Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten vom 2. 1. 1997 bis zum 31. 8. 1997 als Zahntechnikerlehrling und vom 1. 9. 1997 bis zum 3. 8. 1998 als Zahntechnikerin beschäftigt. Auf das Lehrverhältnis der Klägerin war der Kollektivvertrag für Lehrlinge des Zahntechnikergewerbes anzuwenden, auf das Arbeitsverhältnis die Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk (in der Folge: TO), erlassen am 1. 12. 1941 vom Reichstreuhänder für Wien und Niederdonau.
§ 3 dieser TO normiert "Mehrarbeits-", Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge. Als "Mehrarbeit" definiert § 2 der TO "die über wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit".Paragraph 3, dieser TO normiert "Mehrarbeits-", Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge. Als "Mehrarbeit" definiert Paragraph 2, der TO "die über wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit".
§ 10 der TO ("Verwirkung") hat folgenden Wortlaut:Paragraph 10, der TO ("Verwirkung") hat folgenden Wortlaut:
"I. Ansprüche auf Zuschläge aller Art sind verwirkt, wenn sie nicht spätestens 2 Monate nach ihrer Entstehung dem Betriebsführer gegenüber geltend gemacht worden sind.
II. Sonstige Ansprüche auf Grund dieser Tarifordnung sind verwirkt, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Betriebsführer gegenüber geltend gemacht worden sind."römisch zwei. Sonstige Ansprüche auf Grund dieser Tarifordnung sind verwirkt, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Betriebsführer gegenüber geltend gemacht worden sind."
Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt S 136.729,62 brutto sA (Kündigungsentschädigung S 8.753,88; Urlaubsentschädigung S 15.426,41; Überstundenentlohnung für die Zeit von 2. 1. 1997 bis 31. 8. 1997 S 19.678,35 und für die Zeit von 1. 9. 1997 bis 15. 8. 1998 S 92.870,98).
Zum Anspruch auf Überstundenentgelt - nur dieser ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - brachte die Klägerin vor, insgesamt 1049,38 Überstunden, davon 385,85 während des Lehrverhältnisses und 663,53 als Facharbeiterin, geleistet zu haben.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, dass Überstunden weder geleistet worden noch notwendig gewesen seien und dass im Übrigen das Überstundenentgelt iS des § 10 der TO verfallen sei.Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, dass Überstunden weder geleistet worden noch notwendig gewesen seien und dass im Übrigen das Überstundenentgelt iS des Paragraph 10, der TO verfallen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 88.234,61 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 48.495,01 brutto ab. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte eröffnete seinen Laborbetrieb am 2. 12. 1996. Obwohl die Umsätze hinter den Erwartungen zurückblieben, mussten, weil nur fünf oder sechs Zahntechniker beschäftigt waren, wegen der üblichen Terminarbeiten bei der Herstellung von Zahnersätzen regelmäßig Überstunden geleistet werden. Grundsätzlich wäre es möglich gewesen, für Überstunden Zeitausgleich zu nehmen; die Mitarbeiter verlangten dies aber kaum, weil sie um ihren Arbeitsplatz fürchteten, zumal die Terminarbeiten keinen effizienten Zeitausgleich erlaubten. Überstundenentgelt wurde von keinem Mitarbeiter verlangt, weil allen bekannt war, dass die Liquidität des Unternehmens im ersten Jahr zu wünschen übrig ließ. Sogar die Löhne waren oft nur mit Verspätung gezahlt worden.
Die Kläger leistete während ihrer Lehrzeit vom 2. 1. 1997 bis zum 31. 8. 1997 insgesamt 385,85, in der Zeit von 1. 9. 1997 bis 31. 3. 1998 521,16 und in der Zeit vom 1. 4. 1998 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 142,37 Überstunden. Sie erhielt dafür weder Überstundenentgelt noch Zeitausgleich. Die Überstunden waren jeweils für die termingerechte Fertigstellung der ihr aufgetragenen Arbeiten notwendig. Dem Beklagten war aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass die Klägerin regelmäßig noch nach 17.00 Uhr arbeitete.
Während der Beschäftigung der Klägerin beim Beklagten war eine Abgeltung der Überstunden kein Thema. Erstmals mit ihrem Schreiben vom 11. 8. 1998 beanspruchte die Klägerin dem Grunde nach Überstundenentgelt.
In der Zeit von 2. 1. 1997 bis 31. 3. 1998 gab es keine regelmäßigen betrieblichen Arbeitsaufzeichnungen. Versuche einer computerunterstützten Arbeitszeiterfassung erwiesen sich als nicht praktikabel; es steht nicht fest, dass diese Art der Erfassung jemals lückenlos und effizient eingesetzt wurde und ein erfasster Inhalt dem Beklagten zur Kenntnis gelangt wäre.
Wegen des Fehlens einer funktionierenden betrieblichen Arbeitszeiterfassung führten einzelne Mitarbeiter, darunter die Klägerin, selbst handschriftliche Listen über ihre tägliche Arbeitszeiten. Dies Aufzeichnungen wurden aber dem Kläger nie vorgelegt.
Ab 1. 4. 1998 wurde im Betrieb eine Arbeitszeiterfassung mit Stempelkarten eingeführt. Die Stempelkarten wurden dem Beklagten monatlich vorgelegt; ob er sie kontrolliert oder überhaupt angesehen hat, steht nicht fest.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Überstundenentgelte für die Zeit ab 1. 9. 1997 (die Ansprüche auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung wurden unangefochten abgewiesen, die Überstundenentgelte aus der Zeit des Lehrverhältnisses letztlich unangefochten zugesprochen). Dazu vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Auf das ab 1. 9. 1997 begründete Arbeitsverhältnis sei nach § 45 Kollektivvertragsgesetz 1947 (KollVG) und nach den §§ 162 Abs 1 Z 2 sowie 164 Abs 3 ArbVG noch immer die genannte TO anwendbar, soweit ihr nicht gesetzliche Regelungen entgegenstünden. Die darin in § 10 I. normierte zweimonatige Frist, innerhalb derer die Überstundenzuschläge geltend gemacht werden müssen, sei nicht sittenwidrig und verstoße auch nicht gegen zwingendes Recht. Die Leistung von Überstunden allein genüge nicht zu deren Geltendmachung; ebensowenig die in der Zeit vom 1. 9. 1997 bis zum 31. 3. 1998 geführten privaten Aufzeichnungen, die ja dem Kläger nicht vorgelegt worden seien. Die Ansprüche auf Überstundenzuschläge seien daher für den genannten Zeitraum verfallen, nicht aber die von § 10 I. der TO nicht erfassten Grundlöhne für die geleisteten Überstunden. Hingegen habe die Klägerin ab 1. 4. 1998 die vom Beklagten selbst zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellten Stempelkarten verwendet und diese am Monatsende im Büro abgegeben. Die Übergabe von Aufzeichnungen, aus denen sich unschwer erhebliche Mehrarbeitsleistung erkennen lasse, sei als hinreichend schlüssige Aufforderung an den Arbeitgeber, diese Arbeitszeit im Zuge der korrekten Lohnabrechnung zu berücksichtigen, anzusehen. Die Forderungen der Klägerin an Überstundenentgelt für die Zeit ab 1. 4. 1998 seien daher in vollem Umfang berechtigt. Die Verfallsfrist des § 10 II. der TO habe die Klägerin durch ihr Schreiben vom 11. 8. 1998, mit dem sie zumindest dem Grunde nach die Zahlung von Überstundenentgelt verlangt habe, gewahrt.Auf das ab 1. 9. 1997 begründete Arbeitsverhältnis sei nach Paragraph 45, Kollektivvertragsgesetz 1947 (KollVG) und nach den Paragraphen 162, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 164 Absatz 3, ArbVG noch immer die genannte TO anwendbar, soweit ihr nicht gesetzliche Regelungen entgegenstünden. Die darin in Paragraph 10, römisch eins. normierte zweimonatige Frist, innerhalb derer die Überstundenzuschläge geltend gemacht werden müssen, sei nicht sittenwidrig und verstoße auch nicht gegen zwingendes Recht. Die Leistung von Überstunden allein genüge nicht zu deren Geltendmachung; ebensowenig die in der Zeit vom 1. 9. 1997 bis zum 31. 3. 1998 geführten privaten Aufzeichnungen, die ja dem Kläger nicht vorgelegt worden seien. Die Ansprüche auf Überstundenzuschläge seien daher für den genannten Zeitraum verfallen, nicht aber die von Paragraph 10, römisch eins. der TO nicht erfassten Grundlöhne für die geleisteten Überstunden. Hingegen habe die Klägerin ab 1. 4. 1998 die vom Beklagten selbst zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellten Stempelkarten verwendet und diese am Monatsende im Büro abgegeben. Die Übergabe von Aufzeichnungen, aus denen sich unschwer erhebliche Mehrarbeitsleistung erkennen lasse, sei als hinreichend schlüssige Aufforderung an den Arbeitgeber, diese Arbeitszeit im Zuge der korrekten Lohnabrechnung zu berücksichtigen, anzusehen. Die Forderungen der Klägerin an Überstundenentgelt für die Zeit ab 1. 4. 1998 seien daher in vollem Umfang berechtigt. Die Verfallsfrist des Paragraph 10, römisch zwei. der TO habe die Klägerin durch ihr Schreiben vom 11. 8. 1998, mit dem sie zumindest dem Grunde nach die Zahlung von Überstundenentgelt verlangt habe, gewahrt.
Das Berufungsgericht gab einer vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und änderte es im Übrigen über Berufung der Klägerin im Sinne des Zuspruchs von insgesamt S 112.549,33 brutto sA ab. Ferner sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die TO, der der Charakter einer Rechtsverordnung zukomme, sei auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom Reichstreuhänder der Arbeit erlassen worden. Die Bestimmungen des AOG über das Tarifordnungsrecht seien 1945 aufrecht erhalten und erst durch das Inkrafttreten des KollVG außer Kraft gesetzt worden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KollVG noch geltenden Tarifordnungen seien nach dessen § 47 "solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge oder durch Vorschriften nach § 1 Abs 2 ersetzt werden, es sei denn, dass sie aufgrund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen". Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normiere in § 164 Abs 3 eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach § 45 KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Das Berufungsgericht folge der Lehrmeinung von Floretta (in Floretta/Strasser, KommzArbVG 1022 f), wonach eine derart weiter geltende Tarifordnung durch einen Kollektivvertrag ersetzt werden könne und nicht durch Gesetz aufgehoben werden müsse. Daraus sei zu folgern, dass auf die in solchen Tarifordnungen enthaltenen Verfallsbestimmungen die Rechtsprechung zu kollektivvertraglichen Verfallsklauseln herangezogen werden könne. Verfallsfristen, die kürzer als drei Monate seien, seien aber nach herrschender Auffassung sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer dadurch kaum genügend Zeit bleibe, allfällige Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und die zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen oder zweckdienlichen Schritte zu überlegen. Auch die Verfallsbestimmung des § 10 I. der TO sei daher als sittenwidrig iS des § 879 ABGB zu qualifizieren, weil sie wegen ihrer Kürze die Geltendmachung von Überstundenzuschlägen übermäßig erschwere. Diese Verfallsbestimmung sei daher nicht anzuwenden.Die TO, der der Charakter einer Rechtsverordnung zukomme, sei auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom Reichstreuhänder der Arbeit erlassen worden. Die Bestimmungen des AOG über das Tarifordnungsrecht seien 1945 aufrecht erhalten und erst durch das Inkrafttreten des KollVG außer Kraft gesetzt worden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KollVG noch geltenden Tarifordnungen seien nach dessen Paragraph 47, "solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge oder durch Vorschriften nach Paragraph eins, Absatz 2, ersetzt werden, es sei denn, dass sie aufgrund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen". Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normiere in Paragraph 164, Absatz 3, eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach Paragraph 45, KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Das Berufungsgericht folge der Lehrmeinung von Floretta (in Floretta/Strasser, KommzArbVG 1022 f), wonach eine derart weiter geltende Tarifordnung durch einen Kollektivvertrag ersetzt werden könne und nicht durch Gesetz aufgehoben werden müsse. Daraus sei zu folgern, dass auf die in solchen Tarifordnungen enthaltenen Verfallsbestimmungen die Rechtsprechung zu kollektivvertraglichen Verfallsklauseln herangezogen werden könne. Verfallsfristen, die kürzer als drei Monate seien, seien aber nach herrschender Auffassung sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer dadurch kaum genügend Zeit bleibe, allfällige Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und die zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen oder zweckdienlichen Schritte zu überlegen. Auch die Verfallsbestimmung des Paragraph 10, römisch eins. der TO sei daher als sittenwidrig iS des Paragraph 879, ABGB zu qualifizieren, weil sie wegen ihrer Kürze die Geltendmachung von Überstundenzuschlägen übermäßig erschwere. Diese Verfallsbestimmung sei daher nicht anzuwenden.
Auch nach § 10 II. der TO seien die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt, weil sie innerhalb der dort genannten Frist mit ihrem Schreiben vom 11. 8. 1998 die Honorierung geleisteter Überstunden unter Ausführung des Umfangs ausdrücklich gefordert habe. Eine ziffernmäßige Konkretisierung der Ansprüche sei nicht erforderlich, jedoch müssten die Ansprüche soweit dargelegt werden, dass der Arbeitgeber erkennen könne, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint seien. Überdies beziehe sich § 10 II. der Tarifordnung nur auf "sonstige Ansprüche" nach der TO, während die Entgeltansprüche der Klägerin vertraglicher Natur seien.Auch nach Paragraph 10, römisch zwei. der TO seien die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt, weil sie innerhalb der dort genannten Frist mit ihrem Schreiben vom 11. 8. 1998 die Honorierung geleisteter Überstunden unter Ausführung des Umfangs ausdrücklich gefordert habe. Eine ziffernmäßige Konkretisierung der Ansprüche sei nicht erforderlich, jedoch müssten die Ansprüche soweit dargelegt werden, dass der Arbeitgeber erkennen könne, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint seien. Überdies beziehe sich Paragraph 10, römisch zwei. der Tarifordnung nur auf "sonstige Ansprüche" nach der TO, während die Entgeltansprüche der Klägerin vertraglicher Natur seien.
Die noch strittigen Ansprüche der Klägerin seien daher in vollem Umfang berechtigt.
Die Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Auslegung der Verfallsbestimmungen einer nach § 164 Abs 3 ArbVG noch in Geltung stehenden Tarifordnung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Auslegung der Verfallsbestimmungen einer nach Paragraph 164, Absatz 3, ArbVG noch in Geltung stehenden Tarifordnung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen dieses Urteil, und zwar nur gegen den Zuspruch von S 92.870,98 brutto, richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens im genannten Umfang abzuändern.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist teilweise auch berechtigt.