Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin ist Konkursgläubigerin einer vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 29. 9. 1997 in der (berichtigten) Höhe von S 9,413.190,-- anerkannten Forderung und in Ansehung dieser Forderung gleichzeitig
Absonderungsberechtigte
hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörenden Liegenschaften EZ 451, 518 und Anteil 81 der EZ 406 (Weg) jeweils im GB 72014 Suetschach. Auf der Liegenschaft EZ 451 GB 72014 befindet sich ein Appartmenthaus; auf der Liegenschaft EZ 518, GB 72014 eine Tennishalle.
Mit Beschluß vom 2. 6. 1998, ON 26, erteilte das Erstgericht dem Masseverwalter "in Ansehung des Antrages, zugunsten der Konkursgläubigerin V***** hinsichtlich sämtlicher Erlöse, Miet- und Pachteinnahmen und sonstiger Nutzungen der näher bezeichneten, mit Pfandrechten zugunsten der V***** belasteten Liegenschaften der Gemeinschuldnerin eine Sondermasse zu bilden und die Ansprüche der V***** daraus vorrangig zu befriedigen" die Weisung, keine Sondermasse zu bilden und die Ansprüche der Volksbank nicht vorrangig zu befriedigen.
Dem dagegen von der
Absonderungsgläubigerin
erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den Beschluß zur Klarstellung der Frage, ob der Masseverwalter mit seinem an das Konkursgericht gestellten Antrag vom 20. 5. 1998, ON 25, die Erteilung einer Weisung im Sinne des § 84 Abs 3 KO oder aber die Entscheidung über die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses anstrebte, auf. Sollte ein Antrag im Sinne des § 95 Abs 5 KO vorliegen, hätte der Masseverwalter die förmliche Beschlußfassung des Gläubigerausschusses nachzuweisen. Daher werde das Erstgericht über den - gegebenenfalls ergänzten - Antrag des Masseverwalters neuerlich zu entscheiden haben.Dem dagegen von der
Absonderungsgläubigerin
erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den Beschluß zur Klarstellung der Frage, ob der Masseverwalter mit seinem an das Konkursgericht gestellten Antrag vom 20. 5. 1998, ON 25, die Erteilung einer Weisung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO oder aber die Entscheidung über die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses anstrebte, auf. Sollte ein Antrag im Sinne des Paragraph 95, Absatz 5, KO vorliegen, hätte der Masseverwalter die förmliche Beschlußfassung des Gläubigerausschusses nachzuweisen. Daher werde das Erstgericht über den - gegebenenfalls ergänzten - Antrag des Masseverwalters neuerlich zu entscheiden haben.
Im fortgesetzten Verfahren vertrat der Masseverwalter die Auffassung, dass "ein förmlicher Beschluß über die Mehrheitsmeinung des Gläubigerausschusses im Sinne des § 89 Abs 3 KO zu fassen sein werde". Der Gläubigerausschuß fasste daher in seiner Sitzung vom 13. 1. 1999 den Beschluß, die Bildung einer Sondermasse abzulehnen. Der Masseverwalter stellte den Antrag an das Konkursgericht, im Sinne des § 95 Abs 5 KO über die Ausführung dieses Beschlusses zu entscheiden. Die
Absonderungsgläubigerin
hingegen beantragte, dem Masseverwalter die Ausführung des Beschlusses zu untersagen und ihm die Weisung zu erteilen, eine Sondermasse zu bilden.Im fortgesetzten Verfahren vertrat der Masseverwalter die Auffassung, dass "ein förmlicher Beschluß über die Mehrheitsmeinung des Gläubigerausschusses im Sinne des Paragraph 89, Absatz 3, KO zu fassen sein werde". Der Gläubigerausschuß fasste daher in seiner Sitzung vom 13. 1. 1999 den Beschluß, die Bildung einer Sondermasse abzulehnen. Der Masseverwalter stellte den Antrag an das Konkursgericht, im Sinne des Paragraph 95, Absatz 5, KO über die Ausführung dieses Beschlusses zu entscheiden. Die
Absonderungsgläubigerin
hingegen beantragte, dem Masseverwalter die Ausführung des Beschlusses zu untersagen und ihm die Weisung zu erteilen, eine Sondermasse zu bilden.
Mit Beschluß vom 28 .1. 1999, ON 42, sprach das Erstgericht nunmehr aus, den vorstehend bezeichneten Beschluß des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der
Absonderungsgläubigerin
zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentliche (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Der Masseverwalter habe das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 114 Abs 1 KO). Er unterliege in Ansehung seiner Tätigkeit sowohl der Überwachung durch den Gläubigerausschuß (§ 89 Abs 1 KO) als auch jener des Konkursgerichtes (§ 84 Abs 1 KO). Dieses könne ihm selbst Weisungen erteilen oder anordnen, daß er über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Bei allen wichtigen Vorkehrungen habe er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs 1 KO). Insofern komme dem Gläubigerausschuß kein Beschlußrecht zu.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der
Absonderungsgläubigerin
zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentliche (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Der Masseverwalter habe das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (Paragraph 114, Absatz eins, KO). Er unterliege in Ansehung seiner Tätigkeit sowohl der Überwachung durch den Gläubigerausschuß (Paragraph 89, Absatz eins, KO) als auch jener des Konkursgerichtes (Paragraph 84, Absatz eins, KO). Dieses könne ihm selbst Weisungen erteilen oder anordnen, daß er über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Bei allen wichtigen Vorkehrungen habe er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (Paragraph 114, Absatz eins, KO). Insofern komme dem Gläubigerausschuß kein Beschlußrecht zu.
Mit bindenden Beschlüssen für den Masseverwalter nehme der Gläubigerausschuß an der Verwaltung und Verwertung des Vermögens - außer über ausdrückliche Anordnung des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 Abs 1 KO - nur in den Fällen der §§ 116, 117 KO sowie im Falle des § 5 Abs 2 KO teil. Beschlüsse dieser Art seien dem Konkursgericht vom Masseverwalter unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht habe unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses untersage (§ 95 Abs 1 - 5 KO).Mit bindenden Beschlüssen für den Masseverwalter nehme der Gläubigerausschuß an der Verwaltung und Verwertung des Vermögens - außer über ausdrückliche Anordnung des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, KO - nur in den Fällen der Paragraphen 116, 117, KO sowie im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, KO teil. Beschlüsse dieser Art seien dem Konkursgericht vom Masseverwalter unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht habe unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses untersage (Paragraph 95, Absatz eins, - 5 KO).
Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß dem Gläubigerausschuß in Ansehung der strittigen Frage der Bildung einer Sondermasse aus den Mietzinseinnahmen und sonstigen Nutzungen der verpfändeten Liegenschaft kein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter zugestanden sei. Sowohl eine Beschlußfassung im obigen Sinn als auch eine Entscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des § 95 Abs 1 - 5 KO sei daher verfehlt gewesen. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß im Sinne einer Nichtuntersagung des "Beschlusses" des Gläubigerausschusses entschieden habe, habe es inhaltlich in Wahrheit dem Masseverwalter im Sinne des § 84 Abs 1 KO die Weisung erteilt, die Einkünfte aus der Verwaltung der Liegenschaften zur Gänze der allgemeinen Masse zuzuführen. Gegen eine Entscheidung dieses Inhaltes sei kein Rechtsmittel zulässig (§ 84 Abs 3 KO). Wenn die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform unanfechtbar, die tatsächlich gewählte Entscheidungsform hingegen anfechtbar sei, dann sei ein eingebrachtes Rechtsmittel unstatthaft, denn der Irrtum des Gerichtes könne keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen. Der Rekurs der
Absonderungsgläubigerin
sei daher als unstatthaft zurückzuweisen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des als Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu beurteilenden Beschlusses zu unterbleiben habe.Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß dem Gläubigerausschuß in Ansehung der strittigen Frage der Bildung einer Sondermasse aus den Mietzinseinnahmen und sonstigen Nutzungen der verpfändeten Liegenschaft kein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter zugestanden sei. Sowohl eine Beschlußfassung im obigen Sinn als auch eine Entscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, - 5 KO sei daher verfehlt gewesen. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß im Sinne einer Nichtuntersagung des "Beschlusses" des Gläubigerausschusses entschieden habe, habe es inhaltlich in Wahrheit dem Masseverwalter im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, KO die Weisung erteilt, die Einkünfte aus der Verwaltung der Liegenschaften zur Gänze der allgemeinen Masse zuzuführen. Gegen eine Entscheidung dieses Inhaltes sei kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 84, Absatz 3, KO). Wenn die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform unanfechtbar, die tatsächlich gewählte Entscheidungsform hingegen anfechtbar sei, dann sei ein eingebrachtes Rechtsmittel unstatthaft, denn der Irrtum des Gerichtes könne keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen. Der Rekurs der
Absonderungsgläubigerin
sei daher als unstatthaft zurückzuweisen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des als Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu beurteilenden Beschlusses zu unterbleiben habe.
Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO lägen vor, weil der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine nicht der wahren Verfahrenslage entsprechende Entscheidung des Gerichtes zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO lägen vor, weil der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine nicht der wahren Verfahrenslage entsprechende Entscheidung des Gerichtes zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der zulässige Revisionsrekurs der
Absonderungsgläubigerin
aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß abzuändern und die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 13. 1. 1999 zu untersagen; hilfsweise dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.