Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte erbringen in Österreich Dienstleistungen auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Die Drittbeklagte ist - zumindest mittelbar - Gesellschafterin der Erst- und Zweitbeklagten. Sie hat von der S*****, *****gmbH ***** sämtliche Werknutzungsrechte an dem EDV-Programm "S*****-C*****" übertragen erhalten und der Erst- und der Zweitbeklagten daran - zumindest mittelbar - Werknutzungsrechte eingeräumt.
Die Klägerin war daran interessiert, den Vertrieb des von S***** entwickelten Programms "S*****-C*****" zu übernehmen. Monatelange Verhandlungen führten am 18. 3. 1997 zum Abschluss eines Vertrags, der folgende wesentliche Bestimmungen enthielt:
"1.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die Einräumung von Werknutzungsrechten (inkl. Sourcecodebearbeitung) an Ser***** durch S***** für den Vertrieb von S*****-C*****-Produkten in Österreich in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren und Ambulatorien, nicht jedoch bei niedergelassenen Ärzten.
1.2 S*****-C*****-Produkte im Sinne dieses Vertrages sind Software-Programme zur Realisierung medizinischer Informationssysteme.
1.3. Ser***** wird das Recht erteilt, die S*****-C*****-Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung seinen Kunden in Österreich (Vertragsgebiet) zu vertreiben, sowie sämtliche für den Einsatz und den Betrieb der Produkte beim Kunden zweckmäßigen Leistungen zu erbringen.
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1.4 Der Vertrieb von S*****-C*****-Produkten (Verkauf und laufende Wartung) im Vertragsgebiet erfolgte seit der Entwicklung der Produkte durch S***** selbst. S***** hat bereits umfassende Arbeiten für den Aufbau des Vertriebs und eines Kundenstockes geleistet. Diesen Kundenstock und die bisherige Markterschließung überträgt S***** an Ser*****.
1.5 Die im Nachhang F aufgelisteten laufenden Projekte werden komplett von S***** abgewickelt. Sämtliche sich aus diesen Projekten ergebenden Wartungsverträge tritt S***** an Ser***** mit Wirkung des Vertrags ab.
1.6 Die im Anhang G aufgelisteten definitiven Projekte, Wartungsverträge sowie alle Interessenten tritt S***** an Ser***** mit Wirksamkeit des Vertrags ab.
1.7 Die mit dieser Übertragung von Projekten verbundene Abschlagszahlung wird in den Punkten 2.3 bis 2.5 geregelt.
2.1 S***** erhält von Ser*****nachstehende Gebühren: 60 % der Lizenzgebühren laut zum Zeitpunkt der Bestellung geltender Preisliste sowie 35 % der erzielten Wartungsgebühren. Die Zahlung an S***** ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung durch Ser***** an den Endkunden fällig.
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2.3 Ser***** verzichtet zugunsten S***** auf bzw. führt an S***** ab 100 % der laut Anhang G 'definitive Projekte' auf Ser***** entfallenden Dienstleistungserträge.
2.5 Ser***** verzichtet zugunsten S***** bis zum 31. 12. 1999 auf bzw. führt an S***** ab 100 % der laut Anhang G 'laufende Wartungsverträge' auf Ser***** entfallenden Wartungserträge.
2.6 Ser***** verpflichtet sich, S***** einen zinsfreien Kredit in der Höhe von 4,000.000 S einzuräumen. Ser***** wird diesen Betrag im 1. Quartal 1997 zur Verfügung stellen. Darüber hinaus stellt Ser***** S***** Programmierleistungen im Umfang von 3 Mannjahren (3 Programmierer für ein Jahr, beginnend mit März 1997) zur Verfügung (Punkt 4.3) und stundet S***** dafür das Entgelt.
S***** verpflichtet sich, den eingeräumten Kredit sowie das Entgelt für die 3 Mannjahre in 30 gleichmäßigen Monatsraten ab 1. 7. 1997 zurückzuzahlen.
3.1 Ser***** erhält von S***** das ausschließliche Recht, die im Anhang A aufgeführten S*****-C*****-Produkte gemäß den nachfolgenden Bedingungen im Vertragsgebiet zu vertreiben.
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5.1 Das Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Verletzungen des Urheberrechts sind unbeschadet der zivilrechtlichen Ansprüche strafrechtlich verfolgbar.
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5.3 1. Für den Zeitraum ab Kreditzuzählung durch Ser***** an S***** bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Kredits und des Entgelts für 3 Mannjahre laut Punkt 2.6 tritt S***** seine C*****-Werknutzungsrechte für das Vertragsgebiet und den im gegenständlichen Vertrag festgelegten Kundenkreis an Ser***** ab.
2. Ser***** räumt hingegen S***** für die Zeit der Abtretung der Werknutzungsrechte seinerseits die umfassenden Werknutzungsrechte an C*****-Programmen ein, soweit diese nicht gemäß dem vorliegenden Vertrag zur vertragskonformen Werknutzung durch Ser***** an Ser***** eingeräumt sind.
3. Wenn seitens Ser***** das Vertragsverhältnis mit S***** wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens über das Vermögen von S***** oder aufgrund Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vorzeitig beendet wird, dann ist die Abtretung der Rechte gemäß Abs. 1 endgültig.3. Wenn seitens Ser***** das Vertragsverhältnis mit S***** wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens über das Vermögen von S***** oder aufgrund Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vorzeitig beendet wird, dann ist die Abtretung der Rechte gemäß Absatz eins, endgültig.
4. Hingegen verpflichtet sich Ser*****, nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von S***** gemäß Punkt 2.6 des Vertrags bzw. bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch S***** aus Gründen, die Ser***** zu vertreten hat, die an Ser***** abgetretenen Rechte an S***** rückzuübertragen, soweit diese nicht gemäß dem vorliegenden Vertrag zur vertragskonformen Werknutzung durch Ser***** an Ser***** eingeräumt sind.
5. In keinem Fall der hier genannten Abtretungen hat ein gesondertes Entgelt hierfür bezahlt zu werden.
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12. Dauer des Vertrags, Rechtsfolgen der Beendigung
12.1 Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und ist auf unbestimmte Zeit gültig. Er kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. 12. 1998.
12.2 Eine außerordentliche Kündigung des vorliegenden Vertrags aus in der Sphäre des anderen Vertragspartners gelegenem wichtigen Grund ist insbesondere möglich, wenn:
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12.2.4 ein Vertragspartner Ansprüche des anderen Vertragspartners trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen erfüllt,
12.2.5 der Gesamt-2-Jahres-Umsatz ab dem Kalenderjahr 1998 für S***** aus den Lizenzgebühren in Österreich 8,000.000 S unterschreitet,
12.2.6 bei Eintreten einer Bedingung gemäß 12.8.
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12.5 Die Übertragung definitiver Projektabschlüsse bzw. bestehender Wartungsverträge an S***** ist gegen gesonderte Vereinbarung einer entsprechenden Abschlagszahlung möglich.
12.6 Bei Vertragsendigung durch Zeitablauf oder der Kündigung (mit Ausnahme der Kündigung durch S***** aus wichtigem Grund) erhält Ser***** das nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für die von Ser***** bis zu diesem Zeitpunkt während der Vertragsdauer selbstständig akquirierten Kunden.
12.7 Weiters erhält Ser***** bei ordentlicher Kündigung nach einer Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren bzw. bei außerordentlicher Kündigung durch Ser***** das nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für das Vertragsgebiet. S***** erhält weiter seinen Anteil der Lizenzgbühren, wobei sich bei Kündigung durch S***** bzw. bei außerordentlicher Kündigung durch Ser***** der Prozentsatz pro abgelaufenem Jahr der Vertragsdauer um 5 % von 60 % auf zumindest 25 % reduziert.
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12.8 Im Fall des Verlustes der mittel- oder unmittelbaren relativen Mehrheit von Roland G*****, seiner Erben oder einer diese Personen begünstigenden Stiftung sowie im Fall der Abtretung der S*****-C*****-Werknutzungsrechte für das Vertragsgebiet an andere als die vorstehend benannten Personen kann Ser***** den Vertrag mit sofortiger Wirkung innerhalb von 12 Monaten kündigen, wobei Ser***** das nicht ausschließliche, umfassende und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsrecht für das Vertragsgebiet erhält, ohne Entgelt gemäß Punkt 2. zu leisten."
Im Anhang "F", "laufende Projekte", sind insbesondere die Kunden St*****, A*****, AK***** angeführt; im Anhang "G", "definitive Produktabschlüsse", die Kunden T*****, K*****, N*****, Z*****, AKH*****.
Mit dem von S***** gegengezeichneten Schreiben der Klägerin vom 20. 5. 1998 wurde das Vertragsgebiet auf "Österreich und Mazedonien" erweitert.
In den Vertragsverhandlungen haben beide Vertragspartner laufend ihre Rechtsvertreter beigezogen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat beginnend mit 19. 2. 1997 den damals vorliegenden Entwurf des Vertrags bearbeitet; der Rechtsvertreter von S***** hat den ursprünglichen Text ausgearbeitet, die späteren Änderungen in den Text eingearbeitet und die endgültige Fassung des Vertrags besorgt.
Der Klägerin ging es darum, den erheblichen Aufwand an Vorleistungen (Darlehenseinräumung, Mannstunden, Aufbau einer eigenen Organisation) nach Möglichkeit abzusichern und sicherzustellen, dass ihr die Vertriebsrechte auch für den Fall einer Vertragsbeendigung verbleiben. Zwischen den Parteien war unstrittig, dass der Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die in der Sphäre der S***** liegen, zumindest die nicht ausschließlichen Werknutzungsrechte (Vertriebsrechte) verbleiben sollten.
Ein besonderes Sicherungsbedürfnis machte die Klägerin für den Zeitraum von 30 Monaten nach Vertragsabschluss geltend, in dem das Darlehen und die "Mannstunden" noch nicht zur Gänze abgezahlt sein würden. Diesem Bedürfnis sollte ursprünglich durch folgende Bestimmung Rechnung getragen werden:
"6.3 Für den Zeitraum ab Krediteinräumung durch Ser***** bis zu dessen vollständiger Rückzahlung bzw. Bezahlung der 1,5 Mannjahre durch S***** verpfändet S***** seine C*****-Werknutzungsrechte an Ser*****. Mit Ablauf dieses Zeitraums tritt S***** in seine umfassenden, jedoch nicht exklusiven Werknutzungsrechte wieder ein. Ser***** ihrerseits behält ab diesem Zeitpunkt umfassende, nicht exklusive Werknutzungsrechte nach folgender Maßgabe:
..."
Der Rechtsvertreter der Klägerin machte deren Geschäftsführer darauf aufmerksam, dass die Begründung eines Pfandrechts nicht geeignet sei, das von der Klägerin angestrebte Ziel - Verbleib der umfassenden Werknutzungsrechte bei der Klägerin, sollte der Vertrag aus in der Sphäre von S***** gelegenen Gründen (Insolvenz, nicht ordnungsgemäße Rückzahlung) aufgelöst werden - zu verwirklichen. Ein solches Pfandrecht sichere zwar ein vorrangiges Befriedigungsrecht, bilde aber keinen Titel für den Erwerb (Verbleib) der Werknutzungsrechte durch die (bei der) Klägerin. Der Rechtsvertreter der Klägerin schlug daher vor, dass S***** der Klägerin bereits bei Vertragsabschluss die ausschließlichen Werknutzungsrechte übertragen und diese Rechtsabtretung endgültig werden solle, sollte die Klägerin das Vertragsverhältnis aus von S***** zu vertretenden Gründen vorzeitig auflösen. Nach diesem Vorschlag sollte "nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von S***** gemäß Punkt 2.6 des Vertrags und sodann anschließender ordnungsgemäßer Kündigung des Vertragsverhältnisses die Klägerin verpflichtet sein, die umfassenden Werknutzungsrechte an S*****rückzuübertragen". Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die Vertragspartner auf die in Punkt
5.3.4 des Vertrags wiedergegebene Bestimmung.
Die Klägerin hat S***** laufend Rechnungen über die Rückzahlungsraten übermittelt. S***** ist offensichtlich bereits mit der Darlehensrate für September 1997 in Verzug geraten. Im Zeitraum 10. 9. 1997 bis 3. 12. 1997 hat sich das Gesamtobligo von S***** auf 1,031.572 S erhöht; am 6. 5. 1998 schuldete S***** der Klägerin insgesamt 1,828.771 S.
Mit Schreiben vom 26. 5. 1998 sprach die Klägerin mit sofortiger Wirkung die außerordentliche Aufkündigung des Vertragsverhältnisses aus. Als Grund gab sie hierfür unter anderem den nachhaltigen, trotz wiederholter Mahnung gegebenen Zahlungsrückstand von 1,828.771 S an. S***** hat den Zahlungsrückstand mittlerweile zur Gänze beglichen.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Vertragsauflösung hat S***** mit Wirkung vom 1. 7. 1998 alle Urheberverwertungsrechte an den C*****-Programmen an die Drittbeklagte abgetreten. Mit einem vom Geschäftsführer der Drittbeklagten unterfertigten Schreiben vom 1. 7. 1998 hat die Zweitbeklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich entschlossen habe, das medizinische Software-System C***** zu übernehmen. Die Zweitbeklagte befand sich damals noch in Gründung. Sie bereitete ein Rundschreiben vor, in dem die Zusammenarbeit von S***** mit der G*****gruppe dargestellt und die Gründung der Erstbeklagten und einer Schwestergesellschaft (GW***** GmbH) angekündigt werden sollte. Das medizinische Software-System C***** sei übernommen worden und werde im System O***** der G*****gruppe aufgehen; das neue Gesamtsystem werde unter "O***** C*****" vertrieben werden.
Die Klägerin hat für das Software-System C***** intensiv geworden. Im Zeitraum Jänner bis April 1998 hat sie Aufträge im Wert von 6,984.240 S akquiriert.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, S*****-C*****-Programme in Österreich und Mazedonien gegenüber Krankenhäusern, Rehabilitationszentren und Ambulatorien zu bewerben, diesen derartige Programme anzubieten und diesen Rechte an S*****-C*****-Programmen - auch über Dritte - einzuräumen; die Beklagten seien insbesondere schuldig, es zu unterlassen, Angebote über S*****-C*****-Programme zur Installierung an der Urologie-Abteilung und der Abteilung für Orale Chirurgie des A*****sowie an die K*****, die T*****, die S***** GmbH und das R*****zentrum G***** zu erstellen und dafür Rechte an S*****-C*****-Programmen einzuräumen und in weiterer Folge Leistungen aufgrund eines solchen Angebots zu erbringen. Darüber hinaus seien die Beklagten schuldig, es zu unterlassen, den im Anhang zum Vertrag vom 18. 3. 1997 mit "G" bezeichneten Kunden hinsichtlich der S*****-C*****-Programme ein Angebot über S*****-C*****-Programme zur Installierung zu erstellen und dafür Rechte an S*****-C*****-Programmen einzuräumen und in weiterer Folge Leistungen aufgrund eines solchen Angebots zu erbringen. Wegen des Zahlungsverzugs von S***** und der darauf gestützten vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Klägerin seien die ausschließlichen Werknutzungsrechte nicht rückzuübertragen. Der vereinbarte Verbleib der Rechte bei der Klägerin habe der Minderung jenes Schadens gedient, der der Klägerin bei Insolvenz oder Zahlungsverzug von S***** gedroht habe. Eine Rückübertragung der Rechte an S***** sei auch deshalb ausgeschlossen, weil S***** sämtliche Rechte an die Drittbeklagte übertragen habe. Die Beklagten verletzten laufend die Werknutzungsrechte der Klägerin. Die im Abschnitt "G" des Vertrags genannten Kunden seien ausdrücklich der Klägerin vorbehalten. Dennoch hätten die Erst- und die Zweitbeklagten auch diesen Kunden Angebote gelegt.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis, noch hätten sie in Rechte der Klägerin eingegriffen, noch bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Aus dem Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin berechtigt wäre, die S***** C***** im Vertragsgebiet exklusiv zu nutzen. Eine allenfalls in diesem Sinn auszulegende Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen § 1371 ABGB nichtig. Die Klägerin handle sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Sie habe ihre Pflichten gegenüber S***** nicht erfüllt. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung sei eine Sicherheitsleistung von mindestens 10,000.000 S aufzuerlegen.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis, noch hätten sie in Rechte der Klägerin eingegriffen, noch bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Aus dem Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin berechtigt wäre, die S***** C***** im Vertragsgebiet exklusiv zu nutzen. Eine allenfalls in diesem Sinn auszulegende Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 1371, ABGB nichtig. Die Klägerin handle sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Sie habe ihre Pflichten gegenüber S***** nicht erfüllt. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung sei eine Sicherheitsleistung von mindestens 10,000.000 S aufzuerlegen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Streitteile stünden in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis wegen der Nichtzahlung fälliger Beträge trotz Mahnung und damit aus einem im Vertrag ausdrücklich als wichtig genannten Grund aufgelöst. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln der Klägerin in Schädigungsabsicht fehlten. Nach dem Vertrag sei die Klägerin für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung aus einem von S***** zu vertretenden Grund nicht verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte rückzuübertragen. Damit hätten die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter Vollkaufleuten sei nicht sittenwidrig. Die ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte stünden nach wie vor der Klägerin zu. Die im Anhang "G" des Vertrags genannten Kunden seien ihr entgeltlich übertragen worden. Die Beklagten hätten durch den Vertrieb der Software "O*****-C*****" die ausschließlichen Urheberverwertungsrechte der Klägerin verletzt. Diese Software enthalte die wesentlichen Bestandteile des Programms C*****.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Vertragsbestimmung über den Verbleib der ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte bei der Klägerin verstoße gegen § 1371 ABGB. Sie sei unabhängig davon nichtig, ob die Vertragsklausel als Sicherungsübereignung oder als zur Absicherung der Klägerin gewählte Vertragsstrafenkonstruktion betrachtet werde. Damit sei die Grundlage für das von der Klägerin behauptete Exklusivrecht weggefallen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Vertragsbestimmung über den Verbleib der ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte bei der Klägerin verstoße gegen Paragraph 1371, ABGB. Sie sei unabhängig davon nichtig, ob die Vertragsklausel als Sicherungsübereignung oder als zur Absicherung der Klägerin gewählte Vertragsstrafenkonstruktion betrachtet werde. Damit sei die Grundlage für das von der Klägerin behauptete Exklusivrecht weggefallen.