Der angefochtene Beschluss wurde den Rekurswerbern am 12. Jänner 2000 zugestellt. Die Rekursfrist von 14 Tagen endete demnach am 26. Jänner 2000, 24 Uhr. Die Rechtsmittelwerber gaben ihren "ordentlichen Revisionsrekurs" am letzten Tag dieser Frist zur Post. Am 11. Februar 2000 überreichten sie noch eine "Ergänzung zum ordentlichen Revisionsrekurs" mit drei Beilagen. Darin werden weitere Rechtsmittelgründe zu Tatfragen ausgeführt.
Der "ordentliche Revisionsrekurs" leidet an keinen formalen oder inhaltlichen Gebrechen, die einer Sacherledigung entgegenstünden. Demnach ist das Nachtragen von Rechtsmittelgründen - insbesondere nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - jedenfalls unzulässig (Näheres zum Problemkreis der Einmaligkeit von Rechtsmitteln bei Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 21 zu §§ 84, 84 mwN).
Die "Ergänzung zum ordentlichen Revisionsrekurs" ist somit zurückzuweisen.
II.
1. Wohnungseigentum ist gemäß § 1 Abs 1 WEG das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Es ist nach § 7 Abs 1 WEG untrennbar mit dem Mindestanteil verbunden und kann nur mit ihm zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Der rechtliche Kern des Wohnungseigentums ist daher durch die Unlösbarkeit der Verbindung von Liegenschaftsmiteigentum mit einem dinglichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Gebäudeteil definiert. Wegen dieser Unlösbarkeit ist nur die aus dem Miteigentumsanteil und dem Nutzungsrecht bestehende Einheit Gegenstand des Rechtsverkehrs (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 und 2 zu § 7 WEG).
1. 1. Im Zwangsversteigerungsverfahren wird Eigentum durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Zuschlag an den Ersteher übertragen, und zwar selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer des Exekutionsobjekts, aber der Ersteher insofern gutgläubig war (SZ 52/13; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 1240 ff).
1. 2. Vor dem voranstehend erläuterten Hintergrund kann durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren allenfalls Wohnungseigentum, das nicht dem Verpflichteten, sondern einem Dritten gehörte, auf den Ersteher übertragen werden, unauflösbar bleibt jedoch auch bei diesem Modus des Eigentumserwerbs die das rechtliche Wesen von Wohnungseigentum bestimmende untrennbare Verbindung zwischen dem der Zwangsversteigerung unterworfenen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft und dem dinglichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Gebäudeteil.
Werden daher - wie im Anlassfall - zwei Wohnungseigentumseinheiten des Verpflichteten versteigert, denen Miteigentumsanteile an ein und derselben Liegenschaft zugrunde liegen, so kann durch deren Zuschlag an verschiedene Ersteher nicht ein Austausch jener Räumlichkeiten stattfinden, auf die sich das jeweils ausschließliche dingliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers einer bestimmten Einheit bezieht. Der von den Rekurswerbern angestrebten gegenteiligen rechtlichen Konsequenz steht die eingangs erläuterte Unlösbarkeit der Verknüpfung von Liegenschaftsmiteigentum mit einem dinglichen Nutzungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten entgegen, sodass Wohnungseigentum überhaupt nur als solche Einheit Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann.
Bezöge sich somit das dingliche Nutzungsrecht der den Rekurswerbern rechtskräftig zugeschlagenen 303/13800 Anteile, die untrennbar mit Wohnungseigentum "an GR 1a und Nebenräume" verbunden sind, tatsächlich auf jene Räumlichkeiten, in denen derzeit ein "Sex-Shop" betrieben wird, so kann daran die Gutgläubigkeit der Rekurswerber, ihrem Wohnungseigentum seien jene Räumlichkeiten zugeordnet, in denen derzeit eine "Sushi-Bar" betrieben wird, nichts ändern, weil der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren als bloßer Modus für den Eigentumserwerb die Rechtsnatur des Exekutionsobjekts nicht beeinflussen und daher auch nicht eine Trennung des Untrennbaren bewirken kann.
Deshalb wird im Einklang mit der erörterten Rechtslage die untrennbare Verbindung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten mit den zu versteigernden Miteigentumsanteilen auch in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt ausdrücklich betont.
2. Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und jenen des Versteigerungsedikts bestimmt (3 Ob 162/97p; SZ 57/166 mwN). Dabei wird dem Erfordernis einer deutlichen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nach § 170 Z 1 EO bereits durch die Angabe der maßgebenden Grundbuchsdaten entsprochen, ohne dass es noch weiterer Präzisierungen im Sinne des § 562 Geo bedarf (SZ 52/13). Somit ist für das Ausmaß des Rechtserwerbs durch Zuschlag das im Zwangsversteigerungsverfahren erstattete Schätzgutachten nicht maßgebend, wenn auch die Beschreibung einer Liegenschaft im Zuge der Schätzung ein genaues Bild über das Exekutionsobjekt vermitteln soll, sodass insbesondere auch für den späteren Ersteher ersichtlich ist, was er erwarb (SZ 52/13; Heller/Berger/Stix aaO 1128). Die gleichen Grundsätze müssen auch für die Beschreibung von Räumlichkeiten im Schätzgutachten gelten, auf die sich das jeweils zu beurteilende Wohnungseigentum des Verpflichteten beziehen soll. Nichts anderes gilt ferner für die auf einem solchen Gutachten beruhende Erklärung des die Versteigerungstagsatzung leitenden Richters über die Bezeichnung realer Teile des Hauses, die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten des Verpflichteten zuzuordnen seien, weil auch eine solche, das jeweilige Exekutionsobjekt (allenfalls unrichtig) präzisierende richterliche Äußerung die unter 1. und 1. 2. erläuterte untrennbare Einheit nicht lösen kann. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber kommt daher auch keine Berichtigung von Grundbuchseintragungen in Betracht, wenn sich schließlich doch herausstellen sollte, dass sich ihr Wohnungseigentum in Wahrheit auf jene Räumlichkeiten bezieht, in denen derzeit ein "Sex-Shop" betrieben wird.
3. Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO kann nur eine fehlerhafte Vollzugshandlung, insbesondere die Amtshandlung eines Vollstreckers, jedoch nicht eine anfechtbare richterliche Entscheidung sein (idS SZ 43/125; Heller/Berger/Stix aaO 672; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 189; siehe dagegen zu Vollzugsweisungen des Richters oder Rechtspflegers 3 Ob 28/99k). Daher ist die Vollzugsbeschwerde kein taugliches Mittel zur Bewirkung der von einem Beschwerdeführer angestrebten Abhilfe, wenn die betroffene Vollzugshandlung im Einklang mit einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung steht.
3. 1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. September 1998 erhielten die Rekurswerber als Ersteher der 303/13800 Anteile (B-LNr 27) "verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäft Top1a und Nebenräume" deren einstweilige Verwaltung übertragen, wobei einer von ihnen zum Verwalter ernannt wurde. Mit Beschluss vom 1. März 1999 wurde sodann als Tag der Übergabe der 303/13800 Anteile (B-LNr 27) "verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäft Top1a und Nebenräume" der 1. April 1999, 9 Uhr, festgelegt. Die erstgenannte richterliche Anordnung bezeichnet das Zuschlagsobjekt, ohne auf dessen Beschreibung im Schätzgutachten und die daraus abgeleitete ausdrückliche Erklärung des Richters als Leiter der Versteigerungstagsatzung Bezug zu nehmen. Es fehlt also an einer rechtskräftigen Anordnung der einstweiligen Verwaltung zugunsten der Rekurswerber als Ersteher, die sich auf diejenigen Räumlichkeiten bezöge, in denen eine "Sushi-Bar" betrieben wird. Der konkreten Einführung des gerichtlich bestellten Verwalters am 1. April 1999 lag somit im maßgebenden Punkt - vor dem Hintergrund der Erläuterungen unter 3. - eine im Verfahren über eine Vollzugsbeschwerde unkorrigierbare rechtskräftige richterliche Entscheidung nicht zugrunde.
3. 2. Der Richter hat über eine Vollzugsbeschwerde ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Eine Einvernehmung der Parteien oder sonstiger Beteiligter sieht das Gesetz nicht vor. Das Gericht kann jedoch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren nach § 55 Abs 2 und 3 EO ermitteln. Diese Befugnis wird zur Verpflichtung, soweit es um die Klärung von Tatsachen geht, die auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (SZ 57/99).
Im Verfahren über die im Anlassfall erhobenen Vollzugsbeschwerden ist - gemäß der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - zu klären, welche Räumlichkeiten dem mit Beschluss vom 10. September 1998 bestellten einstweiligen Verwalter zu übergeben sind. Es kann sich dabei nur um diejenigen Räumlichkeiten handeln, auf die sich das Wohnungseigentum der Ersteher der 303/13800 Anteile (B-LNr 27) im Lichte der Erwägungungen unter 1. bis 2. tatsächlich bezieht. Über diesen Punkt wird jedoch im Verfahren über die konkreten Vollzugsbeschwerden nur als Vorfrage abgesprochen. Schon wegen der unter 3. erörterten Rechtsnatur der Vollzugsbeschwerde kann durch eine solche Vorfragenentscheidung der Gegenstand des jeweiligen Zuschlags - hier also das von den Erstehern erworbene Wohnungseigentum in räumlicher Hinsicht - jedenfalls nicht materiell rechtskraftfähig definiert werden. Insofern bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60 [verstärker Senat]) anklingenden Verständnis zum Bindungsumfang des in einem Vorprozess erlassenen materiell rechtskräftigen Urteils.
Sollte sich die den Rekurswerbern rechtskräftig zugeschlagene Wohnungseigentumseinheit nach den Ergebnissen des Verfahrens über die erhobenen Vollzugsbeschwerden - entsprechend der Überzeugung einer Beschwerdeführerin als Ersteherin einer anderen Wohnungseigentumseinheit und entgegen der Beschreibung im Schätzgutachten und der darauf beruhenden Erklärung des Richters als Leiter der Versteigerungstagsatzung - nicht auf diejenigen Räumlichkeiten beziehen, in denen derzeit eine "Sushi-Bar" betrieben wird, so steht es dem durch eine solche Entscheidung belasteten Ersteher frei, eine endgültige Klärung im Prozessweg herbeizuführen.
4. Nach allen voranstehenden Erwägungen ist dem Rekurs der Ersteher der 303/13800 Anteile (B-LNr 27) nicht Folge zu geben, beruht doch der angefochtene Aufhebungsbeschluss auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Soweit das Gericht zweiter Instanz vor diesem Hintergrund weitere Aufklärungen im Tatsachenbereich für erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
5. Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rekurses gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.