenfalls ein Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren nicht. Dass der Kläger durch ein allenfalls schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei einen anderen Schaden erlitten hätte, wurde nicht vorgebracht. Ein solcher könnte aber auch nicht im Wege der Stattgebung des vorliegenden Herausgabebegehrens zugesprochen werden.Das Herausgabebegehren ist aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht berechtigt, selbst wenn man das Vorbringen in erster Instanz als ausreichend erachten würde. Der Kläger wirft der beklagten Partei vor, aus dem Dispositionsschein habe sich die "VIP-Vereinbarung" nicht ergeben, bei Vorliegen einer solchen hätte der Dispositionsschein bei der beklagten Partei verbleiben müssen vergleiche ÖBA 1995/467). Daraus ist aber für ihn nichts gewonnen. Wenn die "VIP-Vereinbarung" (Möglichkeit zur telefonischen Disposition bei Bekanntgabe des Losungswortes und der Kontonummer) auf dem Dispositionsschein vermerkt gewesen wäre, hätte dies dennoch Mag. D***** nicht gehindert, über die Wertpapiere zu verfügen. Der Kläger hätte dann um so weniger darauf vertrauen dürfen, dass sich die angegebenen Wertpapiere noch auf dem Depot befinden. Wäre der Dispositionsschein bei der beklagten Partei verblieben, wäre der Kläger gar nicht in den Besitz desselben gekommen. Beide Schuldvorwürfe rechtfertigen jedenfalls ein Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren nicht. Dass der Kläger durch ein allenfalls schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei einen anderen Schaden erlitten hätte, wurde nicht vorgebracht. Ein solcher könnte aber auch nicht im Wege der Stattgebung des vorliegenden Herausgabebegehrens zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.