Gründe:
Mit Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Februar 1999, GZ 12 EVr 522/98-126, wurde der am 2. April 1958 geborene irakische Staatsbürger S***** A***** des Verbrechens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (1), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (4) sowie des Vergehens (richtig: des Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (5) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde dem öffentlichen Ankläger die abgesonderte Verfolgung des S***** A***** wegen des diesem zu Punkt 2 des schriftlichen Strafantrages vom 27. Juli 1998 (ON 105) angelasteten Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG vorbehalten (der Sache nach wurde die abgesonderte Führung des Verfahrens wegen dieses Faktums gemäß § 57 Abs 1 StPO verfügt).Mit Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Februar 1999, GZ 12 EVr 522/98-126, wurde der am 2. April 1958 geborene irakische Staatsbürger S***** A***** des Verbrechens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (1), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (4) sowie des Vergehens (richtig: des Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (5) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde dem öffentlichen Ankläger die abgesonderte Verfolgung des S***** A***** wegen des diesem zu Punkt 2 des schriftlichen Strafantrages vom 27. Juli 1998 (ON 105) angelasteten Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG vorbehalten (der Sache nach wurde die abgesonderte Führung des Verfahrens wegen dieses Faktums gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO verfügt).
Dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zufolge hat S***** A*****
zu 1 in der Zeit vom 18. April 1992 bis zumindest Mitte 1994 in B*****, in H***** und anderen Orten eine falsche ausländische Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen von nicht zuständigen Stellen auf den Familiennamen S*****, geboren am 3. April 1958, am 4. Jänner 1981 ausgestellten, nachgemachten Personalausweis der irakischen Republik durch wiederholtes Vorweisen gegenüber Behörden, unter anderem in einem Asylverfahren, mithin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Gegen dieses Urteil hat S***** A***** (zunächst) fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldet (S 493 f/II), jedoch das Rechtsmittel in der Folge nicht ausgeführt und es schließlich - nach bereits erfolgter Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht - zurückgezogen.
Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Februar 1999 steht, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, im Schuldspruch zu Punkt 1 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Februar 1999 steht, wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, im Schuldspruch zu Punkt 1 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.