Die Revision ist nicht berechtigt.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist abzuleiten, dass der Kläger auf Grund seines psychischen Gesundheitszustandes die von ihm zuletzt (bis September 1989) ausgeübte Berufstätigkeit einer EDV-Fachkraft, die in die Verwendungsgruppen IV bzw (vorübergehend) V eines Kollektivvertrages eingeordnet war, nicht mehr ausüben kann. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, auf welche anderen Berufstätigkeiten er verwiesen werden darf. Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach dieser Bestimmung ist von jenem Angestelltenberuf des Versicherten auszugehen, den dieser zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92 ua). Weder der Wortlaut noch der Zweck der angeführten Bestimmung bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nur deshalb nicht maßgebend ist, weil sie schon längere Zeit zurückliegt (SSV-NF 3/108).Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist abzuleiten, dass der Kläger auf Grund seines psychischen Gesundheitszustandes die von ihm zuletzt (bis September 1989) ausgeübte Berufstätigkeit einer EDV-Fachkraft, die in die Verwendungsgruppen römisch vier bzw (vorübergehend) römisch fünf eines Kollektivvertrages eingeordnet war, nicht mehr ausüben kann. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, auf welche anderen Berufstätigkeiten er verwiesen werden darf. Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt als berufsunfähig der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach dieser Bestimmung ist von jenem Angestelltenberuf des Versicherten auszugehen, den dieser zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92 ua). Weder der Wortlaut noch der Zweck der angeführten Bestimmung bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nur deshalb nicht maßgebend ist, weil sie schon längere Zeit zurückliegt (SSV-NF 3/108).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Versicherte innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, deren Ausübung für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würde. Hiefür ist die Einschätzung der Allgemeinheit maßgebend (SSV-NF 3/108).
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die - wie der Kläger - ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorne beginnen" müssen. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben, weil es nicht gerechtfertigt wäre, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zu Teil würde (ARD 4292/21/91; RIS-Justiz RS0084296). Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben (SSV-NF 3/108, 6/135, 9/48, 12/32; ARD 4978/14/98; 10 ObS 164/99m).
Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag kann ein Indiz für die Einschätzung der Allgemeinheit bilden und zur Beurteilung des sozialen Wertes einer Tätigkeit herangezogen werden. Kann auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Berufsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Fähigkeiten verlangt werden, über die der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit verfügte. Führt diese Ausbildung oder führen diese Kenntnisse und Fähigkeiten unter den Verhältnissen, die am Stichtag bestehen, zur Einstufung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe als zu der Zeit, in der die Berufstätigkeit ausgeübt wurde, so ist von dieser Einstufung und nicht von der Einstufung zur Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit auszugehen (SSV-NF 3/108).
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes folgt, dass der Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die für die bis September 1989 ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung waren, mangels weiterer Fortbildung und Berufsausübung am Stichtag nur mehr dem sozialen Wert einer Einordnung des Klägers in "die Verwendungsgruppe II" entspricht. Es ist nicht nur gerichtsbekannt, sondern es ergibt sich auch aus dem vom Erstgericht eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten (ON 12, AS 45) dass sich darin beispielsweise noch einfache Datenerfassungs- und Evidenztätigkeiten, routinemäßige PC-unterstützte Dokumentationsarbeiten etc finden, die der Verwendungsgruppe II des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie oder der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs angehören. Dass diese Tätigkeiten auch dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers am Stichtag entsprechen, wird vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg ist damit nicht verbunden (vgl SSV-NF 12/32). Das Problem einer Verweisung des Klägers auf Berufe der niedrigeren Verwendungsgruppe I bzw Beschäftigungsgruppe 1 stellt sich damit ebensowenig wie eine (unzulässige) Verweisung eines Angestellten auf Arbeitertätigkeiten (SSV-NF 3/123, 4/101).Aus den Feststellungen des Erstgerichtes folgt, dass der Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die für die bis September 1989 ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung waren, mangels weiterer Fortbildung und Berufsausübung am Stichtag nur mehr dem sozialen Wert einer Einordnung des Klägers in "die Verwendungsgruppe II" entspricht. Es ist nicht nur gerichtsbekannt, sondern es ergibt sich auch aus dem vom Erstgericht eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten (ON 12, AS 45) dass sich darin beispielsweise noch einfache Datenerfassungs- und Evidenztätigkeiten, routinemäßige PC-unterstützte Dokumentationsarbeiten etc finden, die der Verwendungsgruppe römisch zwei des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie oder der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs angehören. Dass diese Tätigkeiten auch dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers am Stichtag entsprechen, wird vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg ist damit nicht verbunden vergleiche SSV-NF 12/32). Das Problem einer Verweisung des Klägers auf Berufe der niedrigeren Verwendungsgruppe römisch eins bzw Beschäftigungsgruppe 1 stellt sich damit ebensowenig wie eine (unzulässige) Verweisung eines Angestellten auf Arbeitertätigkeiten (SSV-NF 3/123, 4/101).
Der Haupteinwand des Revisionswerbers, es sei auf die letzte "freiwillige" Beschäftigung ungeachtet der langen Dauer der Arbeitslosigkeit vor dem Stichtag und demzufolge auch nicht auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen, ist nicht berechtigt. Dass der Kläger seit September 1989 keine Beschäftigung mehr ausgeübt, sondern Arbeitslosengeld bezogen hat, kann ihn nicht besser stellen als den Versicherten, der sich trotz Eintritt der Berufsunfähigkeit entschliesst, weiterhin berufstätig zu bleiben (SSV-NF 7/51; 10 ObS 2308/96a). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben sind bzw ob Berufsschutz vorliegt, ist ausschließlich auf die Verhältnisse des durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtages abzustellen (SSV-NF 3/27, 3/89). Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifzierten Berufes ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegt oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde (Schrammel in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 63 [74]). Andernfalls hätte der Versicherte früher (nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit) um die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ansuchen müssen (SSV-NF 8/45). Am vorliegenden, durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 8. 1996 war der soziale Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die für die letzte, bis September 1989 ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung waren, wie bereits ausgeführt, mangels fachlicher Fortbildung in den Folgejahren erheblich abgesunken. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann aber bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlte (vgl auch SSV-NF 3/13, 3/41, 10/11). Vom zuletzt ausgeübten Beruf wird auch im Fall des Klägers ausgegangen, dies aber unter Berücksichtigung des sozialen Wertes der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten am Stichtag. Dass dem Kläger eine für die Verwendungsgruppen IV oder V erforderliche Weiterbildung nicht mehr möglich ist, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen, sondern ist letztlich einer der entscheidenden Gründe, weshalb der soziale Wert der Ausbildung, Kenntisse und Fähigkeiten seit der letzten Beschäftigung bis zum Stichtag erheblich abgesunken ist.Der Haupteinwand des Revisionswerbers, es sei auf die letzte "freiwillige" Beschäftigung ungeachtet der langen Dauer der Arbeitslosigkeit vor dem Stichtag und demzufolge auch nicht auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen, ist nicht berechtigt. Dass der Kläger seit September 1989 keine Beschäftigung mehr ausgeübt, sondern Arbeitslosengeld bezogen hat, kann ihn nicht besser stellen als den Versicherten, der sich trotz Eintritt der Berufsunfähigkeit entschliesst, weiterhin berufstätig zu bleiben (SSV-NF 7/51; 10 ObS 2308/96a). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben sind bzw ob Berufsschutz vorliegt, ist ausschließlich auf die Verhältnisse des durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtages abzustellen (SSV-NF 3/27, 3/89). Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifzierten Berufes ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegt oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde (Schrammel in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 63 [74]). Andernfalls hätte der Versicherte früher (nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit) um die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ansuchen müssen (SSV-NF 8/45). Am vorliegenden, durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 8. 1996 war der soziale Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die für die letzte, bis September 1989 ausgeübte Beschäftigung von Bedeutung waren, wie bereits ausgeführt, mangels fachlicher Fortbildung in den Folgejahren erheblich abgesunken. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann aber bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlte vergleiche auch SSV-NF 3/13, 3/41, 10/11). Vom zuletzt ausgeübten Beruf wird auch im Fall des Klägers ausgegangen, dies aber unter Berücksichtigung des sozialen Wertes der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten am Stichtag. Dass dem Kläger eine für die Verwendungsgruppen römisch vier oder römisch fünf erforderliche Weiterbildung nicht mehr möglich ist, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen, sondern ist letztlich einer der entscheidenden Gründe, weshalb der soziale Wert der Ausbildung, Kenntisse und Fähigkeiten seit der letzten Beschäftigung bis zum Stichtag erheblich abgesunken ist.
Zusammenfassend wurden von den Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG zu Recht verneint. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Zusammenfassend wurden von den Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu Recht verneint. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.