Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier: iVm § 171 KO), der bei dem hier gegebenen Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO dann zulässig ist, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist (JBl 1994, 264; ZIK 1999, 57 mwH). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier gegeben, weil es einer Klarstellung der Befugnisse des Pfandgläubigers im Konkurs bedarf.Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 171, KO), der bei dem hier gegebenen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO dann zulässig ist, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist (JBl 1994, 264; ZIK 1999, 57 mwH). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier gegeben, weil es einer Klarstellung der Befugnisse des Pfandgläubigers im Konkurs bedarf.
Dem Rekursgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Reduktion des für die Betriebsliegenschaft geleisteten Bestandzinses auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinn des § 116 KO darstellt. Nach dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt, unter anderem die Entscheidung über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer (Z 3) sowie über die Anerkennung von Aussonderungs-,
Absonderungs
-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern (Z 5). Die strittige Mietzinsminderung unterfällt nicht dem Begriff der Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, weil damit die Veräußerung dieser Ansprüche - sei es auch im exekutiven Weg - gemeint ist (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 500). § 116 Z 5 KO behandelt die Entscheidung über die Anerkennung von
Absonderungsrechten
und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der
Absonderungsgläubiger
entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden § 124 Abs 3 KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (§ 6 Abs 2 KO) geltend machen.Dem Rekursgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Reduktion des für die Betriebsliegenschaft geleisteten Bestandzinses auch unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinn des Paragraph 116, KO darstellt. Nach dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt, unter anderem die Entscheidung über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer (Ziffer 3,) sowie über die Anerkennung von Aussonderungs-,
Absonderungs
-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern (Ziffer 5,). Die strittige Mietzinsminderung unterfällt nicht dem Begriff der Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, weil damit die Veräußerung dieser Ansprüche - sei es auch im exekutiven Weg - gemeint ist (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 500). Paragraph 116, Ziffer 5, KO behandelt die Entscheidung über die Anerkennung von
Absonderungsrechten
und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden Paragraph 124, Absatz 3, KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der
Absonderungsgläubiger
entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden Paragraph 124, Absatz 3, KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (Paragraph 6, Absatz 2, KO) geltend machen.
Dennoch muss es zweifelhaft erscheinen, ob die Rekurslegitimation der Konkurs- und
Absonderungsgläubiger
unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO zu verneinen ist. Es liegt nämlich ganz offenkundig nicht nur ein Vergreifen in der Entscheidungsform, wie dies Fasching, LB2 Rz 1686 und die Rechtsprechung (zuletzt etwa 4 Ob 508/94) im Auge haben, vor, sondern sind im Gesetz für jede der beiden Entscheidungen divergierende Verfahrenswege vorgezeichnet. Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat vielmehr lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des § 84 KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden. Auf die Frage, ob der unterschiedlichen Verfahrensausformung ein derartiges Gewicht zuzumessen ist, dass bei der hier vorliegenden Konstellation aus der Anwendung des § 84 Abs 3 KO ein Rechtsschutzdefizit entstehen könnte, muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Rekurslegitimation der Konkurs- und
Absonderungsgläubigerin
jedenfalls zu verneinen ist:Dennoch muss es zweifelhaft erscheinen, ob die Rekurslegitimation der Konkurs- und
Absonderungsgläubiger
unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO zu verneinen ist. Es liegt nämlich ganz offenkundig nicht nur ein Vergreifen in der Entscheidungsform, wie dies Fasching, LB2 Rz 1686 und die Rechtsprechung (zuletzt etwa 4 Ob 508/94) im Auge haben, vor, sondern sind im Gesetz für jede der beiden Entscheidungen divergierende Verfahrenswege vorgezeichnet. Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat vielmehr lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 95, KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des Paragraph 84, KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden. Auf die Frage, ob der unterschiedlichen Verfahrensausformung ein derartiges Gewicht zuzumessen ist, dass bei der hier vorliegenden Konstellation aus der Anwendung des Paragraph 84, Absatz 3, KO ein Rechtsschutzdefizit entstehen könnte, muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Rekurslegitimation der Konkurs- und
Absonderungsgläubigerin
jedenfalls zu verneinen ist:
Die Revisionsrekurswerberin beruft sich in ihren Anträgen ausdrücklich auf ihre Stellung als
Absonderungsgläubigerin
, sodass es ausreicht, in Ansehung ihrer Doppelstellung auch als Konkursgläubigerin (vgl ÖBA 1990, 722; SZ 64/185) darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zukommt (zuletzt 8 Ob 29/98t). Das von ihr als
Absonderungsgläubigerin
geltend gemachte Recht wurde vom Masseverwalter, insoweit es auf dem auf der Betriebsliegenschaft verbücherten Pfandrecht gründet, nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, werden Zivilfrüchte nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst (Koziol/Welser10 120; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 457 Rz 12, Binder, ebendort zu § 1192 Rz 5, Petrasch in Rummel ABGB2 § 457 Rz 12; RZ 1990/103; 7 Ob 325/98i [zu Mietzinszahlungen]). § 49 Abs 1 KO, nach welcher Bestimmung aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den
Absonderungsgläubigern
die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach
Absonderungsgläubiger
Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen. Die Reichweite der Forderung ist im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und daher im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zu ermitteln. Die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung ON 32 zitierte Belegstelle in Heller/Berger/Stix KommzEO I 141 f ist unklar und vermag jedenfalls in Anbetracht der dargestellten Erwägungen den vom Rekursgericht offenkundig gezogenen Schluss, das
Absonderungsrecht
des Pfandgläubigers umfasse jedenfalls auch die Mietzinseinnahmen, nicht zu decken.Die Revisionsrekurswerberin beruft sich in ihren Anträgen ausdrücklich auf ihre Stellung als
Absonderungsgläubigerin
, sodass es ausreicht, in Ansehung ihrer Doppelstellung auch als Konkursgläubigerin vergleiche ÖBA 1990, 722; SZ 64/185) darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zukommt (zuletzt 8 Ob 29/98t). Das von ihr als
Absonderungsgläubigerin
geltend gemachte Recht wurde vom Masseverwalter, insoweit es auf dem auf der Betriebsliegenschaft verbücherten Pfandrecht gründet, nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, werden Zivilfrüchte nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst (Koziol/Welser10 120; Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 457, Rz 12, Binder, ebendort zu Paragraph 1192, Rz 5, Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 457, Rz 12; RZ 1990/103; 7 Ob 325/98i [zu Mietzinszahlungen]). Paragraph 49, Absatz eins, KO, nach welcher Bestimmung aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den
Absonderungsgläubigern
die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 48, Absatz eins, KO zu lesen, wonach
Absonderungsgläubiger
Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen. Die Reichweite der Forderung ist im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und daher im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zu ermitteln. Die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung ON 32 zitierte Belegstelle in Heller/Berger/Stix KommzEO römisch eins 141 f ist unklar und vermag jedenfalls in Anbetracht der dargestellten Erwägungen den vom Rekursgericht offenkundig gezogenen Schluss, das
Absonderungsrecht
des Pfandgläubigers umfasse jedenfalls auch die Mietzinseinnahmen, nicht zu decken.
Mit ihrem Anspruch, die Höhe des aus der Pfandliegenschaft erzielbaren Bestandzinses mitzubestimmen, macht die Revisionsrekurswerberin somit kein aus dem Pfandrecht ableitbares Recht geltend, sondern ein eigenes
Absonderungsrecht
, dessen Bestand bereits durch rechtskräftige Entscheidung des Konkursgerichtes verneint wurde.
Absonderungsansprüche
unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet und es kann auch keine Frist bestimmt werden. Da aber durch die Unterlassung der Geltendmachung von
Absonderungsansprüchen
das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden darf, muss gerade aus dem Umstand, dass vom Gesetz ein Zwang auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausgeübt wird, gefolgert werden, dass im Bestreitungsfall auf diese Rechte im Konkursverfahren kein Bedacht zu nehmen ist, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Hieraus folgt, dass dem angeblich
Absonderungsberechtigten
, solange der nicht anerkannte
Absonderungsanspruch im Prozessweg nicht rechtskräftig festgestellt ist, ebensowenig wie dem Aussonderungsberechtigten, dessen nicht anerkannter Aussonderungsanspruch noch nicht rechtskräftig festgestellt ist (EvBl 1964/35), ein Rekursrecht zukommt, mag er auch wirtschaftlich von der Entscheidung des Erstgerichts indirekt betroffen sein (ZIK 1999, 57).
Dem im Ergebnis unbegründeten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.