Der Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu unterbrechen, ist nicht berechtigt:
Der Beklagte brachte vor, er habe beim Strafgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt, weil die im Strafurteil festgestellten Verletzungsfolgen auf einem unrichtigen Sachverständigengutachten basierten, und der Irrtum im vorliegenden Zivilrechtsstreit aufgeklärt worden sei. Die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Wiederaufnahmsantrags im Strafverfahren ist in der ZPO nicht vorgesehen und der Unterbrechungsantrag schon allein deshalb abzuweisen (ArbSlg 7243). Wie aber bei Erledigung der Revision noch auszuführen sein wird, ist es im Übrigen für die zivilrechtlichen Folgen des Schadensereignisses auch bedeutungslos, ob bestimmte Verletzungen allenfalls nicht entstanden seien; ein Verletzungserfolg ist jedenfalls und unbestrittenermaßen eingetreten und dieser Umstand reicht für die zivilrechtliche Haftung des Beklagten aus.
Der Unterbrechungsantrag ist demnach abzuweisen.
Zu II:
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Umfang der Bindung des Zivilrichters an ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts klar, wenngleich er nie ausdrücklich determiniert wurde. Ein strafgerichtlich Verurteilter muss das Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (SZ 68/195). Dies bedeutet aber - ebenso wie früher nach § 268 ZPO aF -, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (vgl ZVR 1990/125; 4 Ob 150/83; SZ 55/154; 8 Ob 66/80 uva). Es besteht daher - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit die Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren. Selbst wenn im Gefolge der vom Beklagten beabsichtigten Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur geringere Verletzungsfolgen festgestellt werden könnten, wäre für den Beklagten damit nichts gewonnen, weil unbestrittenermaßen Verletzungsfolgen auftraten und das schadensstiftende Ereignis eine conditio sine qua non für diese Schäden war, sodass die Haftung des Beklagten - wie sogleich auszuführen sein wird - jedenfalls gegeben ist:Der Umfang der Bindung des Zivilrichters an ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts klar, wenngleich er nie ausdrücklich determiniert wurde. Ein strafgerichtlich Verurteilter muss das Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (SZ 68/195). Dies bedeutet aber - ebenso wie früher nach § 268 ZPO aF -, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf vergleiche ZVR 1990/125; 4 Ob 150/83; SZ 55/154; 8 Ob 66/80 uva). Es besteht daher - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit die Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren. Selbst wenn im Gefolge der vom Beklagten beabsichtigten Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur geringere Verletzungsfolgen festgestellt werden könnten, wäre für den Beklagten damit nichts gewonnen, weil unbestrittenermaßen Verletzungsfolgen auftraten und das schadensstiftende Ereignis eine conditio sine qua non für diese Schäden war, sodass die Haftung des Beklagten - wie sogleich auszuführen sein wird - jedenfalls gegeben ist:
Demjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu verantworten hat, sind alle Nachteile zuzurechnen, für die das Ereignis eine Bedingung war. Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. Ein Schädiger muss die Folgen konstitutioneller Schadensanlagen beim Geschädigten mittragen. "Freies menschliches Handeln", mit dem der Beklagte nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte, ist als weitere Ursache für den Schaden nicht hinzugekommen, sodass die Haftung des Schädigers ungebrochen aufrecht bleibt (JBl 1992, 255; JBl 1988, 649; 8 Ob 85/86; ZVR 1977/108; ZVR 1977/231; SZ 45/28; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 12 zu § 1295; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/1, 8/11). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass eine adäquate Schadensverursachung vorliegt, was das Gericht zweiter Instanz im Sinne der einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs auch richtig ausgeführt hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.