Die Revision der Klägerin ist zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sie habe mit ihrer Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Masse erfüllt. Es wäre völlig unangemessen, ihr keinen Regressanspruch gegen die Gesellschafter einzuräumen, sei sie doch nicht zur Aufbringung des Stammkapitals verpflichtet. Sie habe vielmehr eine materiell fremde Schuld (nämlich jene der Gesellschafter), für die sie persönlich auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG hafte, gezahlt und sei deshalb gem § 1358 ABGB berechtigt, bei den Hauptschuldnern Rückgriff zu nehmen. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu.Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sie habe mit ihrer Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Masse erfüllt. Es wäre völlig unangemessen, ihr keinen Regressanspruch gegen die Gesellschafter einzuräumen, sei sie doch nicht zur Aufbringung des Stammkapitals verpflichtet. Sie habe vielmehr eine materiell fremde Schuld (nämlich jene der Gesellschafter), für die sie persönlich auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG hafte, gezahlt und sei deshalb gem Paragraph 1358, ABGB berechtigt, bei den Hauptschuldnern Rückgriff zu nehmen. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu.
Gem § 10 Abs 3 GmbHG ist eine Bank für die Richtigkeit einer von ihr ausgestellten Bestätigung verantwortlich, wonach sich die bei ihr bar geleisteten Stammeinlagen einer einzutragenden GmbH in der beurkundeten Höhe in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) = RdW 1992,77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f grundsätzlich mit der Haftung einer Bank infolge Ausstellung einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG auseinandergesetzt (dem folgend SZ 67/132 für eine Bestätigung nach § 29 Abs 1 [iVm § 155 Abs 2] AktG). Danach umfasst die Ersatzpflicht der Bank zunächst jenen Fehlbetrag auf die Stammeinlage, der sich dadurch ergeben hat, dass sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen und wahrheitswidrig ausgestellt hat (gleiches gilt im Übrigen für die Haftung des Geschäftsführers gem § 10 Abs 4 GmbHG für die Differenz zwischen tatsächlich erbrachter und geschuldeter Einlage; vgl Koppensteiner, GmbHG2 § 10 Rz 28; SZ 56/37 mwN). Nach herrschender Meinung ist vom Ersatzpflichtigen auch ein darüber hinausgehender Schaden zu ersetzen (SZ 56/37 mwN).Gem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist eine Bank für die Richtigkeit einer von ihr ausgestellten Bestätigung verantwortlich, wonach sich die bei ihr bar geleisteten Stammeinlagen einer einzutragenden GmbH in der beurkundeten Höhe in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) = RdW 1992,77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f grundsätzlich mit der Haftung einer Bank infolge Ausstellung einer bedenklichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG auseinandergesetzt (dem folgend SZ 67/132 für eine Bestätigung nach Paragraph 29, Absatz eins, [iVm Paragraph 155, Absatz 2 ], AktG). Danach umfasst die Ersatzpflicht der Bank zunächst jenen Fehlbetrag auf die Stammeinlage, der sich dadurch ergeben hat, dass sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen und wahrheitswidrig ausgestellt hat (gleiches gilt im Übrigen für die Haftung des Geschäftsführers gem Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG für die Differenz zwischen tatsächlich erbrachter und geschuldeter Einlage; vergleiche Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 10, Rz 28; SZ 56/37 mwN). Nach herrschender Meinung ist vom Ersatzpflichtigen auch ein darüber hinausgehender Schaden zu ersetzen (SZ 56/37 mwN).
Zwar wurde in der Entscheidung SZ 64/143 (im Anschluss an die Haftung des Geschäftsführers nach § 10 Abs 4 GmbHG) die Haftung der Bank an schuldhaftes Verhalten geknüpft, doch wurde letztlich die Verantwortlichkeit der Bank nicht als Haftung für verursachten Schaden, sondern als Einstehenmüssen für die Richtigkeit der von ihr ausgestellten Bestätigung verstanden. Frotz/Dellinger (Zur aktuellen "kleinen GmbHG-Novelle", ecolex 1994, 18 ff, 22) verweisen deshalb zu Recht darauf, dass es sich bei dieser Haftung um eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung handle. Gleiches wird in Deutschland (bei nahezu identer Norm) von Rsp und hL zu § 37 dAktG vertreten (Nachweise bei Hüffer, AktG2 § 37 Rz 5).Zwar wurde in der Entscheidung SZ 64/143 (im Anschluss an die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG) die Haftung der Bank an schuldhaftes Verhalten geknüpft, doch wurde letztlich die Verantwortlichkeit der Bank nicht als Haftung für verursachten Schaden, sondern als Einstehenmüssen für die Richtigkeit der von ihr ausgestellten Bestätigung verstanden. Frotz/Dellinger (Zur aktuellen "kleinen GmbHG-Novelle", ecolex 1994, 18 ff, 22) verweisen deshalb zu Recht darauf, dass es sich bei dieser Haftung um eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung handle. Gleiches wird in Deutschland (bei nahezu identer Norm) von Rsp und hL zu Paragraph 37, dAktG vertreten (Nachweise bei Hüffer, AktG2 Paragraph 37, Rz 5).
§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 1358 Rz 1). Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1358 Rz 1 und die in Rz 4 angeführten Beispiele). Haftet daher ein Geschäftsführer einer GmbH gem § 10 Abs 4 GmbHG für Fehlbeträge bei überbewerteten Sacheinlagen oder für ausstehende Einlagen, für die er eine unrichtige Erklärung gem § 10 GmbHG abgegeben hat, ist er stets berechtigt, an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter unter Berufung auf § 1358 ABGB Regress zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbHG I2 1/768 und FN 33). Es besteht nun kein Anlass, einen gleichartigen Regress jener Bank zu verweigern, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG deshalb vom Masseverwalter namens der GmbH in Anspruch genommen wurde und Zahlung an die Masse geleistet hat. Die Bank, die ja nur die Funktion einer Zahlstelle für die Gesellschafter übernommen hat, ohne selbst Gesellschafter zu sein, hat nämlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt; sie hat vielmehr als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmass der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt. Sie ist deshalb berechtigt, Rückgriffansprüche an die primären Schuldner der Stammeinlagenforderung heranzutragen.Paragraph 1358, ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 1358, Rz 1). Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1358, Rz 1 und die in Rz 4 angeführten Beispiele). Haftet daher ein Geschäftsführer einer GmbH gem Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG für Fehlbeträge bei überbewerteten Sacheinlagen oder für ausstehende Einlagen, für die er eine unrichtige Erklärung gem Paragraph 10, GmbHG abgegeben hat, ist er stets berechtigt, an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter unter Berufung auf Paragraph 1358, ABGB Regress zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbHG I2 1/768 und FN 33). Es besteht nun kein Anlass, einen gleichartigen Regress jener Bank zu verweigern, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG deshalb vom Masseverwalter namens der GmbH in Anspruch genommen wurde und Zahlung an die Masse geleistet hat. Die Bank, die ja nur die Funktion einer Zahlstelle für die Gesellschafter übernommen hat, ohne selbst Gesellschafter zu sein, hat nämlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt; sie hat vielmehr als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmass der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt. Sie ist deshalb berechtigt, Rückgriffansprüche an die primären Schuldner der Stammeinlagenforderung heranzutragen.
Zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage ist jeder Gesellschafter verpflichtet (§ 63 Abs 1 GmbHG). Wird ein Geschäftsanteil veräußert, ist für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs eines Geschäftsanteils auf diesen rückständige Leistungen der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger verhaftet (§ 78 Abs 2 GmbHG). Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers (§ 78 Abs 3 GmbHG). Der Gesellschafterwechsel erfolgte am 21. 6. 1993, weshalb sowohl im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an den Masseverwalter (12. 4. 1994) als auch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (3. 2. 1997) die Frist des § 78 Abs 2 GmbHG noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin hat demnach auf Grund ihres gesetzlich angeordneten Einstehenmüssens für fremde Verbindlichkeiten eine noch nicht verjährte Forderung der Gesellschaft gegenüber ihren Gründungsgesellschaftern und deren Rechtsnachfolgern auf Leistung der bisher nicht erbrachten Stammeinlage beglichen. Der von der Klägerin geltend gemachte, auf § 1358 ABGB iVm § 10 Abs 3 GmbHG beruhende Regressanspruch unterliegt derselben Verjährung wie der Anspruch des Gläubigers (Gamerith aaO Rz 7a mwN); der Einwand der Verjährung ist demnach nicht berechtigt.Zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage ist jeder Gesellschafter verpflichtet (Paragraph 63, Absatz eins, GmbHG). Wird ein Geschäftsanteil veräußert, ist für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs eines Geschäftsanteils auf diesen rückständige Leistungen der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger verhaftet (Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG). Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers (Paragraph 78, Absatz 3, GmbHG). Der Gesellschafterwechsel erfolgte am 21. 6. 1993, weshalb sowohl im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an den Masseverwalter (12. 4. 1994) als auch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (3. 2. 1997) die Frist des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin hat demnach auf Grund ihres gesetzlich angeordneten Einstehenmüssens für fremde Verbindlichkeiten eine noch nicht verjährte Forderung der Gesellschaft gegenüber ihren Gründungsgesellschaftern und deren Rechtsnachfolgern auf Leistung der bisher nicht erbrachten Stammeinlage beglichen. Der von der Klägerin geltend gemachte, auf Paragraph 1358, ABGB in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG beruhende Regressanspruch unterliegt derselben Verjährung wie der Anspruch des Gläubigers (Gamerith aaO Rz 7a mwN); der Einwand der Verjährung ist demnach nicht berechtigt.
Die nunmehr in Anspruch genommenen Stammeinlagenschuldner können diesem Regressanspruch auch nicht entgegenhalten, dass es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung der Bank gar nicht zur Eintragung und damit Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre:
Dieser Einwand kann nämlich auch im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft in einem auf Ansprüche nach § 10 Abs 4 GmbH gestützten Verfahren - wie sich aus dem Zweck dieser Norm ergibt - nicht erhoben werden, und es ist stets zu fingieren, dass die Gesellschaft ohne die falschen Angaben ordnungsgemäß dotiert undDieser Einwand kann nämlich auch im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft in einem auf Ansprüche nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbH gestützten Verfahren - wie sich aus dem Zweck dieser Norm ergibt - nicht erhoben werden, und es ist stets zu fingieren, dass die Gesellschaft ohne die falschen Angaben ordnungsgemäß dotiert und
daher eingetragen worden wäre (SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) =
RdW 1992, 77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f). Um eine nicht
gerechtfertigte Schlechterstellung des Geschäftsführers oder der Bank als Gewährleistungsschuldner gegenüber den Gesellschaftern als Primärschuldner zu vermeiden, muss daher dieselbe Fiktion auch im Regressprozess Gültigkeit haben.
Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe auf Grund eines Delikts Schadenersatz zu leisten gehabt und sei sogar ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig, ist entgegenzuhalten, dass - selbst die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise unterstellt - die Klägerin jedenfalls zum Rückgriff in voller Höhe berechtigt ist: Auch bei einem Rückgriff nach § 896 ABGB ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen; daraus kann sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben (vgl SZ 66/162). Haben etwa zwei Personen gemeinsam einen Dritten betrogen und ist der dabei erlangte Vermögensvorteil nur einem von beiden zugeflossen, während der andere auf Grund seiner Solidarhaftung (§ 1302 ABGB) dem Geschädigten vollen Ersatz leisten musste, kann dieser zweifellos den ganzen Betrag vom unrechtmäßig Bereicherten zurückverlangen. Im hier zu entscheidenden Fall haben sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter und deren Rechtsnachfolger die Aufbringung der Stammeinlage der Gesellschaft erspart; sie allein haben also den vermögenswerten Vorteil aus der gemeinsam mit einem Verantwortlichen der Klägerin begangenen Unrechtshandlung gezogen und sind deshalb zum Regress in voller Höhe verpflichtet.Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe auf Grund eines Delikts Schadenersatz zu leisten gehabt und sei sogar ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig, ist entgegenzuhalten, dass - selbst die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise unterstellt - die Klägerin jedenfalls zum Rückgriff in voller Höhe berechtigt ist: Auch bei einem Rückgriff nach Paragraph 896, ABGB ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen; daraus kann sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben vergleiche SZ 66/162). Haben etwa zwei Personen gemeinsam einen Dritten betrogen und ist der dabei erlangte Vermögensvorteil nur einem von beiden zugeflossen, während der andere auf Grund seiner Solidarhaftung (Paragraph 1302, ABGB) dem Geschädigten vollen Ersatz leisten musste, kann dieser zweifellos den ganzen Betrag vom unrechtmäßig Bereicherten zurückverlangen. Im hier zu entscheidenden Fall haben sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter und deren Rechtsnachfolger die Aufbringung der Stammeinlage der Gesellschaft erspart; sie allein haben also den vermögenswerten Vorteil aus der gemeinsam mit einem Verantwortlichen der Klägerin begangenen Unrechtshandlung gezogen und sind deshalb zum Regress in voller Höhe verpflichtet.
Der Regressanspruch setzt - entgegen der Argumentation der Fünft- und des Sechstbeklagten - auch, soweit er wie hier nur den Ausfall der Stammeinlagenzahlungen und keinen darüber hinausgehenden Schaden zum Gegenstand hat, kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus; § 1358 ABGB knüpft nämlich allein an den Tatbestand der Zahlung an. Dies ist auch nicht sittenwidrig, weil die Klägerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, mit ihrer Zahlung ja nur für den Ausfall der von den Hauptschuldnern nicht erbrachten Leistungen in Vorlage getreten ist und der wirtschaftliche Erfolg der Stammeinlagenleistung immer nur den Hauptschuldnern zugute gekommen wäre. Dass die Fünftbeklagte nur als Treuhänderin aufgetreten ist, wirkt sich auf die Zulässigkeit des Regresses nicht aus, weil der Treuhänder als Besitzer des Vollrechts (Koziol/Welser I10 179) im Außenverhältnis Gesellschafter ist, weshalb auch er (unabhängig von der Möglichkeit der wirtschaftlichen Überwälzung im Innenverhältnis auf den Treugeber) zur Leistung der auf ihn entfallenden Stammeinlage verpflichtet ist.Der Regressanspruch setzt - entgegen der Argumentation der Fünft- und des Sechstbeklagten - auch, soweit er wie hier nur den Ausfall der Stammeinlagenzahlungen und keinen darüber hinausgehenden Schaden zum Gegenstand hat, kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus; Paragraph 1358, ABGB knüpft nämlich allein an den Tatbestand der Zahlung an. Dies ist auch nicht sittenwidrig, weil die Klägerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, mit ihrer Zahlung ja nur für den Ausfall der von den Hauptschuldnern nicht erbrachten Leistungen in Vorlage getreten ist und der wirtschaftliche Erfolg der Stammeinlagenleistung immer nur den Hauptschuldnern zugute gekommen wäre. Dass die Fünftbeklagte nur als Treuhänderin aufgetreten ist, wirkt sich auf die Zulässigkeit des Regresses nicht aus, weil der Treuhänder als Besitzer des Vollrechts (Koziol/Welser I10 179) im Außenverhältnis Gesellschafter ist, weshalb auch er (unabhängig von der Möglichkeit der wirtschaftlichen Überwälzung im Innenverhältnis auf den Treugeber) zur Leistung der auf ihn entfallenden Stammeinlage verpflichtet ist.
Dem Einwand des Zweitbeklagten, die von seinem Sparbuch erfolgte Einzahlung in Höhe von 105.000 S auf das Konto der Gesellschaft sei ihm anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Einzahlung keine Erfüllung der Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn eingetreten ist: Infolge der Barabhebung dieses Betrags noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stand die Einlagenleistung der Gesellschaft entgegen § 10 GmbHG tatsächlich nicht zur Verfügung, weshalb die ursprüngliche Einzahlung als ungeeignete Erfüllungsform zu beurteilen ist (vgl Wünsch, GmbHG § 10 Rz 32). Der Zweitbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit, seine Einlageverbindlichkeit mittels Aufrechnung zu erfüllen, und behauptet Forderungen infolge Erstellung von Software für die Gesellschaft sowie Gehaltsansprüche. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass zwar die Gesellschaft, um ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geld zu vermeiden, ihre Einlagenforderung mit unbedenklichen, fälligen und vollwertigen Gesellschafterforderungen aufrechnen kann. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Einlageschuldner (Koppensteiner aaO § 63 Rz 19 mwN). Behauptungen über die Vollwertigkeit seiner Forderungen hat der Zweitbeklagte aber nicht aufgestellt. Ebensowenig sind angebliche Zahlungen der Erstbeklagten an die Gesellschaft von insgesamt 310.077,78 S, die aus dem Vermögen des Zweitbeklagten geleistet worden sein sollen (ON 8), auf die Stammeinlagenforderung der Gesellschaft anzurechnen, handelte es sich doch schon nach dem Vorbringen dabei um Rückzahlungen auf ein von der Gesellschaft für die Erstbeklagte geführtes Darlehensverrrechnungskonto und nicht um Zahlungen, die zur Erfüllung der Gesellschafterverpflichtung auf Aufbringung der Stammeinlage gewidmet gewesen wären. Feststellungen zu diesem Sachverhalt bedurfte es daher nicht.Dem Einwand des Zweitbeklagten, die von seinem Sparbuch erfolgte Einzahlung in Höhe von 105.000 S auf das Konto der Gesellschaft sei ihm anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Einzahlung keine Erfüllung der Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn eingetreten ist: Infolge der Barabhebung dieses Betrags noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stand die Einlagenleistung der Gesellschaft entgegen Paragraph 10, GmbHG tatsächlich nicht zur Verfügung, weshalb die ursprüngliche Einzahlung als ungeeignete Erfüllungsform zu beurteilen ist vergleiche Wünsch, GmbHG Paragraph 10, Rz 32). Der Zweitbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit, seine Einlageverbindlichkeit mittels Aufrechnung zu erfüllen, und behauptet Forderungen infolge Erstellung von Software für die Gesellschaft sowie Gehaltsansprüche. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass zwar die Gesellschaft, um ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geld zu vermeiden, ihre Einlagenforderung mit unbedenklichen, fälligen und vollwertigen Gesellschafterforderungen aufrechnen kann. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Einlageschuldner (Koppensteiner aaO Paragraph 63, Rz 19 mwN). Behauptungen über die Vollwertigkeit seiner Forderungen hat der Zweitbeklagte aber nicht aufgestellt. Ebensowenig sind angebliche Zahlungen der Erstbeklagten an die Gesellschaft von insgesamt 310.077,78 S, die aus dem Vermögen des Zweitbeklagten geleistet worden sein sollen (ON 8), auf die Stammeinlagenforderung der Gesellschaft anzurechnen, handelte es sich doch schon nach dem Vorbringen dabei um Rückzahlungen auf ein von der Gesellschaft für die Erstbeklagte geführtes Darlehensverrrechnungskonto und nicht um Zahlungen, die zur Erfüllung der Gesellschafterverpflichtung auf Aufbringung der Stammeinlage gewidmet gewesen wären. Feststellungen zu diesem Sachverhalt bedurfte es daher nicht.
Die Zahlungen der Erst- und des Viertbeklagten an den Masseverwalter in Höhe von insgesamt je 100.000 S sind erst nach Zahlung der Klägerin erfolgt; sie konnten daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - den schon erfolgten Rechtserwerb der Klägerin nicht schmälern. Sie werden allerdings beim internen Regress zwischen den Beklagten zu berücksichtigen sein. Zuzustimmen ist auch der Überlegung des Erstgerichts, dass die Klägerin, die 60 % der rückständigen Stammeinlage gezahlt hat, einen Ersatzanspruch gegen jeden Beklagten daher mit demselben Anteil (nur) an dessen Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 180.000 S und vom Sechstbeklagten 45.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des § 78 Abs 2 GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften.Die Zahlungen der Erst- und des Viertbeklagten an den Masseverwalter in Höhe von insgesamt je 100.000 S sind erst nach Zahlung der Klägerin erfolgt; sie konnten daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - den schon erfolgten Rechtserwerb der Klägerin nicht schmälern. Sie werden allerdings beim internen Regress zwischen den Beklagten zu berücksichtigen sein. Zuzustimmen ist auch der Überlegung des Erstgerichts, dass die Klägerin, die 60 % der rückständigen Stammeinlage gezahlt hat, einen Ersatzanspruch gegen jeden Beklagten daher mit demselben Anteil (nur) an dessen Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 180.000 S und vom Sechstbeklagten 45.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Auf die insoweit zutreffende Begründung der Kostenentscheidung erster Instanz wird verwiesen. Entgegen den Berufungsausführungen der Zweit- und des Sechstbeklagten im Kostenpunkt gebührt ein Streitgenossenzuschlag nur dann, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG); dies trifft auf die Vertreter der Zweitbeklagten und des Sechstbeklagten nicht zu. Sonst blieb die Kostenentscheidung unbekämpft.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Auf die insoweit zutreffende Begründung der Kostenentscheidung erster Instanz wird verwiesen. Entgegen den Berufungsausführungen der Zweit- und des Sechstbeklagten im Kostenpunkt gebührt ein Streitgenossenzuschlag nur dann, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (Paragraph 15, RATG); dies trifft auf die Vertreter der Zweitbeklagten und des Sechstbeklagten nicht zu. Sonst blieb die Kostenentscheidung unbekämpft.
Im Berufungsverfahren blieben Kläger und Beklagte mit ihren Rechtsmitteln jeweils erfolglos, weshalb die Kosten der Berufungsbeantwortungen wechselseitig zu ersetzen sind. Im Revisionsverfahren entsprechen die Obsiegensquoten der Klägerin wiederum jenen im Verfahren erster Instanz. Der Ersatz der vom Kläger im Revisionsverfahren ausgelegten Pauschalgebühr durch die Beklagten erfolgt nach Kopfteilen gemäß ihrer jeweiligen Unterliegensquote. Die gegenseitigen Ersatzansprüche im Rechtsmittelverfahren waren zu saldieren.