I. Die Entscheidung 6 Ob 2352/96t (= ZIK 1998,98) trägt den Prozessstandpunkt des Klägers nicht, wird doch dort betont, dass zwischen dem Kläger als Treugeber einer Kommanditistin der KG einerseits und der Gesellschaft andererseits "keine direkte Rechtsbeziehung" besteht. Deshalb war die Frage nach einem Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs der Treuhänderin zu klären. Der dort bejahte Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte.römisch eins. Die Entscheidung 6 Ob 2352/96t (= ZIK 1998,98) trägt den Prozessstandpunkt des Klägers nicht, wird doch dort betont, dass zwischen dem Kläger als Treugeber einer Kommanditistin der KG einerseits und der Gesellschaft andererseits "keine direkte Rechtsbeziehung" besteht. Deshalb war die Frage nach einem Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs der Treuhänderin zu klären. Der dort bejahte Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte.
Die Entscheidung 8 Ob 4, 5/95 (= SZ 68/176) stützt das Feststellungsbegehren gegen die zweitbeklagte Partei gleichfalls nicht. Darin wurde ein Konkursteilnahmeanspruch der Treugeber eines stillen Gesellschafters als "Mitunternehmer" einer KG - der späteren Gemeinschuldnerin - verneint. Die Rechtsnatur der Treuhand war für die Klageabweisung nicht ausschlaggebend, wurde doch dort ausgesprochen, dass der Treugeber keine solchen Rechte gegen die KG haben könne, die selbst den Treuhänder nicht zustünden. Der Masseverwalter im Konkurs der Treuhänderin hatte dort alle Ansprüche gegen die KG aus der Treuhandbeteiligung an die Kläger zediert. Die Frage nach dem Erfordernis einer Abtretung der Ansprüche des Treuhänders an die klagenden Treugeber als Voraussetzung eines Direktanspruchs der Kläger gegen die KG bedurfte dort aber wegen der voranstehenden tragenden Begründung keiner Erörterung, hätte doch eine Zession nicht existenter Rechte dem Klagebegehren auch nicht zum Erfolg verhelfen können. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse ist es nicht von Bedeutung, wie weit die in der Begründung unterbliebene (genaue) Differenzierung zwischen der Rechtsstellung der Treuhänderin als stiller Gesellschafterin und Mitunternehmerin und derjenigen der Treugeber mit der Rechtsnatur der Treuhand im Einklang steht.
Auch die Entscheidungen 6 Ob 563/95 (= RdW 1996, 407) und 6 Ob 544/92 (= RdW 1993, 147) sprechen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (SZ 68/28; GesRZ 1992, 130) gegen den Prozessstandpunkt des Klägers. Die ferner zitierte Entscheidung 6 Ob 85/91 existiert nicht. Der Rechtsmittelwerber dürfte sich jedoch in Wahrheit auf die Entscheidung 6 Ob 585/91 berufen, die gleichfalls die ständige Rechtsprechung fortschreibt.
Der Kläger kann daher gegenüber der KG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, keine Feststellung erwirken, er sei an ihr kraft der von einer anderen Gesellschaft treuhändig gehaltenen Kommanditeinlage beteiligt, besteht doch zwischen ihm und der KG keine Rechtsbeziehung. Das gilt nicht minder für eine offene Treuhand. Die dagegen ins Treffen geführten Gründe sind rein wirtschaftlicher Natur, die jedoch an der Rechtslage nichts ändern. Allfällige steuerliche Nachteile des Klägers wegen der von ihm gewählten Beteiligungsform erfordern keine Änderung der Rechtsprechung, weil der Kläger für die Veranlagung seines Kapitals vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung eine andere zivilrechtliche Grundlage hatte aushandeln oder - in Ermangelung eines Verhandlungserfolgs - die Veranlagung im Wege eines Treuhänders überhaupt hätte unterlassen können. Es ist aber aus den noch unter II. zu erörternden Gründen auch seine Befürchtung nicht gerechtfertigt, seine Rechtsstellung als Treugeber einer Treuhandkommanditistin sei, träfen die Abweisungsgründe des Gerichts zweiter Instanz zu, nicht feststellungsfähig.Der Kläger kann daher gegenüber der KG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, keine Feststellung erwirken, er sei an ihr kraft der von einer anderen Gesellschaft treuhändig gehaltenen Kommanditeinlage beteiligt, besteht doch zwischen ihm und der KG keine Rechtsbeziehung. Das gilt nicht minder für eine offene Treuhand. Die dagegen ins Treffen geführten Gründe sind rein wirtschaftlicher Natur, die jedoch an der Rechtslage nichts ändern. Allfällige steuerliche Nachteile des Klägers wegen der von ihm gewählten Beteiligungsform erfordern keine Änderung der Rechtsprechung, weil der Kläger für die Veranlagung seines Kapitals vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung eine andere zivilrechtliche Grundlage hatte aushandeln oder - in Ermangelung eines Verhandlungserfolgs - die Veranlagung im Wege eines Treuhänders überhaupt hätte unterlassen können. Es ist aber aus den noch unter römisch zwei. zu erörternden Gründen auch seine Befürchtung nicht gerechtfertigt, seine Rechtsstellung als Treugeber einer Treuhandkommanditistin sei, träfen die Abweisungsgründe des Gerichts zweiter Instanz zu, nicht feststellungsfähig.
Das gegen die KG erhobene Feststellungsbegehren beschränkt sich daher, wie zusammenzufassen ist, mangels einer Rechtsbeziehung der Streitteile nur auf die Feststellung von Tatsachen, nämlich ob ein bestimmtes Beteiligungskapital überhaupt investiert worden und - bejahendenfalls - wem es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sei. Bloße Tatsachen sind aber nicht feststellungsfähig.
Somit wirft die außerordentliche Revision im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, wurden doch vom Gericht zweiter Instanz die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Das Rechtsmittel ist demnach soweit gemäß § 508a Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Somit wirft die außerordentliche Revision im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wurden doch vom Gericht zweiter Instanz die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Das Rechtsmittel ist demnach soweit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
II. Unzutreffend ist dagegen die vom Berufungsgericht - unabhängig von der Klärung bestimmter Beweisfragen - bestätigte Abweisung des Hauptbegehrens im Verhältnis zur erstbeklagten Partei, weil der Kläger sein Feststellungsbegehren insofern augenscheinlich nur missverständlich formuliert hat. Er scheint in Wahrheit nämlich bloß die Feststellung anzustreben, dass die erstbeklagte Partei (auch) als seine Treuhänderin eines bestimmten Beteiligungskapitals Kommanditistin der zweitbeklagten Partei sei. Einem solchen Feststellungsbegehren gegen jemanden, der seine Treuhänderstellung bestreitet, steht kein rechtliches Hindernis entgegen. Der Kläger wäre daher, soweit der Sinngehalt seines Begehrens Zweifel aufwerfen könnte, nach § 182 ZPO anzuleiten gewesen, sein - bloß nicht wünschenswert deutlich formuliertes - Feststellungsbegehren zu verdeutlichen. Die Klage abzuweisen, ohne einen solchen Versuch unternommen zu haben, belastet das Berufungsverfahren mit dem im Revisionsverfahren gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel. Dabei ist hervorzuheben, dass der Kläger nicht gehalten war, die Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht schon in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz zu rügen, hatte doch das Erstgericht das Feststellungsinteresse des Klägers an sich bejaht und das Hauptbegehren gegen die erstbeklagte Partei offenkundig auch im Sinne der voranstehenden Ausführungen verstanden, ihm jedoch nach den festgestellten Tatsachen die sachliche Berechtigung abgesprochen. Die Abweisungsgründe des Berufungsgerichts (ON 50 S. 11 f) beschränken sich überdies nur auf die zweitbeklagte Partei. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur erstbeklagten Partei wird im Lichte des erhobenen Feststellungsbegehrens gar nicht erörtert.römisch zwei. Unzutreffend ist dagegen die vom Berufungsgericht - unabhängig von der Klärung bestimmter Beweisfragen - bestätigte Abweisung des Hauptbegehrens im Verhältnis zur erstbeklagten Partei, weil der Kläger sein Feststellungsbegehren insofern augenscheinlich nur missverständlich formuliert hat. Er scheint in Wahrheit nämlich bloß die Feststellung anzustreben, dass die erstbeklagte Partei (auch) als seine Treuhänderin eines bestimmten Beteiligungskapitals Kommanditistin der zweitbeklagten Partei sei. Einem solchen Feststellungsbegehren gegen jemanden, der seine Treuhänderstellung bestreitet, steht kein rechtliches Hindernis entgegen. Der Kläger wäre daher, soweit der Sinngehalt seines Begehrens Zweifel aufwerfen könnte, nach Paragraph 182, ZPO anzuleiten gewesen, sein - bloß nicht wünschenswert deutlich formuliertes - Feststellungsbegehren zu verdeutlichen. Die Klage abzuweisen, ohne einen solchen Versuch unternommen zu haben, belastet das Berufungsverfahren mit dem im Revisionsverfahren gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel. Dabei ist hervorzuheben, dass der Kläger nicht gehalten war, die Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht schon in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz zu rügen, hatte doch das Erstgericht das Feststellungsinteresse des Klägers an sich bejaht und das Hauptbegehren gegen die erstbeklagte Partei offenkundig auch im Sinne der voranstehenden Ausführungen verstanden, ihm jedoch nach den festgestellten Tatsachen die sachliche Berechtigung abgesprochen. Die Abweisungsgründe des Berufungsgerichts (ON 50 S. 11 f) beschränken sich überdies nur auf die zweitbeklagte Partei. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur erstbeklagten Partei wird im Lichte des erhobenen Feststellungsbegehrens gar nicht erörtert.
Die von der erstbeklagten Partei im Revisionsverfahren vertretene Ansicht, das Hauptbegehren sei nur gegen die zweitbeklagte Partei gerichtet, missachtet ausdrückliche Prozessbehauptungen des Klägers im Verfahren erster Instanz, wurde doch schon in Punkt 3.) der Klage unmissverständlich klargestellt, der dem Hauptbegehren zugrunde liegende Feststellungsanspruch bestehe gegen beide beklagten Parteien. Soweit die erstbeklagte Partei ferner die Bestätigung der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehrens verteidigt, ist das für ihr Prozessrechtsverhältnis zum Kläger bedeutungslos.
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO aufzuheben. Das Gericht zweiter Instanz wird das Hauptbegehren im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger im Sinne der voranstehenden Erwägungen zu erörtern und danach neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben, bekämpft doch der Kläger das Ersturteil auch aus Gründen, denen je nach der schließlichen Formulierung des Feststellungsbegehrens bereits auf der Tatsachenebene entscheidende Bedeutung zukommen kann und im Berufungsverfahren zu erledigen sein werden. Sollte sich danach die Berechtigung des Hauptbegehrens gegen die erstbeklagte Partei schon im fortgesetzten Berufungsverfahren herausstellen, so wäre damit dem auf die Eventualbegehren bezogenen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz die Grundlage entzogen, läge doch dann ein klagestattgebendes Urteil über das Hauptbegehren vor, das eine Entscheidung über die Eventualbegehren nicht mehr zuließe. In einem solchen Fall wäre der erörterte Aufhebungsbeschluss gegenstandslos.Das angefochtene Urteil ist daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO aufzuheben. Das Gericht zweiter Instanz wird das Hauptbegehren im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger im Sinne der voranstehenden Erwägungen zu erörtern und danach neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben, bekämpft doch der Kläger das Ersturteil auch aus Gründen, denen je nach der schließlichen Formulierung des Feststellungsbegehrens bereits auf der Tatsachenebene entscheidende Bedeutung zukommen kann und im Berufungsverfahren zu erledigen sein werden. Sollte sich danach die Berechtigung des Hauptbegehrens gegen die erstbeklagte Partei schon im fortgesetzten Berufungsverfahren herausstellen, so wäre damit dem auf die Eventualbegehren bezogenen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz die Grundlage entzogen, läge doch dann ein klagestattgebendes Urteil über das Hauptbegehren vor, das eine Entscheidung über die Eventualbegehren nicht mehr zuließe. In einem solchen Fall wäre der erörterte Aufhebungsbeschluss gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.