Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Beklagte sich in einem mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag verpflichtete, eine Operation des rechten Kniegelenks der Klägerin in einem bestimmten Sanatorium, in dem er als Belegarzt Operationen durchzuführen berechtigt ist, vorzunehmen. Unstrittig ist auch, dass die Operation des Kniegelenks selbst lege artis und komplikationslos vorgenommen wurde. Zu beantworten ist lediglich die Frage, ob der Beklagte als Belegarzt auch dafür haftet, dass ein ihm zur Verfügung gestelltes Assistenzteam im Zuge der Operationsvorbereitung die nötige Sorgfalt vermissen ließ, was zu einer Verletzung der Klägerin, damit verbundenen Schmerzen und schließlich auch zu einer bleibenden Verunstaltung führte. Hiezu ist auszuführen:
Belegarzt ist ein Arzt, dem vom Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, seine Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dem Belegarzt wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten, jedenfalls aber im Zuge einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits. Wird im Behandlungsvertrag nicht vorweg hinreichend klargestellt, was der Belegarzt schuldet, muss man sich am Anliegen und Zweck des Vertrags orientieren bzw daran, was vernünftige Parteien in einem Fall wie dem jeweils vorliegenden üblicherweise an Leistungspflicht vereinbart hätten. Es ist davon auszugehen, dass der Belegarzt im Allgemeinen keine Leistungen des Belegspitals zusagt, der Behandlungsvertrag also nicht auch eine Art Garantievertrag über sämtliche Leistungen des Belegspitals ist. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Belegarzt für die Handlungen und Unterlassungen einer "Assistenz seiner Wahl" im Rahmen einer Operation haftet, weil diese Hilfspersonen als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes gemäß § 1313a ABGB anzusehen sind. Fraglich ist nur, ob der Belegarzt, der im Allgemeinen für seine Leute einsteht, auch für Fehlleistungen des Belegspitals einzustehen hat, also auch für Sorgfaltsverletzungen eines vom Belegspital beigestellten Operationsteams (Krejci, Vertrags- und Haftungsfragen zum Belegsystem, in VersRdSch 1995, 32; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu § 1313a; vgl Franzki/Hansen, Der Belegarzt - Stellung und Haftung im Verhältnis zum Krankenhausträger, in NJW 1990, 737).Belegarzt ist ein Arzt, dem vom Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, seine Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dem Belegarzt wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten, jedenfalls aber im Zuge einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits. Wird im Behandlungsvertrag nicht vorweg hinreichend klargestellt, was der Belegarzt schuldet, muss man sich am Anliegen und Zweck des Vertrags orientieren bzw daran, was vernünftige Parteien in einem Fall wie dem jeweils vorliegenden üblicherweise an Leistungspflicht vereinbart hätten. Es ist davon auszugehen, dass der Belegarzt im Allgemeinen keine Leistungen des Belegspitals zusagt, der Behandlungsvertrag also nicht auch eine Art Garantievertrag über sämtliche Leistungen des Belegspitals ist. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Belegarzt für die Handlungen und Unterlassungen einer "Assistenz seiner Wahl" im Rahmen einer Operation haftet, weil diese Hilfspersonen als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes gemäß Paragraph 1313 a, ABGB anzusehen sind. Fraglich ist nur, ob der Belegarzt, der im Allgemeinen für seine Leute einsteht, auch für Fehlleistungen des Belegspitals einzustehen hat, also auch für Sorgfaltsverletzungen eines vom Belegspital beigestellten Operationsteams (Krejci, Vertrags- und Haftungsfragen zum Belegsystem, in VersRdSch 1995, 32; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1313 a,; vergleiche Franzki/Hansen, Der Belegarzt - Stellung und Haftung im Verhältnis zum Krankenhausträger, in NJW 1990, 737).
Nun ist davon auszugehen, dass ein Belegarzt gegenüber den ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Ärzten und gegenüber den Schwestern und Pflegern sowie dem medizinisch-technischen Personal im Umfang seines Arbeitsbereichs fachlich weisungsberechtigt ist (vgl NJW 1990, 737 [738]). Die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals gegenüber dem Patienten sind keinesfalls inhaltlich vollständig identisch bzw kongruent. Es ist aber möglich, dass diese Pflichtenkreise einander schneiden. Dass zwischen dem Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes (im Rahmen einer von diesem durchzuführenden Operation) agieren (Krejci aaO 36). Mit einem vom Belegarzt geschlossenen Behandlungsvertrag sagt dieser die von ihm vorzunehmende ordnungsgemäße Behandlung unter Einschluss der Haftung für das Verschulden all jener Personen zu, die an dieser Behandlung unter der Ingerenz des Belegarztes mitwirken; dies unter Einschluss des Personals des Belegspitals. Letzteres ist im Zuge einer Operationsassistenz auch als Erfüllungsgehilfe des Operateurs gegenüber dem Patienten anzusehen (Krejci aaO 37 f; Markl/Pittl, Ausgewählte Fragen der Erfüllungsgehilfenhaftung beim ärztlichen Behandlungsvertrag, in ÖJZ 1997, 774 [778]; vgl Juen, Arzthaftungsrecht 47). Auch ein Belegarzt hat es grundsätzlich in der Hand, die ihm bei der Operation assistierenden Personen individuell auszuwählen und vor allem durch Erteilung von Weisungen in deren Verrichtungen konkret einzugreifen (vgl Laufs, Arztrecht5 321). Begnügt er sich mit einem ihm vom Spitalserhalter zur Verfügung gestellten Assistenzteam und vertraut er demnach auf deren Sachkunde, dann wäre nicht einzusehen, warum ihn nicht auch für ein allfälliges Fehlverhalten dieser von ihm beigezogenen Personen die entsprechende Haftung für deren Gehilfenverhalten träfe (vgl Franzki/Hansen aaO 739), insbesondere wenn er das Personal nicht genügend beaufsichtigt hat und der Schaden durch gehörige Aufsicht hätte vermieden werden können (vgl Franzki/Hansen aaO 742).Nun ist davon auszugehen, dass ein Belegarzt gegenüber den ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Ärzten und gegenüber den Schwestern und Pflegern sowie dem medizinisch-technischen Personal im Umfang seines Arbeitsbereichs fachlich weisungsberechtigt ist vergleiche NJW 1990, 737 [738]). Die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals gegenüber dem Patienten sind keinesfalls inhaltlich vollständig identisch bzw kongruent. Es ist aber möglich, dass diese Pflichtenkreise einander schneiden. Dass zwischen dem Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes (im Rahmen einer von diesem durchzuführenden Operation) agieren (Krejci aaO 36). Mit einem vom Belegarzt geschlossenen Behandlungsvertrag sagt dieser die von ihm vorzunehmende ordnungsgemäße Behandlung unter Einschluss der Haftung für das Verschulden all jener Personen zu, die an dieser Behandlung unter der Ingerenz des Belegarztes mitwirken; dies unter Einschluss des Personals des Belegspitals. Letzteres ist im Zuge einer Operationsassistenz auch als Erfüllungsgehilfe des Operateurs gegenüber dem Patienten anzusehen (Krejci aaO 37 f; Markl/Pittl, Ausgewählte Fragen der Erfüllungsgehilfenhaftung beim ärztlichen Behandlungsvertrag, in ÖJZ 1997, 774 [778]; vergleiche Juen, Arzthaftungsrecht 47). Auch ein Belegarzt hat es grundsätzlich in der Hand, die ihm bei der Operation assistierenden Personen individuell auszuwählen und vor allem durch Erteilung von Weisungen in deren Verrichtungen konkret einzugreifen vergleiche Laufs, Arztrecht5 321). Begnügt er sich mit einem ihm vom Spitalserhalter zur Verfügung gestellten Assistenzteam und vertraut er demnach auf deren Sachkunde, dann wäre nicht einzusehen, warum ihn nicht auch für ein allfälliges Fehlverhalten dieser von ihm beigezogenen Personen die entsprechende Haftung für deren Gehilfenverhalten träfe vergleiche Franzki/Hansen aaO 739), insbesondere wenn er das Personal nicht genügend beaufsichtigt hat und der Schaden durch gehörige Aufsicht hätte vermieden werden können vergleiche Franzki/Hansen aaO 742).
Nun bildet bei einer Operation die vorbereitende Tätigkeit eines Operationsteams mit der Operation im eigentlichen Sinn, also mit der tatsächlichen "handwerklichen" ärztlichen Tätigkeit, eine Einheit, derzufolge der operierende Arzt jedenfalls eine Anweisungs- und Kontrollzuständigkeit haben muss (vgl Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung8 Rz 25). Die Operationsvorbereitung - hier insbesondere das Anlegen einer Blutleeremanschette - ist untrennbar mit dem Operationsvorgang selbst verbunden, weshalb die dem Operateur assistierenden Personen in Erfüllung dessen Behandlungsvertrags agieren und somit Erfüllungsgehilfen des Operateurs sind. Dann haftet aber auch der Belegarzt für die nicht der gebotenen Sorgfalt entsprechende Tätigkeit seiner Assistenten (Markl/Pittl aaO 778; P. Steiner, Zur inhaltlichen Unterscheidung zwischen Belegarzt und Konsiliararzt, in RdM 1998, 70 [72]; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, in ÖJZ 1993, 488 [497]; Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 57; vgl EFSlg 69.106; vgl VersR 1999, 486, vgl BGHZ 95, 63).Nun bildet bei einer Operation die vorbereitende Tätigkeit eines Operationsteams mit der Operation im eigentlichen Sinn, also mit der tatsächlichen "handwerklichen" ärztlichen Tätigkeit, eine Einheit, derzufolge der operierende Arzt jedenfalls eine Anweisungs- und Kontrollzuständigkeit haben muss vergleiche Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung8 Rz 25). Die Operationsvorbereitung - hier insbesondere das Anlegen einer Blutleeremanschette - ist untrennbar mit dem Operationsvorgang selbst verbunden, weshalb die dem Operateur assistierenden Personen in Erfüllung dessen Behandlungsvertrags agieren und somit Erfüllungsgehilfen des Operateurs sind. Dann haftet aber auch der Belegarzt für die nicht der gebotenen Sorgfalt entsprechende Tätigkeit seiner Assistenten (Markl/Pittl aaO 778; P. Steiner, Zur inhaltlichen Unterscheidung zwischen Belegarzt und Konsiliararzt, in RdM 1998, 70 [72]; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, in ÖJZ 1993, 488 [497]; Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 57; vergleiche EFSlg 69.106; vergleiche VersR 1999, 486, vergleiche BGHZ 95, 63).
Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.