Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die bisher vom Obersten Gerichtshof ergangenen Entscheidungen zur
Einlagensicherung
betrafen jeweils andere Sachverhalte (2 Ob 41/97m; 4 Ob 334/98s; 8 ObA 245/99h). Zur Frage der (Un-)Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter befanden ("Musterprozess": Einleitungssatz der Revision), hat der Oberste Gerichtshof indes noch nicht Stellung genommen.
Gleich vorweg ist hiebei - im Sinne einer Klarstellung - festzuhalten, dass die Ausführungen in der Revision, wonach es nur mehr um die Frage gehe, "ob die Beklagte die einzige Einlage auf dem Konto, die dem Kläger 'wirtschaftlich zuzurechnen' ist, an die Kontoinhaberin, nämlich dessen Gattin, mit schuldbefreiender Wirkung ausbezahlen konnte", weil nur "eine einzige Einlage nachgewiesen ist", sodass die Rechtsfrage zur "Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen nur dann relevant (wäre), wenn sich mehrere Einlagen auf einem Konto befanden", nicht von den von den Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof (der nur Rechtsinstanz ist) maßgeblichen Feststellungen ausgehen: Danach erfolgten nämlich nur teilweise (wenn auch überwiegend) Einzahlungen durch den Kläger und aus dem Kläger zurechenbaren Eigengeldern (30. 12. 1993 DM 180.000:
"hauptsächlich vom Kläger erspartes Geld"; 22. 8. 1994 DM 25.000; die übrigen Einzahlungen - 22. 7. 1994 DM 20.000 ["M*****": "kann" aus Verkaufserlös der Gattin betreffend geschenktes Haus ihrer Mutter stammen; ebenso 1. 8. 1994 DM 15.000 und 23. 8. 1994 DM 15.000]; 22. 8. 1994 DM 25.000 [Gattin] und DM 24.000 [Mladen Z*****] - sind zumindest teilweise auch der Gattin als [Mit-]Kontoinhaberin zurechenbar; zur Letzteinzahlung über DM 15.000 am 24. 10. 1994 liegt eine Negativfeststellung vor). Insoweit ist die Rechtsrüge damit, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehend, nicht gesetzeskonform.
Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in rechtlicher Beurteilung folgendes erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Parteien schon im Verfahren erster Instanz wie auch im anschließenden Berufungsverfahren die Anwendung österreichischen Rechts nicht in Zweifel gezogen haben; dies gilt auch für die im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätze. Auch die Unterinstanzen haben dieses angewendet und berief sich der Kläger selbst bereits in seiner Klage auf österreichisches Recht. Darauf muss daher nicht mehr weiter eingegangen werden (5 Ob 550/95 = ZfRV 1996, 161).
Maßgebliche Rechtsnorm ist § 93 BWG idF des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Art I BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also vor der Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Abs 1); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Abs 2), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 - welcher Fall hier gegeben ist) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs 1 bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden." Diese Bestimmung folgte damit dem § 31 des gleichzeitig (§ 106 Z 1 BWG) außer Kraft gesetzten früheren Kreditwesengesetzes (KWG), wobei die Einschränkung des Sicherungssystems auf Verbrauchergirokonten und auf Spareinlagen von natürlichen Personen sowie auf den Höchstbetrag von S 200.000 vom Gesetzgeber "aus ökonomischen Gründen (für) erforderlich und sozial gerechtfertigt" erachtet wurde (RV 1130 BlgNR 18. GP, 153).Maßgebliche Rechtsnorm ist Paragraph 93, BWG in der Fassung des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Art römisch eins BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also vor der Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Absatz eins,); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Absatz 2,), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83, - welcher Fall hier gegeben ist) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden." Diese Bestimmung folgte damit dem Paragraph 31, des gleichzeitig (Paragraph 106, Ziffer eins, BWG) außer Kraft gesetzten früheren Kreditwesengesetzes (KWG), wobei die Einschränkung des Sicherungssystems auf Verbrauchergirokonten und auf Spareinlagen von natürlichen Personen sowie auf den Höchstbetrag von S 200.000 vom Gesetzgeber "aus ökonomischen Gründen (für) erforderlich und sozial gerechtfertigt" erachtet wurde Regierungsvorlage 1130 BlgNR 18. GP, 153).
Eine solche
Einlagensicherung
war - rechtshistorisch - bereits im KWG BGBl 1979/63 enthalten (§ 31 Abs 1), allerdings eingeschränkt auf den Fall des Konkurses einer Kreditunternehmung, die Spareinlagen entgegengenommen hat ("Spareinlagenhaftungseinrichtung": Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 1124 BlgNR 14. GP, 3). Da man diese "zum direkten Gläubigerschutz" geschaffene "Solidaritätseinrichtung" (RV 844 BlgNR 14. GP, 53 f) jedoch bald für reformbedürftig ansah (hiezu näheres Zawischa, Die
Einlagensicherung
nach § 31 KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502), wurde § 31 leg cit durch Art I Z 43 des BGBl 1986/325 zur Gänze neu gefasst: Neben einer Erweiterung des Begriffes der geschützten Einlagen auch auf Verbrauchergirokonten erfolgte gleichzeitig eine Einengung des Kreises der geschützten Einleger auf natürliche Personen sowie die Schaffung einer (später dann auch im BWG beibehaltenen) Höchstbetragsgrenze von S 200.000 pro geschütztem Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung. Wie bereits Zawischa aaO hinweist, gingen hiebei die Erl Bem zur KWG-Novelle 1986 (934 BlgNR 16. GP, 38; Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG samt Nebengesetzen, Rz 2 zu § 93) im Wesentlichen nur auf rechtspolitische Aspekte, nicht aber auf zivilrechtliche Fragen ein, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Daraus ist daher für die Auslegung des geltenden (und nach dessen Materialien das KWG insoweit nur fortschreibenden) BWG nichts zu gewinnen. Zweck der neu eingeführten "Legitimierung", also Offenlegung der Identität des anspruchberechtigten Kunden, war es jedenfalls, der Einlagensicherungseinrichtung den Nachweis der Zahlung an eine bestimmte Person und darüberhinaus eine Feststellung der maximalen Leistungssumme pro natürlicher Person, die sich ja auf unterschiedliche geschützte Einlagen (zB mehrere Sparbücher und/oder Gehaltkonten) verteilen kann, zu ermöglichen, wobei Fragen im Zusammenhang etwa mit der Gefahr "gesplitteter" Spareinlagen (die in Wirklichkeit ein und derselben Person gehören) oder des "Vorschiebens von Strohmännern" (hiezu erneut Zawischa, aaO 504 und Pötzelberger aaO Rz 8) schon nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sich hier nicht stellen; die Stellung des Klägers als die gegenständliche Einlage jedenfalls weitestgehend allein finanziert habender Einleger ist nämlich im Revisionsverfahren inhaltlich unbestritten.Eine solche
Einlagensicherung
war - rechtshistorisch - bereits im KWG BGBl 1979/63 enthalten (Paragraph 31, Absatz eins,), allerdings eingeschränkt auf den Fall des Konkurses einer Kreditunternehmung, die Spareinlagen entgegengenommen hat ("Spareinlagenhaftungseinrichtung": Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 1124 BlgNR 14. GP, 3). Da man diese "zum direkten Gläubigerschutz" geschaffene "Solidaritätseinrichtung" Regierungsvorlage 844 BlgNR 14. GP, 53 f) jedoch bald für reformbedürftig ansah (hiezu näheres Zawischa, Die
Einlagensicherung
nach Paragraph 31, KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502), wurde Paragraph 31, leg cit durch Art römisch eins Ziffer 43, des BGBl 1986/325 zur Gänze neu gefasst: Neben einer Erweiterung des Begriffes der geschützten Einlagen auch auf Verbrauchergirokonten erfolgte gleichzeitig eine Einengung des Kreises der geschützten Einleger auf natürliche Personen sowie die Schaffung einer (später dann auch im BWG beibehaltenen) Höchstbetragsgrenze von S 200.000 pro geschütztem Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung. Wie bereits Zawischa aaO hinweist, gingen hiebei die Erl Bem zur KWG-Novelle 1986 (934 BlgNR 16. GP, 38; Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG samt Nebengesetzen, Rz 2 zu Paragraph 93,) im Wesentlichen nur auf rechtspolitische Aspekte, nicht aber auf zivilrechtliche Fragen ein, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Daraus ist daher für die Auslegung des geltenden (und nach dessen Materialien das KWG insoweit nur fortschreibenden) BWG nichts zu gewinnen. Zweck der neu eingeführten "Legitimierung", also Offenlegung der Identität des anspruchberechtigten Kunden, war es jedenfalls, der Einlagensicherungseinrichtung den Nachweis der Zahlung an eine bestimmte Person und darüberhinaus eine Feststellung der maximalen Leistungssumme pro natürlicher Person, die sich ja auf unterschiedliche geschützte Einlagen (zB mehrere Sparbücher und/oder Gehaltkonten) verteilen kann, zu ermöglichen, wobei Fragen im Zusammenhang etwa mit der Gefahr "gesplitteter" Spareinlagen (die in Wirklichkeit ein und derselben Person gehören) oder des "Vorschiebens von Strohmännern" (hiezu erneut Zawischa, aaO 504 und Pötzelberger aaO Rz 8) schon nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sich hier nicht stellen; die Stellung des Klägers als die gegenständliche Einlage jedenfalls weitestgehend allein finanziert habender Einleger ist nämlich im Revisionsverfahren inhaltlich unbestritten.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die Änderung des § 93 BWG durch die Novelle desselben BGBl 1996/445 erst am 1. 8. 1996 in Kraft getreten; der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor diesem zeitlichen Geltungsbereich. Trotzdem kann auch diese Novelle (samt ihren Materialien) Auslegungshilfe bieten, wenngleich Erläuternde Bemerkungen zu Gesetzesnovellierungen keinen zwingenden Schluss aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, der die vor der Novelle gegebene Rechtslage geschaffen hatte, zulassen (5 Ob 71, 72/94). Abgesehen von der Anhebung des gesicherten Höchstbetrages auf nunmehr S 260.000 (weiterhin) "pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung" einerseits sowie den Entfall der Einschränkung auf Verbraucherkonten und Spareinlagen natürlicher Personen andererseits, ist nunmehr nämlich im Gesetz (Abs 3 4. Satz, 2. Halbsatz) ausdrücklich angeordnet, dass "Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen." Der Gesetzgeber wollte damit (so Vorblatt und Erl Bem in der RV 94 BlgNRWie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die Änderung des Paragraph 93, BWG durch die Novelle desselben BGBl 1996/445 erst am 1. 8. 1996 in Kraft getreten; der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor diesem zeitlichen Geltungsbereich. Trotzdem kann auch diese Novelle (samt ihren Materialien) Auslegungshilfe bieten, wenngleich Erläuternde Bemerkungen zu Gesetzesnovellierungen keinen zwingenden Schluss aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, der die vor der Novelle gegebene Rechtslage geschaffen hatte, zulassen (5 Ob 71, 72/94). Abgesehen von der Anhebung des gesicherten Höchstbetrages auf nunmehr S 260.000 (weiterhin) "pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung" einerseits sowie den Entfall der Einschränkung auf Verbraucherkonten und Spareinlagen natürlicher Personen andererseits, ist nunmehr nämlich im Gesetz (Absatz 3, 4. Satz, 2. Halbsatz) ausdrücklich angeordnet, dass "Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen." Der Gesetzgeber wollte damit (so Vorblatt und Erl Bem in der Regierungsvorlage 94 BlgNR
20. GP, 25 und 44 f sowie Bericht des Finanzausschusses 256 BlgNR 20. GP, 1) die "von der EG vorgenommenen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen", aber auch "aktuelle Erfahrungen bezüglich der
Einlagensicherung
" einbringen, welche "legistischen Anpassungsbedarf" gezeigt hätten: Danach sollten "Mehrfachauszahlungen nur noch aus legitimierten Konten möglich sein, um Missbräuche zu verhindern" (RV aaO 44). Im Finanzausschuss wurde dabei der § 93 Abs 3 BWG noch um einen weiteren (fünften) Satz erweitert, wonach dann, wenn "auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vorliegen, die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten ist". Der Finanzausschuss wollte damit sicherstellen, "dass bei jenen Berufsgruppen, die Anderkonten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten führen - ds Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter - jeweils deren Kunden als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, wie dies auch bei Gemeinschaftskonten der Fall ist, und nicht etwa vom Anderkonto nur einmal der Höchstbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Nachweis für den einzelnen Anspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung ist durch eindeutige Belege wie zB beweiskräftige Urkunden ... zu erbringen. Zweifelsfälle sind im Zivilrechtsweg zu entscheiden" (256 BlgNR 20. GP, 3).20. GP, 25 und 44 f sowie Bericht des Finanzausschusses 256 BlgNR 20. GP, 1) die "von der EG vorgenommenen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen", aber auch "aktuelle Erfahrungen bezüglich der
Einlagensicherung
" einbringen, welche "legistischen Anpassungsbedarf" gezeigt hätten: Danach sollten "Mehrfachauszahlungen nur noch aus legitimierten Konten möglich sein, um Missbräuche zu verhindern" Regierungsvorlage aaO 44). Im Finanzausschuss wurde dabei der Paragraph 93, Absatz 3, BWG noch um einen weiteren (fünften) Satz erweitert, wonach dann, wenn "auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vorliegen, die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten ist". Der Finanzausschuss wollte damit sicherstellen, "dass bei jenen Berufsgruppen, die Anderkonten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten führen - ds Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter - jeweils deren Kunden als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, wie dies auch bei Gemeinschaftskonten der Fall ist, und nicht etwa vom Anderkonto nur einmal der Höchstbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Nachweis für den einzelnen Anspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung ist durch eindeutige Belege wie zB beweiskräftige Urkunden ... zu erbringen. Zweifelsfälle sind im Zivilrechtsweg zu entscheiden" (256 BlgNR 20. GP, 3).
Maßgebliche (und auch vom österreichischen Gesetzgeber als umsetzungsrelevant bezeichnete) Richtlinie war dabei die RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl Nr L 135 vom 31. 5. 1994, S 5. Danach (Präambel) sollte der "harmonisierte Mindestbetrag [nach Art 7 Abs 1 20.000 ECU] grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage" gelten, sodass "auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind", zu berücksichtigen seien; der "Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger". Nach der Definition des Art 1 Z 2 ist "Gemeinschaftskonto ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde, oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann." Diese Richtlinie stammt zwar noch aus einer Zeit, zu der Österreich nicht Mitglied der EU war (Inkrafttreten des Beitrittsvertrages BGBl 1995/45 am 1. 1. 1995), entfaltete jedoch mit dem Beitritt jedenfalls hinsichtlich des zu erreichenden Zieles Verbindlichkeit (Art 189 Abs 3 EGV = Art 249 Abs 3 idF des Amsterdamer Vertrages; Stanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb, 180; vgl auch Potacs, Richtlinienkonforme Auslegung durch denVfGH, RdW 1996, 153), welchem Ziel der österreichische Gesetzgeber durch die erwähnte Novellierung des BWG BGBl 1996/445 auch nachgekommen ist (vgl hiezu auch Stanzel, Bankwesengesetz - Die 1. und 2. Novelle - aktueller Stand, ÖBA 1994, 743 [745 f]). Da nationale Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen haben (EuGH 8. 10. 1987, Rs 80/86; Slg 1987, 3969 [3970, 3987]; ausführlich Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, 5 ff, 289; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 [123 f, 131], jeweils mwN), war es seitens der Vorinstanzen keineswegs verfehlt, auch auf diese rechtlichen Auslegungsaspekte zurückzugreifen. Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nämlich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates (Rüffler, aaO 126, 131), hier also auch auf die Rechtslage zur
Einlagensicherung
idF vor der Novelle BGBl 1996/445.Maßgebliche (und auch vom österreichischen Gesetzgeber als umsetzungsrelevant bezeichnete) Richtlinie war dabei die RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl Nr L 135 vom 31. 5. 1994, S 5. Danach (Präambel) sollte der "harmonisierte Mindestbetrag [nach Artikel 7, Absatz eins, 20.000 ECU] grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage" gelten, sodass "auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind", zu berücksichtigen seien; der "Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger". Nach der Definition des Artikel eins, Ziffer 2, ist "Gemeinschaftskonto ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde, oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann." Diese Richtlinie stammt zwar noch aus einer Zeit, zu der Österreich nicht Mitglied der EU war (Inkrafttreten des Beitrittsvertrages BGBl 1995/45 am 1. 1. 1995), entfaltete jedoch mit dem Beitritt jedenfalls hinsichtlich des zu erreichenden Zieles Verbindlichkeit (Artikel 189, Absatz 3, EGV = Artikel 249, Absatz 3, in der Fassung des Amsterdamer Vertrages; Stanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb, 180; vergleiche auch Potacs, Richtlinienkonforme Auslegung durch denVfGH, RdW 1996, 153), welchem Ziel der österreichische Gesetzgeber durch die erwähnte Novellierung des BWG BGBl 1996/445 auch nachgekommen ist vergleiche hiezu auch Stanzel, Bankwesengesetz - Die 1. und 2. Novelle - aktueller Stand, ÖBA 1994, 743 [745 f]). Da nationale Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen haben (EuGH 8. 10. 1987, Rs 80/86; Slg 1987, 3969 [3970, 3987]; ausführlich Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, 5 ff, 289; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 [123 f, 131], jeweils mwN), war es seitens der Vorinstanzen keineswegs verfehlt, auch auf diese rechtlichen Auslegungsaspekte zurückzugreifen. Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nämlich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates (Rüffler, aaO 126, 131), hier also auch auf die Rechtslage zur
Einlagensicherung in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445.
Weder § 31 KWG alt noch § 93 BWG neu (Stammfassung) enthielten eine Regelung dahingehend, an wen als Anspruchsberechtigten die Leistung zu erbringen war, war doch bloß angeordnet, dass es sich hiebei um eine natürliche Person nach Legitimierung handeln musste. Davon abweichend (und im Sinne einer Klarstellung vom Gesetzgeber begrüßenswert aufgenommen) spricht § 93 Abs 3 BWG idgF nunmehr ausdrücklich vom "Einleger" bzw "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung - entgegen der in der Revision hiezu vertretenen Auffassung - unter Umständen durchaus rechtens auch (arg "Mehrfachauszahlungen") an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Wieso dies mit der Rückgriffsregelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung; nunmehr § 93 Abs 3 Satz 8 BWG idgF) gegen das betroffene, den Sicherungsfall auslösende Kreditinstitut im Widerspruch stehen solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin gesteht nämlich selbst zu, dass der Einlagensicherungsanspruch "nur einer Person zustehen kann, der auch die Forderung gegen das Kreditinstitut zusteht", sodass (bei rite erfolgter Höchstsummenauszahlung) folgerichtig auch die zum Rückgriff führende Legalzessionsnorm nur in eben diesem Umfang ("in Höhe der geleisteten Beiträge") greifen kann. Dass es durch derartige Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (bzw der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann (RIS-Justiz RS0008880). Auch der (in der Revision ebenfalls in den Vordergrund gerückte) Umstand, dass die "maßgebliche Auszahlung von gesicherten Einlagen" bei Prüfung der materiellen Berechtigung ("Herkunft, wirtschaftliches Eigentum" des Geldes) kaum mehr rasch (Frist von drei Monaten) zu bewerkstelligen wäre, kann dafür kein schlagendes Argument sein.Weder Paragraph 31, KWG alt noch Paragraph 93, BWG neu (Stammfassung) enthielten eine Regelung dahingehend, an wen als Anspruchsberechtigten die Leistung zu erbringen war, war doch bloß angeordnet, dass es sich hiebei um eine natürliche Person nach Legitimierung handeln musste. Davon abweichend (und im Sinne einer Klarstellung vom Gesetzgeber begrüßenswert aufgenommen) spricht Paragraph 93, Absatz 3, BWG idgF nunmehr ausdrücklich vom "Einleger" bzw "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung - entgegen der in der Revision hiezu vertretenen Auffassung - unter Umständen durchaus rechtens auch (arg "Mehrfachauszahlungen") an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Wieso dies mit der Rückgriffsregelung des Paragraph 93, Absatz 2, Satz 6 BWG (Stammfassung; nunmehr Paragraph 93, Absatz 3, Satz 8 BWG idgF) gegen das betroffene, den Sicherungsfall auslösende Kreditinstitut im Widerspruch stehen solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin gesteht nämlich selbst zu, dass der Einlagensicherungsanspruch "nur einer Person zustehen kann, der auch die Forderung gegen das Kreditinstitut zusteht", sodass (bei rite erfolgter Höchstsummenauszahlung) folgerichtig auch die zum Rückgriff führende Legalzessionsnorm nur in eben diesem Umfang ("in Höhe der geleisteten Beiträge") greifen kann. Dass es durch derartige Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (bzw der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann (RIS-Justiz RS0008880). Auch der (in der Revision ebenfalls in den Vordergrund gerückte) Umstand, dass die "maßgebliche Auszahlung von gesicherten Einlagen" bei Prüfung der materiellen Berechtigung ("Herkunft, wirtschaftliches Eigentum" des Geldes) kaum mehr rasch (Frist von drei Monaten) zu bewerkstelligen wäre, kann dafür kein schlagendes Argument sein.
Dafür, dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (§ 6 ABGB) zu entnehmen. Dabei darf (und muss) dem Gesetzgeber auch unterstellt werden, dass ihm (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des hier maßgeblichen BWG 1993) die Existenz von Gemeinschaftskonten bekannt und bewusst war, wird doch im selben Gesetz, nämlich im § 35 ua (Abs 1 Z 2) auf die Aushangverpflichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, welche ihrerseits (in der maßgeblichen Fassung vom 1. 10. 1979, Amtsblatt zur Wiener Zeitung 12. 9. 1979) in den Punkten 3, 4 die Eröffnung eines "Gemeinschaftskontos für mehrere Personen oder Firmen" vorsehen. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet im selben Gesetz (§ 93 BWG) auf die Person und nicht auf das Konto (Sparbuch) abstellte, so ist es auch nur verständlich, wenn in der (späteren) Novelle BGBl 1996/445 diesbezüglich bloß der bereits bestehende Rechtszustand (arg "nur noch" in RV 94 BlgNR 20. GP, 44) zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen wurde. Auch aus dieser Sicht (und Interpretation) des § 93 Abs 3 BWG gelangt daher der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass bereits im Zeitpunkt der (hier maßgeblichen) Stammfassung des BWG bei Gemeinschaftskonten mehrere gesicherte Anspruchsberechtigte (freilich geknüpft an das Erfordernis der "Legitimierung") möglich und zulässig waren. Diese Legitimierung ist dem Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen (jedenfalls in der den gesetzlichen Höchstbetrag auslösenden Höhe) gelungen. Dass dieses Auslegungsergebnis auch richtlinienkonform ist (geschützt ist danach jedenfalls der "Einleger" und nicht die "Einlage": siehe hiezu bereits weiter oben; so übrigen auch schon ausdrücklich der Gesetzgeber zur KWG-Novelle BGBl 1986/325 in der RV 1934 BlgNR 16. GP 39), bedarf keiner nochmaligen weitergehenden Wiederholung.Dafür, dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (Paragraph 6, ABGB) zu entnehmen. Dabei darf (und muss) dem Gesetzgeber auch unterstellt werden, dass ihm (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des hier maßgeblichen BWG 1993) die Existenz von Gemeinschaftskonten bekannt und bewusst war, wird doch im selben Gesetz, nämlich im Paragraph 35, ua (Absatz eins, Ziffer 2,) auf die Aushangverpflichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, welche ihrerseits (in der maßgeblichen Fassung vom 1. 10. 1979, Amtsblatt zur Wiener Zeitung 12. 9. 1979) in den Punkten 3, 4 die Eröffnung eines "Gemeinschaftskontos für mehrere Personen oder Firmen" vorsehen. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet im selben Gesetz (Paragraph 93, BWG) auf die Person und nicht auf das Konto (Sparbuch) abstellte, so ist es auch nur verständlich, wenn in der (späteren) Novelle BGBl 1996/445 diesbezüglich bloß der bereits bestehende Rechtszustand (arg "nur noch" in Regierungsvorlage 94 BlgNR 20. GP, 44) zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen wurde. Auch aus dieser Sicht (und Interpretation) des Paragraph 93, Absatz 3, BWG gelangt daher der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass bereits im Zeitpunkt der (hier maßgeblichen) Stammfassung des BWG bei Gemeinschaftskonten mehrere gesicherte Anspruchsberechtigte (freilich geknüpft an das Erfordernis der "Legitimierung") möglich und zulässig waren. Diese Legitimierung ist dem Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen (jedenfalls in der den gesetzlichen Höchstbetrag auslösenden Höhe) gelungen. Dass dieses Auslegungsergebnis auch richtlinienkonform ist (geschützt ist danach jedenfalls der "Einleger" und nicht die "Einlage": siehe hiezu bereits weiter oben; so übrigen auch schon ausdrücklich der Gesetzgeber zur KWG-Novelle BGBl 1986/325 in der Regierungsvorlage 1934 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 39), bedarf keiner nochmaligen weitergehenden Wiederholung.
Wenn aber der Kläger auch legitimierter Einleger einer materiell ihm zustehenden Forderung war, dann (war er doch nach den Verfahrensergebnissen als auch nach der Umschreibung auf die Gattin Mitzeichnungsberechtigter [19. 8. 1994 - 8. 3. 1995] nicht bloß deren Kontobevollmächtigter und damit befugt, über fremdes - nämlich deren - Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr auch aus eigenem Recht und über eigenes, materiell ihm zustehendes Vermögen - weiterhin - Verfügungsberechtigter; zur Zeichnungsberechtigung im Allgemeinen siehe insbesondere Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/56Wenn aber der Kläger auch legitimierter Einleger einer materiell ihm zustehenden Forderung war, dann (war er doch nach den Verfahrensergebnissen als auch nach der Umschreibung auf die Gattin Mitzeichnungsberechtigter [19. 8. 1994 - 8. 3. 1995] nicht bloß deren Kontobevollmächtigter und damit befugt, über fremdes - nämlich deren - Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr auch aus eigenem Recht und über eigenes, materiell ihm zustehendes Vermögen - weiterhin - Verfügungsberechtigter; zur Zeichnungsberechtigung im Allgemeinen siehe insbesondere Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/56
ff) dann kann seiner somit nach § 93 BWG zu bejahenden Anspruchsberechtigung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Leistung der Höchstsumme von S 200.000 bereits an seine Frau erfolgt und damit schuldbefreiend gewirkt habe, wodurch eine nochmalige Zahlungsverpflichtung an den Kläger gehindert würde. Die für "Oder-Konten" (hiezu ausführlich Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 4/85) geltenden Regeln zur Gesamtgläubigerschaft (§§ 892 ff ABGB) im Falle eines Gemeinschaftskontos kommen nämlich kraft ausdrücklich anderslautender Regelung im hier allein zur Beurteilung anstehenden Einlagensicherungsfall nicht zur Anwendung, sodass sich alle hierauf beziehenden Ausführungen in der Revision als (ebenfalls) nicht tragfähig erweisen, weshalb dieser insgesamt ein Erfolg zu versagen war.ff) dann kann seiner somit nach Paragraph 93, BWG zu bejahenden Anspruchsberechtigung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Leistung der Höchstsumme von S 200.000 bereits an seine Frau erfolgt und damit schuldbefreiend gewirkt habe, wodurch eine nochmalige Zahlungsverpflichtung an den Kläger gehindert würde. Die für "Oder-Konten" (hiezu ausführlich Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 4/85) geltenden Regeln zur Gesamtgläubigerschaft (Paragraphen 892, ff ABGB) im Falle eines Gemeinschaftskontos kommen nämlich kraft ausdrücklich anderslautender Regelung im hier allein zur Beurteilung anstehenden Einlagensicherungsfall nicht zur Anwendung, sodass sich alle hierauf beziehenden Ausführungen in der Revision als (ebenfalls) nicht tragfähig erweisen, weshalb dieser insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.