Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, wenn er sich nur gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet und der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie nicht voneinander abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nicht abgesondert beurteilt werden konnte. Die Gegenstände, über die das Rekursgericht in seinem Beschluss über den Rekurs gegen ON 1287 zu entscheiden hatte, stehen in keinem solchen inneren Zusammenhang, sondern konnten - wie sich vorliegendenfalls deutlich zeigt - jeder für sich ein rechtliches Schicksal haben, sodass sie, auch soweit es um ihre Anfechtbarkeit geht, gesondert zu beurteilen sind (Kodek in Rechberger Komm ZPO § 528 Rz 4 mwN).Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, wenn er sich nur gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet und der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie nicht voneinander abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nicht abgesondert beurteilt werden konnte. Die Gegenstände, über die das Rekursgericht in seinem Beschluss über den Rekurs gegen ON 1287 zu entscheiden hatte, stehen in keinem solchen inneren Zusammenhang, sondern konnten - wie sich vorliegendenfalls deutlich zeigt - jeder für sich ein rechtliches Schicksal haben, sodass sie, auch soweit es um ihre Anfechtbarkeit geht, gesondert zu beurteilen sind (Kodek in Rechberger Komm ZPO Paragraph 528, Rz 4 mwN).
Selbst wenn man mit der Revisionsrekurswerberin die gegenteilige Ansicht vertreten und den Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses nicht als jedenfalls unzulässig ansehen würde, wäre er mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 2014/96a vom 23. 5. 1996 betreffend den hier vorliegenden Fall erkannt hat, dass die Revisionsrekurswerberin als Erbin nach einem Masseverwalter verpflichtet ist, alle Unterlagen herauszugeben; auf ihre nunmehrigen Argumente ist deshalb nicht mehr einzugehen, zumal sie diese lediglich wiederholt bzw im vorangegangenen Verfahren hätte bereits vorbringen können; es wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen. Im übrigen ist die Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr beschwert, weshalb ihr Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre, weil sich der Masseverwalter bereits lange vor Erhebung des Revisionsrekurses (Bericht vom 29. 12. 1997, ON 1330), mit der eidesstattlichen Erklärung der Revisionsrekurswerberin vom 12. 11. 1997, bereits alle Unterlagen herausgegeben zu haben und keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen, zufrieden gegeben hat.Selbst wenn man mit der Revisionsrekurswerberin die gegenteilige Ansicht vertreten und den Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses nicht als jedenfalls unzulässig ansehen würde, wäre er mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 2014/96a vom 23. 5. 1996 betreffend den hier vorliegenden Fall erkannt hat, dass die Revisionsrekurswerberin als Erbin nach einem Masseverwalter verpflichtet ist, alle Unterlagen herauszugeben; auf ihre nunmehrigen Argumente ist deshalb nicht mehr einzugehen, zumal sie diese lediglich wiederholt bzw im vorangegangenen Verfahren hätte bereits vorbringen können; es wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen. Im übrigen ist die Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr beschwert, weshalb ihr Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre, weil sich der Masseverwalter bereits lange vor Erhebung des Revisionsrekurses (Bericht vom 29. 12. 1997, ON 1330), mit der eidesstattlichen Erklärung der Revisionsrekurswerberin vom 12. 11. 1997, bereits alle Unterlagen herausgegeben zu haben und keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen, zufrieden gegeben hat.