Entscheidungsgründe:
Am 11. 8. 1994 erlitt der Kläger bei der Handhabung des von der beklagten Partei hergestellten Häckslers eine Abtrennung der vier Finger der linken Hand.
Der Kläger begehrte Schadenersatz (Schmerzengeld und Fahrtauslagen) von zusammen S 255.000,-- (ohne Zinsenbegehren) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz künftiger Schäden aus dem Vorfall vom 11. 8. 1994 in M***** mit dem Vorbringen, das von der beklagten Partei hergestellte Gerät sei nicht ausreichend gegen Verletzungen bei der Handhabung gesichert.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, das Gerät habe dem technischen Stand entsprochen; die Betriebsanleitung weise eindringlich darauf hin, dass niemals in die laufende Maschine oder in den Auswurf gegriffen werden dürfe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Das von der beklagten Partei 1991 hergestellte Gerät "Gartenhäcksler" hat eine Auswurföffnung in der Breite von 223 mm; es befindet sich diese im unteren Bereich 250 mm und im oberen 450 mm von der Aufstandsfläche entfernt. Die Auswurfstäbe (zur Sicherung der Auswurföffnung) haben einen Durchmesser von 21,5 mm und einen Minimalabstand bei der "Feineinstellung" von 12 bis 15 mm. Der Abstand der Schlägelkanten von den Auswurfstäben beträgt ca 9 mm. Zusätzlich konnte der Abstand zwischen den Auswurfstäben und der äußeren Kante der Auswurföffnung an der Oberseite mit 95 mm und an der Unterseite mit 43 mm gemessen werden. Am Gerät selbst befinden sich mehrere Hinweise für den sicheren Betrieb bzw die Verwendung des Gerätes:
1.) Schutzbrillenzeichen;
2.) Drehrichtung des Antriebes;
3.) Vorsicht! Werkzeug läuft nach!
4.) Nicht in den Auswurf greifen!
5.) Vorsicht! Bewegte Werkzeuge!
6.) Instandsetzungs-Einrichtungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei abgeschaltetem Antrieb und stillstehendem Werkzeug vornehmen!
Aus der Betriebsanleitung geht unter anderem hervor, dass vier verschiedene Einstellungen der Auswurfstäbe vorgesehen sind, wobei lediglich bei der Stellung "fein" sämtliche Stäbe eingesetzt bleiben und dadurch der Minimalabstand zwischen den Stäben gewahrt wird. Bei allen anderen Einstellungen wird der Abstand und damit der freie Durchgriffraum in den Bereich der Schlägel durch Herausnehmen einzelner Stäbe vergrößert. Insbesondere bei feuchtem Material ergibt sich eine Situation, bei der nur mehr in der Mitte der Auswurföffnung zwei über ein angeschweisstes Blech verbundene Stäbe vorhanden sind.
Für das klagsgegenständliche Gerät selbst galten im Zeitpunkt der Anfertigung unter anderen die Bestimmungen in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung - Maschinenschutzvorrichtungsverordnung Auflage 1988.
In § 2 dieser Schutzverordnung heißt es ua:In Paragraph 2, dieser Schutzverordnung heißt es ua:
"Maschinen samt Schutzvorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, müssen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend gesichert sein.
Soferne Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten."
Auf Grund der relativ niedrigen Position der Auswurföffnung kommt es dazu, dass sich vor dieser insbesondere bei feuchtem Häckselmaterial gehäckseltes Gut ansammelt und dieses entfernt werden muss, da ansonsten der Auswurf gestört wird.
Das Wegräumen von Auswurfgut vor der Auswurföffnung ist von den Warnhinweisen nicht betroffen. Es gibt keinen Hinweis darauf, wie dieses Auswurfgut weggeräumt werden soll. Würde man direkt an den Auswurfstellen das Auswurfmaterial wegräumen, würde man bis auf ca 30 mm an die Schlägelkanten herankommen. In diesem Fall könnte man noch nicht von einem Hineingreifen sprechen. Bei der Herausnahme der oberen drei Auswurfstäbe würde sich eine Durchgreiflücke mit einer Höhe von ca 13 cm ergeben.
Der Kläger ist Mechaniker, er benützte vor dem gegenständlichen Unfall das Gerät ca einmal jährlich.
Der Kläger hat am 11. 8. 1994 nasses Häckselgut mit der gegenständlichen Maschine verarbeitet. Er hatte hiezu Arbeitshandschuhe an, die bereits nass geworden waren. Das gegenständliche Gerät hatte die Einstellung für "feuchtes Material". Der Kläger versuchte mit der linken Hand von vorne annähernd senkrecht zu den Auswurfstabachsen, das aufgestaute Material zu entfernen. Er geriet in den Bereich der Schlägel, worauf durch einen einzigen Schlägel die Verletzung des Klägers herbeigeführt wurde.
Der Kläger erlitt durch diesen Unfall eine komplette Amputation aller dreigliedrigen Finger der linken Hand. Es wurde mit einem Hautweichteilrest die Möglichkeit eines verlängerten Spitzgriffes unter gleichzeitiger Handverschmälerung erreicht. Es besteht lokal im Bereich des Stumpfes eher eine schlechte Weichteildeckung mit entsprechender Empfindlichkeit. Es bestehen entsprechende seelische Schmerzen durch den kosmetischen Defekt, der als Folge des kompletten Fingerverlustes eingetreten ist. Funktionell besteht ein guter Spitzgriff zwischen dem Daumen und dritten Strahl. Ein Grobgriff ist auf Grund des Verlustes aller dreigliedrigen Finger nicht vorhanden.
Die Verletzungen haben nachfolgende Schmerzen komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zur Folge.
Starke Schmerzen 4 Tage
mittelstarke Schmerzen 2 Wochen
leichte Schmerzen bis zum
Jahresende 1997 12 Wochen
auch in Zukunft ist mit jährlichen Schmerzen im Sinne der Kompression von zwei Wochen insgesamt zu rechnen.
Der Kläger ist am 10. 11. 1951 geboren und nach wie vor in seinem Beruf als Mechaniker tätig. Er hat die Gesellenprüfung.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das von der beklagten Partei hergestellte Produkt sei fehlerhaft, weil eine geringfügige Schutzvorrichtung im Bereiche des Auswurfkanals die Folgen des vorhersehbar gewesenen Fehlgebrauches durch den Benützer hätte hintanhalten können. Den Kläger treffe jedoch ein Eigenverschulden, das die Selbsttragung der Hälfte seines Schadens rechtfertige.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, nicht aber der der klagenden Partei. Es änderte das Urteil erster Instanz dahin ab, dass dem Leistungsbegehren mit S 58.750,-- und dem Feststellungsbegehren im Sinne einer Ersatzpflicht der beklagten Partei für 25 % der vom Kläger erlittenen Schäden stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 260.000,-- und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 5 Abs 2 PHG könne aus dem Inverkehrbringen eines verbesserten Produktes noch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Vorgängerproduktes geschlossen werden. Nach § 5 Abs 1 PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei. Diese Sicherheitserwartung durchschnittlicher Benützer von Zerkleinerungsmaschinen beziehe sich nach den Feststellungen auf eine Konstruktion, die ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile auch von unten unmöglich mache. Der Hersteller habe allerdings nur für eine Gebrauchsart einzustehen, mit der er - unter Einschluss eines naheliegenden Abusus (vgl ZVR 1998/19) - billigerweise rechnen könne (§ 5 Abs 1 Z 2 PHG). Dem durchschnittlichen Benützer eines Gartenhäckslers müsse die Gefährlichkeit des Hineingreifens in die Zuführungs- und Auswurföffnung bei laufender Maschine grundsätzlich bekannt sein; andererseits müsse jedoch der Hersteller eines Häckslers der vorliegenden Bauart (mit relativ niedriger Position der Auswurföffnung und das damit verbundene Erfordernis der laufenden Entfernung des angesammelten - insbesondere feuchten - Häckselgutes) damit rechnen, dass der Benützer Häckselgut auch bei laufender Maschine entferne und hiebei mit den - im Falle der Verarbeitung feuchten Materials - nicht ausreichend durch Auswurfstäbe abgesicherten beweglichen Teilen der Maschine in Berührung komme. Dem Häcksler der vorliegenden Bauart hafte daher ein Konstruktionsfehler an, der den berechtigten Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Benützer widerspreche und mit dessen Schadensursächlichkeit gerechnet werden müsse. Das dem Kläger zuzurechnende Eigenverschulden (§ 11 PHG iVm § 1304 ABGB) sei so schwerwiegend, dass eine Aufteilung im Verhältnis 3 : 1 geboten sei. Diese Aufteilung habe nach Verschuldenskriterien zu erfolgen. Im Bereich der Gefährdungshaftung sei die Größe der Gefährdung gegen das Mitverschulden des Geschädigten abzuwägen (vgl ZVR 1991/52). Hiebei sei von der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verhalten des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr auszugehen. Im Falle der Selbstbeschädigung sei zunächst zu fragen, wie sich der maßgerechte Mensch in der konkreten Lage des Beschädigten verhalten hätte. Das Ausmaß des Abweichens von diesem Sorgfaltsmaßstab entspreche dann dem Gewicht der vorzuwerfenden Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Reischauer in Rummel Rz 5 zu § 1304 ABGB).In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PHG könne aus dem Inverkehrbringen eines verbesserten Produktes noch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Vorgängerproduktes geschlossen werden. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei. Diese Sicherheitserwartung durchschnittlicher Benützer von Zerkleinerungsmaschinen beziehe sich nach den Feststellungen auf eine Konstruktion, die ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile auch von unten unmöglich mache. Der Hersteller habe allerdings nur für eine Gebrauchsart einzustehen, mit der er - unter Einschluss eines naheliegenden Abusus vergleiche ZVR 1998/19) - billigerweise rechnen könne (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG). Dem durchschnittlichen Benützer eines Gartenhäckslers müsse die Gefährlichkeit des Hineingreifens in die Zuführungs- und Auswurföffnung bei laufender Maschine grundsätzlich bekannt sein; andererseits müsse jedoch der Hersteller eines Häckslers der vorliegenden Bauart (mit relativ niedriger Position der Auswurföffnung und das damit verbundene Erfordernis der laufenden Entfernung des angesammelten - insbesondere feuchten - Häckselgutes) damit rechnen, dass der Benützer Häckselgut auch bei laufender Maschine entferne und hiebei mit den - im Falle der Verarbeitung feuchten Materials - nicht ausreichend durch Auswurfstäbe abgesicherten beweglichen Teilen der Maschine in Berührung komme. Dem Häcksler der vorliegenden Bauart hafte daher ein Konstruktionsfehler an, der den berechtigten Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Benützer widerspreche und mit dessen Schadensursächlichkeit gerechnet werden müsse. Das dem Kläger zuzurechnende Eigenverschulden (Paragraph 11, PHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB) sei so schwerwiegend, dass eine Aufteilung im Verhältnis 3 : 1 geboten sei. Diese Aufteilung habe nach Verschuldenskriterien zu erfolgen. Im Bereich der Gefährdungshaftung sei die Größe der Gefährdung gegen das Mitverschulden des Geschädigten abzuwägen vergleiche ZVR 1991/52). Hiebei sei von der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verhalten des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr auszugehen. Im Falle der Selbstbeschädigung sei zunächst zu fragen, wie sich der maßgerechte Mensch in der konkreten Lage des Beschädigten verhalten hätte. Das Ausmaß des Abweichens von diesem Sorgfaltsmaßstab entspreche dann dem Gewicht der vorzuwerfenden Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Reischauer in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1304, ABGB).
Der maßgerechte und - wie der Kläger als Mechaniker - technisch versierte Benützer eines Zerkleinerungsgerätes werde sich den beweglichen Teilen der laufenden Maschine nur mit aller größter Vorsicht annähern. In unmittelbarer Nähe dieser Teile erforderliche Handgriffe werde er nur bei Stillstand des Gerätes vornehmen. Er werde sich daher der mit der Berührung des Zerkleinerungswerkzeuges verbundenen Verletzungsgefahr bewusst sein.
Im Anlassfall sei die Auswurföffnung des Häckslers mit den gut sichtbaren Schlägeln zunächst nur durch Metallstäbe, die Zwischenräume von bloß 1 bis 1 1/2 cm freiließen, relativ gut abgesichert. Im Hinblick auf die Verarbeitung nassen Häckselgutes habe der Kläger jedoch diese Stäbe zum überwiegenden Teil entfernen müssen, wodurch die erkennbar gefährlichen Schlägel frei lagen. Dieser Umstand hätte den verständigen Benützer davon abgehalten, bei laufender Maschine mit den Händen in die Nähe dieser Schlägel zu geraten. Die Entfernung des unterhalb der Auswurföffnung angesammelten Häckselgutes durch annähernd senkrechtes Hineingreifen von vorne mit der linken Hand erweise sich daher als grob sorgfaltswidrig. Die Abwägung dieses Sorgfaltsverstoßes mit der durch den Konstruktionsfehler bewirkten Gefahr führe zum Ergebnis, dass der Kläger 3/4 seines Schadens selbst zu tragen habe.
An Schmerzengeld sei ein Globalbetrag von S 230.000,-- angemessen.
Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien jeweils aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung;
1.) die des Klägers nur gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 58.750,-- und der Feststellung der Haftung der beklagten Partei im Ausmaß von 25 % mit dem Antrag, es abzuändern, dem Kläger S 117.500,-- zuzusprechen und die Haftung der beklagten Partei im Ausmaß von 50 % festzustellen;
2.) die der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung mit dem Antrag, diese abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Beide Parteien beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.