Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die aliquote Herabsetzung des Grundentgelts des Klägers sei ebenso wie die Erhöhung des "Tischgeldes" rechtmäßig erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die aliquote Herabsetzung des Grundentgelts des Klägers sei ebenso wie die Erhöhung des "Tischgeldes" rechtmäßig erfolgt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu erwidern:
Von der mit Vertrag vom 25. Dezember 1993 vereinbarten Schriftform für Änderungen und Ergänzungen konnten die Parteien jederzeit einvernehmlich sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend abgehen (Arb 10.178; 9 ObA 64/89; 9 ObA 76/94; zuletzt 5 Ob 337/98i). Des weiteren ist eine die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung soweit wirksam, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindestanforderungen entspricht (SZ 56/149; SZ 62/47; zuletzt 9 ObA 113/90).
Der Erhöhung des Tischgeldes auf S 40 zugunsten der anderen an den Trinkgeldern nicht unmittelbar beteiligten Arbeitnehmern hat der Kläger ausdrücklich zugestimmt. Die zusätzliche Freizeit hat der Kläger in Kenntnis der damit verbundenen Auswirkungen auf sein Fixum aus freien Stücken in Anspruch genommen, so dass bezüglich dieser Änderung gemäß § 863 ABGB eine schlüssige Zustimmung des Klägers anzunehmen ist (zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit anteiliger Entgeltminderung nach vorausgehender Vollbeschäftigung siehe Arb 10.477).Der Erhöhung des Tischgeldes auf S 40 zugunsten der anderen an den Trinkgeldern nicht unmittelbar beteiligten Arbeitnehmern hat der Kläger ausdrücklich zugestimmt. Die zusätzliche Freizeit hat der Kläger in Kenntnis der damit verbundenen Auswirkungen auf sein Fixum aus freien Stücken in Anspruch genommen, so dass bezüglich dieser Änderung gemäß Paragraph 863, ABGB eine schlüssige Zustimmung des Klägers anzunehmen ist (zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit anteiliger Entgeltminderung nach vorausgehender Vollbeschäftigung siehe Arb 10.477).
Da damit bereits während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine wirksame Vertragsänderung erfolgte und die Berechtigung der Entlassung nicht mehr strittig ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Revision zur Frage der Gültigkeit der nach der Entlassung abgegebenen Entfertigungserklärung einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.