Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor:Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im vorliegenden (gemeint erstinstanzlichen) Verfahren kein Vorbringen über eine Beeinträchtigung seines Sehvermögens erstattet habe. Auch die vernommenen ärztlichen Sachverständigen gaben keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Einschränkung. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers gilt in Sozialrechtssachen das Neuerungsverbot uneingeschränkt (SSV-NF 12/89 = SZ 71/107 mwN).
Es trifft auch zu, dass schon das Erstgericht von einem Berufsschutz des Klägers als gelernter Mechaniker ausgegangen ist, wenn es ausführte, Invalidität im Sinne des § 255 ASVG läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinem Vorbringen entsprechend Berufsschutz genießen sollte.Es trifft auch zu, dass schon das Erstgericht von einem Berufsschutz des Klägers als gelernter Mechaniker ausgegangen ist, wenn es ausführte, Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG läge selbst dann nicht vor, wenn der Kläger seinem Vorbringen entsprechend Berufsschutz genießen sollte.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 12. 1940 geborene Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem ausgeübten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 (Abs 1 oder 3) ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, weil sein Leistungskalkül in KFZ-Mechanikerberufen nicht überschritten wird. Kann aber der Kläger seinen Beruf weiter ausüben, dann würde sich an dieser Beurteilung nicht das Geringste ändern, wenn man einen Berufsschutz des Klägers verneinte.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 12. 1940 geborene Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem ausgeübten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, (Absatz eins, oder 3) ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, weil sein Leistungskalkül in KFZ-Mechanikerberufen nicht überschritten wird. Kann aber der Kläger seinen Beruf weiter ausüben, dann würde sich an dieser Beurteilung nicht das Geringste ändern, wenn man einen Berufsschutz des Klägers verneinte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.