Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 20. 7. 1989 von der beklagten Partei als Berufsfussballer im Angestelltenverhältnis bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerte bis 30. 6. 1994 und endete durch Zeitablauf. Sein für die Abfertigungsberechnung heranzuziehendes Monatsentgelt betrug zuletzt S 71.405,-- brutto. Gemäß Punkt VII Pkt 3 des Spielervertrages sind offene Ansprüche aus dem gegenständlichen Spielervertrag - soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim Verein schriftlich (nach Ende des Vertragsverhältnisses eingeschrieben) geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die allgemein maßgeblichen Verfalls- bzw Verjährungsfristen gewahrt. Der Spielervertrag enthält keine die Abfertigung betreffenden Bestimmungen. Gemäß Punkt VII Pkt 6 des Spielervertrages gelten, soweit keine besonderen Regelungen enthalten sind, die jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen.Der Kläger wurde am 20. 7. 1989 von der beklagten Partei als Berufsfussballer im Angestelltenverhältnis bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerte bis 30. 6. 1994 und endete durch Zeitablauf. Sein für die Abfertigungsberechnung heranzuziehendes Monatsentgelt betrug zuletzt S 71.405,-- brutto. Gemäß Punkt römisch sieben Pkt 3 des Spielervertrages sind offene Ansprüche aus dem gegenständlichen Spielervertrag - soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim Verein schriftlich (nach Ende des Vertragsverhältnisses eingeschrieben) geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die allgemein maßgeblichen Verfalls- bzw Verjährungsfristen gewahrt. Der Spielervertrag enthält keine die Abfertigung betreffenden Bestimmungen. Gemäß Punkt römisch sieben Pkt 6 des Spielervertrages gelten, soweit keine besonderen Regelungen enthalten sind, die jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen.
Mit Schreiben vom 14. 2. 1997 machte der Kläger erstmalig seinen Abfertigungsanspruch gegenüber der beklagten Partei geltend.
Der Kläger begehrte den Zuspruch einer Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten mit dem Vorbringen, sein Arbeitsverhältnis habe fünf Jahre gedauert. Die Verfallsklausel gelte nur für Ansprüche aus dem Spielervertrag; der gegenständliche Abfertigungsanspruch werde im Vertrag nicht erwähnt und beruhe auf dem Gesetz. Weiters handle es sich beim Abfertigungsanspruch um zwingendes Recht. Eine einzelvertragliche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sei bei derartigen Ansprüchen unzulässig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Anspruch des Klägers sei verfallen; überdies habe das Arbeitsverhältnis erst am 20. 7. 1989 begonnen und daher weniger als fünf Jahre gedauert.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil S 142,719,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1994 zu. Dabei ging es von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Verfallsbestimmung des Spielervertrages betreffe lediglich offene Ansprüche aus diesem Vertrag, der aber keine Abfertigungsregelung enthalte. Gemäß Punkt VII 6 des Vertrages kämen für nicht geregelte Ansprüche die jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Für die Verjährung des nicht im Vertrag geregelten Abfertigungsanspruches gelte nach § 1486 Z 5 ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb welcher die Klage eingebracht worden sei. Da die fünfjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer abschließenden Klärung bedürfe, gebührten dem Kläger jedenfalls zwei Monatsbezüge an Abfertigung.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Verfallsbestimmung des Spielervertrages betreffe lediglich offene Ansprüche aus diesem Vertrag, der aber keine Abfertigungsregelung enthalte. Gemäß Punkt römisch sieben 6 des Vertrages kämen für nicht geregelte Ansprüche die jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Für die Verjährung des nicht im Vertrag geregelten Abfertigungsanspruches gelte nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb welcher die Klage eingebracht worden sei. Da die fünfjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer abschließenden Klärung bedürfe, gebührten dem Kläger jedenfalls zwei Monatsbezüge an Abfertigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es mit Endurteil das ganze Klagebegehren von S 214.215,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1994 abwies. Weiters erklärte es die Revision für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei als Arbeitsverhältnis zu beurteilen. Ob der Kläger Arbeiter oder Angestellter sei, könne auf sich beruhen, weil der Abfertigungsanspruch für beide Arbeitnehmergruppen gleich geregelt sei. Nach herrschender Auffassung sei die einzelvertragliche Vereinbarung einer Präklusivfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig (Arb 10.174). Diese könne sich sowohl auf vertragliche als auch auf gesetzliche Ansprüche beziehen. Der zwingende Charakter der Abfertigung habe nicht zur Folge, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallsfrist unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusionsfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfe, werde im Gesetz nicht festgelegt. Für die Verjährung gelte vielmehr die allgemeine Bestimmung für die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB). Diese Bestimmung sei aber insofern dispositiv, als § 1502 ABGB zwar keine vertragliche Verlängerung, wohl aber eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen zulasse, sodass eine Verfallsklausel nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße. Verfallsklauseln seien daher nach herrschender Rechtsprechung nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche beträfen. Derartige Verfallsklauseln beschränkten nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung. Sittenwidrig seien Verfallsklauseln nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwerten. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei einer 6-monatigen Verfallsfrist nicht der Fall.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei als Arbeitsverhältnis zu beurteilen. Ob der Kläger Arbeiter oder Angestellter sei, könne auf sich beruhen, weil der Abfertigungsanspruch für beide Arbeitnehmergruppen gleich geregelt sei. Nach herrschender Auffassung sei die einzelvertragliche Vereinbarung einer Präklusivfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig (Arb 10.174). Diese könne sich sowohl auf vertragliche als auch auf gesetzliche Ansprüche beziehen. Der zwingende Charakter der Abfertigung habe nicht zur Folge, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallsfrist unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusionsfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfe, werde im Gesetz nicht festgelegt. Für die Verjährung gelte vielmehr die allgemeine Bestimmung für die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB). Diese Bestimmung sei aber insofern dispositiv, als Paragraph 1502, ABGB zwar keine vertragliche Verlängerung, wohl aber eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen zulasse, sodass eine Verfallsklausel nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße. Verfallsklauseln seien daher nach herrschender Rechtsprechung nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unabdingbare Ansprüche beträfen. Derartige Verfallsklauseln beschränkten nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung. Sittenwidrig seien Verfallsklauseln nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwerten. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei einer 6-monatigen Verfallsfrist nicht der Fall.
Die Verfallsklausel gemäß Punkt VII 3 des gegenständlichen Spielervertrages beziehe sich nach ihrem Wortlaut auf "Ansprüche aus dem gegenständlichen Spielervertrag". Bei Auslegung eines Vertrages sei zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechenden Parteiabsicht auszugehen. Punkt VII 3 enthalte eine Verfallsklausel, aus welcher sich die Absicht der Parteien, die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zeitlich zu begrenzen, ergebe. Hätten Parteien eine Präklusivfrist für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag vereinbart, so sei davon auszugehen, dass damit eine Klärung aller aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Ansprüche bezweckt werde. Der Hinweis in Punkt VII 6. des Vertrages auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften auf nicht geregelte Ansprüche diene lediglich der Klarstellung und könne nicht dahingehend aufgefasst werden, dass hinsichtlich aller nicht im Vertrag ausdrücklich geregelter Ansprüche die Verjährungsregel des § 1486 Z 5 ABGB zu gelten habe.Die Verfallsklausel gemäß Punkt römisch sieben 3 des gegenständlichen Spielervertrages beziehe sich nach ihrem Wortlaut auf "Ansprüche aus dem gegenständlichen Spielervertrag". Bei Auslegung eines Vertrages sei zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechenden Parteiabsicht auszugehen. Punkt römisch sieben 3 enthalte eine Verfallsklausel, aus welcher sich die Absicht der Parteien, die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zeitlich zu begrenzen, ergebe. Hätten Parteien eine Präklusivfrist für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag vereinbart, so sei davon auszugehen, dass damit eine Klärung aller aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Ansprüche bezweckt werde. Der Hinweis in Punkt römisch sieben 6. des Vertrages auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften auf nicht geregelte Ansprüche diene lediglich der Klarstellung und könne nicht dahingehend aufgefasst werden, dass hinsichtlich aller nicht im Vertrag ausdrücklich geregelter Ansprüche die Verjährungsregel des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu gelten habe.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung die Auffassung vertrete, er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hereinnahme dieser Klausel in den Spielvertrag dann nicht zugestimmt, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass sie sich auch auf Abfertigungsansprüche beziehen könne, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden werde. Dies ungeachtet davon, ob eine Aufklärung über die Verfallsklausel erfolgt sei oder nicht.
Die Revision sei zuzulassen, da, soweit überblickbar, zur Frage der Auslegung einer einzelvertraglichen Verfallklausel dahin, dass sie sich auch auf alle im Arbeitsvertrag nicht geregelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehe, eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.