Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig. Die Begründung der Entscheidung kann sich auf das zum Verständnis der Rechtsausführungen Wesentliche beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig. Die Begründung der Entscheidung kann sich auf das zum Verständnis der Rechtsausführungen Wesentliche beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Nach den Feststellungen ist der Ausschluss des Klägers unter mehrfacher Verletzung der Satzungsbestimmungen erfolgt (statutenwidrige Entscheidung des Präsidenten; Umlaufbeschluss statt vorgesehener Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung; Teilnahme befangener Disziplinarrichter). Selbst wenn man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Sanierung der Mängel durch den Generalversammlungsbeschluss des Vereins ausginge (das Berufungsgericht erachtete die Generalversammlung für nicht zuständig, in Disziplinarsachen über Verbandspersonen zu entscheiden), wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen, weil keine ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt wurde, sodass die Klagestattgebung schon wegen der Verletzung des Gehörs berechtigt wäre, selbst wenn in der Satzung keine vorherige Anhörung des Auszuschließenden vorgesehen ist (SZ 69/289).
Zur Bejahung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Insoweit die Revision die fehlende Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein und damit die fehlende Aktivlegitimation ins Treffen führt, sind dem Beklagten gleichfalls die Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten. Der Beklagte selbst ist ja von einer Rechtsstellung des Klägers im Verein als "Verbandsperson" ausgegangen, hat ihn der Disziplinarordnung unterworfen und die höchste Disziplinarstrafe verhängt. Die Qualifikation der Rechtsstellung einer "Verbandsperson" hängt von der Auslegung der Satzung ab, die das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB so vorgenommen hat, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (SZ 58/178; SZ 68/144 uva). Die Anwendung der in ständiger Rechtsprechung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern (also zur Anfechtbarkeit sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen des Ausschlusses) vertretenen Grundsätze (SZ 69/289 uva) auf den vorliegenden Fall ist ein solches Ergebnis. Entscheidungen von Vereinsorganen über die besonderen Rechtsbeziehungen sind grundsätzlich voll überprüfbar. Dies gilt gleichermaßen für Vereinsbeschlüsse wie für verhängte Disziplinarstrafen (7 Ob 197/97i mwN; Fasching, ZPR2 Rz 2239). Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen.Insoweit die Revision die fehlende Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein und damit die fehlende Aktivlegitimation ins Treffen führt, sind dem Beklagten gleichfalls die Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten. Der Beklagte selbst ist ja von einer Rechtsstellung des Klägers im Verein als "Verbandsperson" ausgegangen, hat ihn der Disziplinarordnung unterworfen und die höchste Disziplinarstrafe verhängt. Die Qualifikation der Rechtsstellung einer "Verbandsperson" hängt von der Auslegung der Satzung ab, die das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, f ABGB so vorgenommen hat, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (SZ 58/178; SZ 68/144 uva). Die Anwendung der in ständiger Rechtsprechung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern (also zur Anfechtbarkeit sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen des Ausschlusses) vertretenen Grundsätze (SZ 69/289 uva) auf den vorliegenden Fall ist ein solches Ergebnis. Entscheidungen von Vereinsorganen über die besonderen Rechtsbeziehungen sind grundsätzlich voll überprüfbar. Dies gilt gleichermaßen für Vereinsbeschlüsse wie für verhängte Disziplinarstrafen (7 Ob 197/97i mwN; Fasching, ZPR2 Rz 2239). Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen.
Auch die klarere Fassung des Urteilsspruchs durch das Berufungsgericht entspricht den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen (SZ 65/49 uva).
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO). Entgegen dem Kostenverzeichnis steht aber nur ein einfacher Einheitssatz zu, der dreifache nur im Berufungsverfahren unter den im § 23 RATG angeführten Voraussetzungen.Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Entgegen dem Kostenverzeichnis steht aber nur ein einfacher Einheitssatz zu, der dreifache nur im Berufungsverfahren unter den im Paragraph 23, RATG angeführten Voraussetzungen.