Gegenstand des Zwischenverfahrens über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Frage, ob die Gesellschafter mit Punkt 14. ihres Gesellschaftsvertrags bereits einen die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts ausschließenden Schiedsvertrag geschlossen oder nur eine Abrede (etwa einen Vorvertrag) (§ 936 ABGB) mit dem Ziel, in weiterer Folge den in Aussicht genommenen Schiedsvertrag abzuschließen, getroffen haben. Der Schiedsvertrag ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht massgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (RdW 1987, 54; SZ 68/112, SZ 70/156, SZ 71/82, je mwN; RIS-Justiz RS0045045
; Rechberger in Rechberger2, § 577 ZPO Rz 1 f mwN; Fasching IV 732 und Lehrbuch2 Rz 2171; Rummel, Schiedsvertrag und ABGB in RZ 1986, 146 ff). Da im vorliegenden Fall ein übereinstimmender Parteiwille aller Gesellschafter nicht festgestellt wurde (vgl dazu Rummel aaO 148 f), ist von der Formulierung der Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag auszugehen. In einem solchen Fall ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen (vgl SZ 58/60, SZ 59/86; 1 Ob 2193/96y = HS 27/1 ua, zuletzt SZ 71/82; RIS-Justiz RS0044997). Von diesen Erwägungen ist auch die zweite Instanz ausgegangen.Gegenstand des Zwischenverfahrens über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Frage, ob die Gesellschafter mit Punkt 14. ihres Gesellschaftsvertrags bereits einen die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts ausschließenden Schiedsvertrag geschlossen oder nur eine Abrede (etwa einen Vorvertrag) (Paragraph 936, ABGB) mit dem Ziel, in weiterer Folge den in Aussicht genommenen Schiedsvertrag abzuschließen, getroffen haben. Der Schiedsvertrag ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht massgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (RdW 1987, 54; SZ 68/112, SZ 70/156, SZ 71/82, je mwN; RIS-Justiz
RS0045045; Rechberger in Rechberger2, Paragraph 577, ZPO Rz 1 f mwN; Fasching römisch vier 732 und Lehrbuch2 Rz 2171; Rummel, Schiedsvertrag und ABGB in RZ 1986, 146 ff). Da im vorliegenden Fall ein übereinstimmender Parteiwille aller Gesellschafter nicht festgestellt wurde vergleiche dazu Rummel aaO 148 f), ist von der Formulierung der Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag auszugehen. In einem solchen Fall ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen vergleiche SZ 58/60, SZ 59/86; 1 Ob 2193/96y = HS 27/1 ua, zuletzt SZ 71/82; RIS-Justiz RS0044997). Von diesen Erwägungen ist auch die zweite Instanz ausgegangen.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 58/97d = MietSlg 49.678 uva). Einer Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO inne wohnen, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (1 Ob 2380/96y uva), etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt wurde oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurden. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Schiedsvertrag nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags erst (in Zukunft) "schriftlich gesondert errichtet" und mit diesem erkennbar - ungeachtet der Vorschriften des §§ 580 ff ZPO - das gesamte Procedere einschließlich der Bestellung der Schiedsrichter festgelegt werden sollte. Hätten die Parteien schon durch den Gesellschaftsvertrag einen Schiedsvertrag iSd § 577 ZPO errichten wollen, hätte es wohl eines Hinweises auf einen gesonderten Schiedsvertrag gar nicht bedurft (SZ 34/35 = EvBl 1961/204).Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 58/97d = MietSlg 49.678 uva). Einer Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO inne wohnen, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (1 Ob 2380/96y uva), etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt wurde oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurden. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Schiedsvertrag nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags erst (in Zukunft) "schriftlich gesondert errichtet" und mit diesem erkennbar - ungeachtet der Vorschriften des Paragraphen 580, ff ZPO - das gesamte Procedere einschließlich der Bestellung der Schiedsrichter festgelegt werden sollte. Hätten die Parteien schon durch den Gesellschaftsvertrag einen Schiedsvertrag iSd Paragraph 577, ZPO errichten wollen, hätte es wohl eines Hinweises auf einen gesonderten Schiedsvertrag gar nicht bedurft (SZ 34/35 = EvBl 1961/204).
Die "Schiedsklausel" kann deshalb wohl nur so verstanden werden, dass die Gesellschafter gesellschafts- bezogene Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht austragen wollten, die näheren Bestimmungen über dessen Zusammensetzung sowie die näheren Verfahrensbe- stimmungen, die es zu beachten hat, jedoch erst einem eigens abzuschließenden - und von neueintretenden Gesellschaften mitzuunterfertigenden - Schiedsvertrag vorbehielten, vor dessen Errichtung sie noch nicht gebunden sein wollten (vgl § 884 ABGB).Die "Schiedsklausel" kann deshalb wohl nur so verstanden werden, dass die Gesellschafter gesellschafts- bezogene Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht austragen wollten, die näheren Bestimmungen über dessen Zusammensetzung sowie die näheren Verfahrensbe- stimmungen, die es zu beachten hat, jedoch erst einem eigens abzuschließenden - und von neueintretenden Gesellschaften mitzuunterfertigenden - Schiedsvertrag vorbehielten, vor dessen Errichtung sie noch nicht gebunden sein wollten vergleiche Paragraph 884, ABGB).
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.